Das OLG Köln hat entschieden (Urteil vom 30.03.2012, Az. I ZR 23/10), dass die bekannten quadratischen Schokoladenverpackungen auch von einem Fabrikanten, der für bunte Kühe auf seiner Schokolade bekannt ist, verwendet werden dürfen.

Sachverhalt

Es streiten sich zwei große Schokoladenfabrikanten. Die Klägerin verkauft ihre Schokoladen meist in Verpackungen mit quadratischer Grundform und ist darüber hinaus Inhaberin der deutschen dreidimensio-nalen Marken Nr. 2913183 und Nr. 3986997. Die Beklagte – bekannt für ihre lila gefärbten Kühe – vertreibt ebenfalls Schokolade. Letztere brachte 2010 zwei ebenfalls quadratische 40g-Schokoladentafeln auf den Markt. Die Klägerin sah darin wegen Verwechslungsgefahr und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft eine Verletzung ihrer Marken.

Aus der Entscheidung des Gerichts

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Klagemarke den Bereich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft „überragt“, was nicht zuletzt durch Verbraucherumfragen belegt werde, bei welchen mindestens 75% die quadratischen Tafeln der entsprechenden Marke zuordnen konnten.

Allerdings reiche die Bekanntheit der Marke noch nicht aus um einen „erhöhten Schutz gegenüber nicht identischen oder verwechslungsfähigen Produktaufmachungen eines die gleichen Waren anbietenden Mitbewerbers“ zu begründen. Weiter führt das Gericht aus, dass es nicht feststellen könne, „dass die angegriffenen Produktaufmachungen der Beklagten eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Klagemarke aufweisen“. Deshalb scheitere auch mangels gedanklicher Verknüpfung eine Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Do selbst wenn man diese Voraussetzung als gegeben unterstellen würde, wäre keine Verletzung im Sinne einer „Verwässerung“ oder „Schwächung“ der Unterscheidungskraft der Klagemarke gegeben. Grund:

„Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers [...], zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe „Lila“ [...], das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“. Angesichts dessen ist – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen.“

Fazit

Auf den Gesamteindruck kommt es an: Zwar kann auch einer bestimmten Form durchaus markenrechtlicher Schutz zukommen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn sich die zu beurteilenden Zeichen in ihrer Gesamtheit genügend unterscheiden und der Verbraucher dies auch so wahrnimmt.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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