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In Zeiten der Globalisierung sind immer mehr deutsche Unternehmen international tätig. Durch den Vertrieb von Waren in außereuropäische Länder und nach Übersee wächst somit die Bedeutung des internationalen Markenschutzes immens und ist dringend zu empfehlen.
Während innerhalb der Europäischen Union die europäische Marke - sog. Gemeinschaftsmarke – einen umfassenden und einheitlichen Markenschutz bietet, kann außerhalb der Grenzen der Europäischen Union nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) eine internationale Marke registriert werden. Das MMA findet seine Ergänzung durch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Insgesamt sind mittlerweile 81 Staaten diesen Abkommen beigetreten. Auch die Bundesrepublik Deutschland gehört beiden Abkommen an.
Die Möglichkeit der Registrierung einer internationalen Marke bedeutet für die Anmelder eine große Erleichterung, denn das Registrierungsverfahren wird gebündelt durchgeführt; mit einer einzigen Anmeldung kann man eine Marke in allen Mitgliedsstaaten des MMA und des PMMA anmelden. D.h. es ist nicht erforderlich, eine Marke in jedem einzelnen Staat einzeln anzumelden. Selbstverständlich ist auch die Anmeldung der internationalen Marke für nur einzelne ausgewählte Mitgliedstaaten der Madrider Abkommen möglich.
Der Anmelder einer internationalen Marke muss einen Bezug zu einem Mitgliedstaat der Madrider Abkommen haben, d.h. entweder ein Unternehmen oder seinen Wohnsitz in dem Staat haben oder Staatsangehöriger dieses Staates sein.
Dies bedeutet, dass Personen bzw. Unternehmen, die keinen Bezug zu einem Mitgliedstaat des MMA bzw. des PMMA haben, keine internationale Marke anmelden können (das gilt somit z.B. für Andorra, Indien und China). Hier können dann nur einzelne nationale Marken angemeldet werden.
Die Registrierung wird durch das Internationale Büro der „World Intellectual Property Organisation“ (WIPO), das den Status einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen besitzt, in Genf durchgeführt. Dabei muss der Antrag für die Registrierung beim Markenamt des „Heimatlandes“ des Anmelders eingereicht werden. Dieses leitet den Antrag dann an die WIPO weiter. Hat die WIPO die Marke registriert, leitet sie die Anmeldung an die einzelnen benannten Staaten zur nationalen Prüfung weiter.
Vorteil der internationalen Anmeldung ist die oben schon angesprochene Bündelung des Registrierungsverfahrens. Dadurch müssen keine einzelnen Anmeldungen bei jedem nationalen Amt eingereicht werden. Die Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den einzelnen Staaten ist nicht notwendig, so dass erhebliche Kosten gespart werden können. Erst wenn im weiteren Prüfungsverfahren ein nationales Amt die Marke für sein Land beanstandet, ist die Bestellung eines vertretungsberechtigten Anwaltes vor Ort notwendig.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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