Baustoffe, die Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten, gelten schon seit Ende 2010 als krebserregend und sind deshalb mit besonderen Bestimmungen für den Handel belegt. Problematisch hierbei ist, dass diese Stoffe in recht harmloser Erscheinungsform daherkommen und viele Baustoffhändler offensichtlich nicht wissen, dass sie mit Gefahrstoffen handeln. Betroffen sind insbesondere PU-Produkte, also Montageschäume und Kleber.

Problemlage

Schon seit dem 01.12.2010 sind MDI und MDI-haltige Gemische (ab 1% Gehalt aufwärts)durch die Verordnung (EG) 790/2009 (10.08.2009) in den Anhang VI der bereits bestehenden „CLP“-Verordnung (EG) 1272/2008 aufgenommen. Mit dieser Kategorisierung sind für Händler nach den §§ 3 und 5 ChemVerbotsV relativ weitreichende Pflichten verbunden.

MDI ist auch in diversen Artikeln aus dem Heimwerkerbedarf zu finden, u.a. in den folgenden:

  • Polyurethan(PU)-Schäume („Bauschaum“)
  • PU-Kleber
  • Brandschutzschäume

Für solche Produkte gilt, sofern sie 1% oder mehr MDI enthalten, eine umfangreiche Schadstoff-Kategorisierung nach der CLP-Verordnung. In der GESTIS-Datenbank finden sich die folgenden Warnhinweise nach GHS-Standard:

  • Karzinogenität (krebserregende Wirkung), Kategorie 2; H351
  • akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373
  • Augenreizung, Kategorie 2; H319
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; H335
  • Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
  • Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; H334
  • Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317

Pflichten für den Händler

MDI-haltige Produkte scheinen also in der Tat nicht ganz unbedenklich zu sein. Problematisch daran ist gerade für den Händler, dass die meisten dieser Produkte zwar recht kompakt in Tuben oder Kartuschen abgepackt sind, aber nicht ohne weiteres an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Vielmehr müssen seitens des Händlers folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss sichergestellt sein, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt, § 3 Abs. 1 Nr. 3 ChemVerbotsV.
  • Der Händler muss den Käufer über die von MDI ausgehenden Gefahren, notwendige Vorsichtsmaßnahmen, Maßnahmen bei Unfällen und die sachgerechte Entsorgung informieren, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ChemVerbotsV.
  • In jedem Betrieb muss eine volljährige, zuverlässige und auf Sachkunde geprüfte (§ 5 ChemVerbotsV) Person tätig sein, § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV; diese Person ist zuständig für die ordnungsgemäße Abgabe und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
  • Die Abgabe darf nicht in Form der Selbstbedienung (inkl. Automaten etc.) erfolgen, § 4 ChemVerbotsV.
  • Nach dem Willen der EU sollen zukünftig auch Einweghandschuhe und entsprechende Gefahrenhinweise beigelegt werden.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass gem. § 8 VerpackV im Handel mit schadstoffhaltigen Gütern dafür zu sorgen ist, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Hierauf ist auch entsprechend hinzuweisen.

Problem im Versandhandel

Im Versandhandel sind diese Vorschriften sicherlich nur schwer einzuhalten; Online-Händler mit Tätigkeitsbereichen wie Baustoffe, Heimwerkerbedarf etc. sollten daher ihr Sortiment genauestens auf das Vorhandensein von MDI-haltigen Artikeln prüfen und ggf. entweder diese aus dem Sortiment entfernen oder die genannten Vorschriften im eigenen Betrieb umsetzen. Insbesondere müsste ein Mitarbeiter bzw. der Online-Händler selbst die Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV ablegen. Im Zweifel kann auch fachkundige Beratung hier nicht schaden.

Weiterführende Informationen finden sich z.B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder dem REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden.

 

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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