Das LG München (Urteil vom 06.07.2010, Az. 33 O 8163/10) hat entschieden, dass das Anbieten von Produkten unter bestimmten Marken oder Markenkategorien wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei den Produkten nicht um die beworbene Markenware handelt.

Fall

Die Antragstellerin betreibt ein Handelsgeschäft mit Markenschmuck. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich über das Internet, u.a. über die Auktionsplattform „ebay.de“. Ebenfalls über ebay erfolgt der Vertrieb von Schmuckartikel des Antragsgegners. Das Angebot des Antragsgegners wird dabei in verschiedene Markenkategorien eingestellt (u.a. „Thomas Sabo“ und „Pandora“) obwohl es sich bei den Schmuckgegenständen nicht um Produkte dieser Marken handelt. Damit wollte der Verkäufer wohl die Trefferhäufigkeit seiner Angebote erhöhen.
Das Gericht hat die Vertriebspraktiken des Antragsgegners für wettbewerbswidrig erachtet.

Entscheidung

Die Richter waren der Ansicht, dass die Form des Angebots für die Verbraucher irreführend ist. Indem der Antragsgegner seine Schmuckartikel unter eine bestimmte Markenkategorie anbietet, gibt er zum Ausdruck, Produkte dieser Marken verkaufen zu wollen. Das ruft eine Verwechslungsgefahr und also Irreführung hervor, da es sich bei diesen Artikeln nicht um Produkte der genannten Marken handelt.
Die Irreführung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsgegner das Wort „kompatibel“ verwendet. Mit diesem Begriff wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Gegenstand zu einem anderen passt. Er gibt aber keine Aussage darüber, wer der Hersteller des Produkts ist.

Fazit

Im Originalfall lagen mehrere Umstände für die irreführende geschäftliche Handlung des Antragsgegners vor. Neben dem Angebotstext waren auch die AGBs des Antragsgegners wettbewerbswidrig. In einer Klausel sollte der Käufer die gekaufte Ware nach Mängel untersuchen und eventuelle Mängel innerhalb kurzer Frist schriftlich rügen. Diese Klausel verstößt gegen die Verbrauchervorschrift des § 475 I BGB.

Darüber hinaus kann Markenrecht verletzt sein, wenn im Rahmen eines eBay-Angebots ein Markenzeichen ausgenutzt wird um neben dem Markenprodukt, ein weiteres, markenfremdes Produkt zu verkaufen. Darüber haben wir bereits in der Stihl-Entscheidung berichtet.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Markenwerbung

07.09.2010, 12:33 Uhr

Kommentar von Conny N. zum Beitrag LG München: Markenwerbung nur für Markenprodukte

Wäre die Irreführung umgangen, wenn der Verkäufer auch nur EIN einzelnes Produkt der beworbenen Marke mit ins Sortiment aufgenommen hätte? Quasi als Marketingstrategie um den Absatz zu fördern? Eine... » Weiterlesen

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07.09.2010, 12:33 Uhr

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Wäre die Irreführung umgangen, wenn der Verkäufer auch nur EIN einzelnes Produkt der beworbenen Marke mit ins Sortiment aufgenommen hätte? Quasi als Marketingstrategie um den Absatz zu fördern? Eine... » Weiterlesen

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