Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine

14.11.2014, 11:43 Uhr | Lesezeit: 7 min
Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine

Produktsicherheitsbezogene Vorgaben sind grundsätzlich Sache des Herstellers. Dies ist auch nur konsequent, ist es doch der Hersteller, der das Produkt plant, entwickelt und fertigt. Die Tätigkeit des Händlers dagegen beschränkt sich in aller Regel auf Einkauf und Verkauf des Produkts. Vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Sicherheitseigenschaften eines Produkts hat ein Händler selten.

Dennoch sollten Händler die Erfüllung solcher Anforderungen durch die von Ihnen vertriebenen Produkte nicht außen vor lassen, wie aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt.

Einleitung

Produktsicherheitsbezogene Vorgaben stellt in Deutschland primär das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen zahlreichen Verordnungen auf, welche die jeweiligen Vorgaben für spezifische Produktbereiche, wie etwa Maschinen und Spielzeuge im Detail regeln.

Hauptadressaten des ProdSG nebst seiner Verordnungen sind der Hersteller, dessen Bevollmächtigter und der Einführer des jeweiligen Produkts. Die Handlung, an welche die Pflichten des ProdSG dabei anknüpfen, ist dabei primär das Inverkehrbringen des Produkts, also dessen erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt.

Der bloße Händler gehört dagegen nicht zu den Adressaten der originären Pflichten des ProdSG. Dennoch adressiert das ProdSG auch an den Händler sog. „Unterstützerpflichten“, die er bei der Abgabe an Dritte, dem Bereitstellen auf dem Markt, zu erfüllen hat.

Diese reichen nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch in einem Bereich hinein, für den der Händler an sich nicht verantwortlich zeichnet. So wurde ein Händler vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 11.02.2014, Az.: I – 20 U 188/13 kürzlich auf die Abmahnung eines Mitbewerbers verurteilt, den Vertrieb einer Maschine künftig zu unterlassen, wenn dabei nicht bestimmte Kennzeichnungen, Informationen und Dokumente vorhanden sind.

Banner Premium Paket

Worum ging es?

Der Beklagte vertreibt Staubabsaugungen. Er ist nicht der Hersteller dieser Geräte, da er die Staubabsaugungen vom Hersteller bezieht und sie anschließend zu Vertriebszwecken auf dem Markt bereitstellt. Insbesondere stellt der Beklagte die Geräte nicht erstmals auf dem Markt bereit, bringt diese also nicht in den Verkehr.

Ein Mitbewerber störte sich daran, dass bei den Staubabsaugungen folgende Kennzeichnungen, Informationen und Dokumente nicht vorhanden waren:

  • EG-Konformitätserklärung
  • Angabe des Baujahres der Maschine
  • EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, welches die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält in der Betriebsanleitung,
  • allgemeine Beschreibung der Maschine in der Betriebsanleitung
  • die für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung des Funktionierens erforderlichen Schaltpläne, Zeichnungen, Beschreibungen und Erläuterungen in der Betriebsanleitung
  • Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine in der Betriebsanleitung
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann in der Bedienungsanleitung
  • Anleitung zum Anschluss der Maschine nebst Zeichnung und Schaltplan in der Betriebsanleitung
  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen in der Betriebsanleitung
  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb in der Betriebsanleitung
  • Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung in der Betriebsanleitung
  • Angaben über das bei Unfällen und Störungen erforderliche Vorgehen und/oder Angaben über das gefahrlose Lösen einer Blockierung in der Betriebsanleitung
  • Angaben zur Luftschallemission der Maschine in der Betriebsanleitung

Deswegen mahnte der Mitbewerber die Antragsgegnerin ab und begehrte Unterlassung dahingehend, dass die Staubabsaugungen von ihr nicht mehr ohne die vorgenannten Kennzeichnungen, Informationen und Dokumente vertrieben werden.

In der Berufungsinstanz musste nun das OLG Düsseldorf darüber entscheiden, ob dem antragstellenden Mitbewerber die mit der Abmahnung behaupteten Unterlassungsansprüche zustehen.

Die Entscheidung

Nachdem die Antragsgegnerin (vergeblich) eingewendet hatte, sie zeichne als bloße Händlerin nicht für das Vorhandensein der oben genannten Kennzeichnungen und Dokumente verantwortlich, wurde sie vom OLG Düsseldorf vollumfänglich in die begehrte Unterlassung verurteilt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei den Staubabsaugungen um eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Maschinenverordnung (MaschVO) handelt, und nicht nur um ein für den häuslichen Gebrauch bestimmtes Haushaltsgerät im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 11 MaschVO. Bei der MaschVO handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 8 ProdSG. Als 9. Verordnung zum ProdSG regelt diese die produktsicherheitsrechtlichen Details in Bezug auf Maschinen.

Aus der MaschVO folgt, dass die oben aufgezählten Kennzeichnungen, Informationen und Dokumente bei der Stauabsaugung als Maschine vorhanden sein müssen.

Das OLG stellte zunächst klar, dass Kennzeichnungsvorschriften in aller Regel (auch) dem Verbraucherschutz dienen und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen daher als Marktverhaltensregelungen einzustufen sind (deren Verletzung grds. einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt):

„Die Vorschriften, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rdnr. 11.118 m.w.N.). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht entgegen, da sie nach ihrem Art. III (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (vgl. BGH GRUR 2009, 984 (988) – Festbetragsfestsetzung). Dementsprechend ist nach der Richtlinie 2005/29/EG die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln (vgl. BGH GRUR 2013, 945 – Tribenuronmethyl). Die im Tenor aufgeführten Informationen dienen der Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers.“

Damit stand fest, dass die genannten Punkte jeweils ein Defizit darstellten und grundsätzlich abmahnfähig waren. Nun galt es noch die Frage zu klären, ob die Antragsgegnerin als Händlerin für diese Defizite (deren Verhinderung dem Grunde nach in der Verantwortlichkeit des Herstellers liegt) haftbar gemacht werden kann.

Das Gericht bejahte eine Haftung der Händlerin, ohne sich dabei festzulegen, welcher konkrete Pflichtenkreis den bloßen Händler trifft:

„Ob die Antragsgegnerin als Händlerin die umfänglichen Pflichten des § 3 Abs. 1 ProdSG oder nur die (Unterstützungspflichten, Anmerkung IT-Recht Kanzlei) des § 6 Abs. 5 ProdSG treffen, kann dahinstehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG darf ein Produkt, soweit es einer oder mehrerer Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Das war vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Maschine ist von der Antragsgegnerin entsprechend der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 und Nr. 12 ProdSG auf dem Markt bereitgestellt worden.

Nach § 6 Abs. 5 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Dies versteht die Antragsgegnerin als grundsätzliche Einschränkung der Pflichten des § 3 ProdSG zugunsten des Händlers. Aber auch die sie danach treffenden Pflichten hat sie verletzt. Denn die entsprechende Prüfungspflichten beziehen sich auch nach der von ihr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2013 zitierten Kommentarliteratur (Wilrich, ProdSG, Ziffer 2.3.4 Rdnr. 217) vor allem auf die formellen Dinge (Kennzeichnungen) und die Instruktionen (Sicherheits- und Warnhinweise), während er für die Konformität an sich nicht verantwortlich gemacht wird. Die streitgegenständliche Maschine war – wie die Lichtbilder Anlage zum Protokoll des Landgerichts vom 26.06.2013 (Bl. 64a + b GA) zeigen – nicht durch Anbringen des Baujahres der Maschine gekennzeichnet. Ihr waren weder eine Konformitätserklärung noch Sicherheit- und Warnhinweise beigefügt. Die Ausführungen unter dem Stichwort „Montageanleitung“ in den beigefügten Unterlagen sind so allgemein gehalten, dass sie als Sicherheits- und Warnhinweise offensichtlich ungeeignet waren. Das hätte der Antragsgegnerin bei Ausführung der ihr auferlegten Prüfungspflicht sofort ins Auge fallen müssen.“

Das OLG stellte damit fest, dass die Antragsgegnerin jedenfalls ihre Unterstützungspflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG bei der Bereitstellung der Maschine am Markt verletzt und damit eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hatte.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes nachvollziehbar. Nach der Dogmatik des ProdSG erscheint es jedoch bedenklich, dem bloßen Händler über die „Hintertür“ des § 6 ProdSG quasi dieselbe Verantwortlichkeit wie dem Hersteller aufzuerlegen.

Der Händler hat im Regelfall schlicht nicht das nötige Know-how, was die in der Regel sehr detailreichen Voraussetzungen für eine zulässige Bereitstellung nach dem ProdSG und seinen Verordnungen betrifft. Hinzu kommt, dass Händler in der Regel nicht nur Produkte einer Art vertreiben, sondern mehrere Produktbereich abdecken, so dass der Händler im Extremfall sämtliche Verordnungen zum ProdSG auf dem Schirm haben muss.

Das Urteil zeigt jedenfalls, dass sich der Händler nicht blind darauf verlassen darf, der Hersteller mache schon alles richtig. Mag diese Taktik bei renommierten Markenherstellern noch aufgehen, besteht bei Nicht-EU-Herstellern bzw. unbekannteren Herstellern doch ein erhebliches Risiko. Entweder kennen diese die strengen Vorschriften nicht, oder halten diese z.B. aus Kostengründen schlicht nicht ein.

Hierbei gilt: Je offensichtlicher der Verstoß für den Händler ist, desto eindeutiger ist seine Haftung zu bejahen.

Händler sollten daher in jedem Falle die Augen offen halten, ob die vertriebenen Produkte die Vorgaben des ProdSG und seiner Verordnungen einhalten. Eine „Bestandsaufnahme“ ist obligatorisch. Ferner sollte jedes neu ins Sortiment aufzunehmende Produkt dahingehend untersucht werden und auch bei bereits überprüften Produkten regelmäßige Stichproben erfolgen und diese Vorgänge dokumentiert werden, um sich ggf. entlasten zu können.

Haben Sie Fragen zum ProdSG? Wir beraten Sie gerne.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Wichtig für alle Online-Händler: Neue Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung
(23.06.2023, 14:31 Uhr)
Wichtig für alle Online-Händler: Neue Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung
Nachricht von Amazon: Hinweis auf neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
(03.04.2023, 11:48 Uhr)
Nachricht von Amazon: Hinweis auf neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Wie gehe ich gegen unlautere Marktplatz-Angebote effektiv ohne Abmahnung vor?
(25.07.2022, 01:14 Uhr)
Wie gehe ich gegen unlautere Marktplatz-Angebote effektiv ohne Abmahnung vor?
Achtung Plüschtier – Warnhinweise auf Spielwaren dürfen nicht zur Umgehung der Sicherungsanforderungen führen
(03.12.2021, 15:35 Uhr)
Achtung Plüschtier – Warnhinweise auf Spielwaren dürfen nicht zur Umgehung der Sicherungsanforderungen führen
Exotische Abmahnung: Wenn der Türstopper Tierform hat
(06.10.2021, 15:53 Uhr)
Exotische Abmahnung: Wenn der Türstopper Tierform hat
LG Dortmund: Fehlende Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache stellt Wettbewerbsverstoß dar
(11.05.2021, 16:51 Uhr)
LG Dortmund: Fehlende Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache stellt Wettbewerbsverstoß dar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei