Schädlicher Schaum: MDI-haltige Baustoffe als krebserregend kategorisiert

von Chris Engel, 31.01.2011, 14:04 Uhr
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Seit dem 01.12.2010 sind MDI sowie MDI-haltige Gemische als „krebserzeugend Kategorie 3“ verzeichnet; somit gelten seit diesem Stichtag für Händler auch die Pflichten aus den §§ 3 und 5 ChemVerbotsV für den Vertrieb dieser Produkte.

Durch die Verordnung (EG) 790/2009 (10. August 2009) wurden in den Anhang VI der bereits bestehenden CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 weitere Stoffe, unter anderem eben MDI (Methylendiphenyldiisocyanat), aufgenommen. Damit gilt ab 01.12.2010 die Kategorisierung „krebserzeugend Kategorie 3; R 40" für MDl und MDI-haltige Gemische (ab 1% Gehalt aufwärts). Mit dieser neuen Kategorisierung sind für Händler nach den §§ 3 und 5 ChemVerbotsV relativ weitreichende Pflichten verbunden.

MDI ist auch in diversen Artikeln aus dem Heimwerkerbedarf zu finden, u.a. in vielen Polyurethan-/PU-Schäumen. Sollen solche Artikel an private Endverbraucher abgegeben werden, so müssen im Betrieb des Veräußerers folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss sichergestellt sein, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt, § 3 Abs. 1 Nr. 3 ChemVerbotsV.
  • Der Händler muss den Käufer über die von MDI ausgehenden Gefahren, notwendige Vorsichtsmaßnahmen, Maßnahmen bei Unfällen und die sachgerechte Entsorgung informieren, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ChemVerbotsV.
  • In jedem Betrieb muss eine volljährige, zuverlässige und auf Sachkunde geprüfte (§ 5 ChemVerbotsV) Person tätig sein, § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV; diese Person ist zuständig für die ordnungsgemäße Abgabe und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
  • Die Abgabe darf nicht in Form der Selbstbedienung (inkl. Automaten etc.) erfolgen, § 4 ChemVerbotsV.

Im Versandhandel sind diese Vorschriften sicherlich nur schwer einzuhalten; e-Trader mit Tätigkeitsbereichen wie Baustoffe, Heimwerkerbedarf etc. sollten daher ihr Sortiment genauestens auf das Vorhandensein von MDI-haltigen Artikeln prüfen und ggf. entweder diese aus dem Sortiment entfernen oder die genannten Vorschriften im eigenen Betrieb umsetzen. Im Zweifel kann fachkundige Beratung hier nicht schaden.

Weiterführende Informationen finden sich z.B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder dem REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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