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Erst kürzlich berichtete die IT-Recht Kanzlei, dass die Retailkette MediaMarkt bei einer Reihe von Abmahnungen gegen Online-Händler eine Niederlage vor dem Landgericht München kassiert hatte.
Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München stützte dabei ihre Auffassung, das Vorgehen der Kette sei bei einer Gesamtwürdigung als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, auf die Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte, wie:
Die Kammer zog hieraus die Schlussfolgerung, dass das Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sei. Erkennbar dominiere das Gebührenerzielungsinteresse derart, dass etwaige Interessen der äußerst marktstarken Antragsteller an einer widerspruchsfreien Wiedergabe der Versandkosten hier zurückzustehen hätten. Auch die Tatsache, dass auf Seiten der Elektromarktkette verschiedene rechtlich selbständige Märkte als Antragstellerinnen aufträten, ändere hieran nichts, sondern spreche eher für die Missbrauchsabsicht, da angesichts der Tatsache, dass alle Abmahnungen zentral von der selben Kanzlei aus versandt würden, die Verwendung verschiedener Antragstellerinnen erkennbar dazu diene, mit rein formalistischen Mitteln dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenzuwirken.
Die Media-Saturn-Holding wies dies als "absolute Minderheitenmeinung" zurück, lehnte alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit ab und legte gegen die zurückweisenden Beschlüsse Beschwerde vor dem Oberlandesgericht München ein.
Das Oberlandesgericht München kam nun in seiner Entscheidung vom 16.01.07 (AZ 29 W 2903/06) zu dem Ergebnis, dass die Abmahnungen von MediaMarkt - entgegen der Auffassung des Landgerichts – eben nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG einzustufen seien. Allein aus der Tatsache, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wenn auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgehe, könne keinesfalls automatisch ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gefolgert werden.
Das Urteil ist in voller Länge hier abrufbar.
Vgl. zu diesem Thema auch das Interview, welches RA Max-Lion Keller der „Computer Reseller News” in diesem Zusammenhang gegeben hatte.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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