© 2005-2010 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold | Impressum
Verena Eckert Montag, 10. Dezember 2007

Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht

veröffentlicht von Rechtsanwältin Verena Eckert

Druckversion Druckversion

Keine Kommentare zu diesem Artikel

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Nach diesem Prinzip funktioniert auch der Markenschutz. Möchte man also eine Marke schützen lassen, sollte man nicht zu lange zögern, denn möglicherweise schnappt einem ein anderer den Namen weg – nur weil er schneller war!

Was besagt der Prioritätsgrundsatz?

Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht besagt, dass im Falle der Kollision von Markenrechten grundsätzlich jenes mit dem besseren zeitlichen Rang den Vorrang vor dem jüngeren genießt. Dies ist in § 6 MarkenG ausdrücklich geregelt. Es bedeutet, dass der Inhaber einer Marke, für die er als erster Schutz erlangt hat, andere daran hindern kann, ein identisches oder ähnliches Zeichen zu beanspruchen oder zu benutzen.

Die Bestimmung der Priorität

Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitrangs ist danach bei angemeldeten oder eingetragenen Rechten der Anmeldetag. Handelt es sich um eine sogenannte Benutzungsmarken (eine nicht eingetragene sondern allein auf Benutzung begründete Marke) oder geschäftliche Bezeichnung, so ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Priorität maßgeblich, zu dem das jeweilige Recht erworben wurde.

Bei der Benutzungsmarke ist dieser Zeitpunkt jener der Erlangung der Verkehrsgeltung. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wieder erkennt (Mehr zur Benutzungsmarke und zur Verkehrsgeltung siehe unsere News „Was tun, wenn jemand anderes mir bei der Registrierung meines Markennamens zuvorkommt?“).

Bei geschäftlichen Bezeichnungen mit Namensfunktion ist der maßgebliche Zeitpunkt die Benutzungsaufnahme - wobei an die Bezeichnung die gleichen Anforderungen wie an die Eintragungsfähigkeit von Markenzeichen gestellt werden - ansonsten ebenfalls die Verkehrsgeltung.

Fazit

Zur Vermeidung von Markenstreitigkeiten ist es ratsam, vor Anmeldung einer Marke eine Markenrecherche hinsichtlich identischer und ähnlicher Marken bzw. benutzter geschäftlicher Bezeichnungen durchzuführen. Denn bereits existierende Marken oder geschäftliche Bezeichnungen stellen die älteren und damit vorrangigen Rechte dar, so dass der Inhaber einer älteren Marke eine spätere Anmeldung zu Fall bringen könnte.


Keine Kommentare zu diesem Artikel
 

Die IT-Recht Kanzlei bietet allen Interessierten an, eigene Kommentare zu ihren Artikeln zu verfassen.

Veröffentlichung der IT-Recht Kanzlei
Aktuell: "Handbuch für die IT-Beschaffung"

Handbuch für die IT-Beschaffung Dieses neue Werk bietet neben den aktuellen Rechtsgrundlagen vor allem wertvolle Unterstützung für die Praxis des "neuen" Vergaberechts, das seit Ende 2006 für die Vergabe von IT-Leistungen in Kraft getreten ist.

Kooperationspartner CMT
Seminar-Katalog zum Download

IT-Recht: Seminare und Workshops 2008 In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, der c//m//t Computer- und Management Trainings GmbH, bieten wir Seminare und Workshops zum Thema IT-Recht an.