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Markenabmahnung: Pac-man - Gefrässiges Monster oder bekannte Marke?

18.02.2014, 12:10 Uhr | Lesezeit: 2 min
Markenabmahnung: Pac-man - Gefrässiges Monster oder bekannte Marke?

Was wird vorgeworfen?

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der Kabushiki Kaisha Bandai Namco Games und deren deutschen Tochtergesellschaft Namco Bandai Games Germany GmbH wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen wegen unberechtigter Verwendung der Zeichen “PAC-MAN” vor – betroffen ist in diesem Fall ein Händler von Wanddekorationen, der das geschützte Zeichen auf einem Poster verwendet hat. Unserer Kanzlei hatte aber wegen eines vergleichbaren Vorwurfes des Rechteinhabers Händler aus diversen Bereichen beraten – sprich: Es kann jeden treffen.

In der Abmahnung wird der Adressat ua. aufgefordert die Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen und eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem werden ein Anspruch auf Auskunftserteilung, auf Zahlung eines Schadensersatzes und auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Der Gegenstandswert ist mit überdurchschnittlichen 250.000 EUR angesetzt, die Gebühr liegt ebenfalls bei überdurchschnittlichen 1,5 und die Vertragsstrafe ist mit angegebenen 10.000 EUR doch deutlich zu hoch.

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Wie ist das zu bewerten?

Nach Recherche der IT-Recht Kanzlei sind zahlreiche Marken als Wort- bzw. Wort/Bildmarken für diverse Klassen tatsächlich in den einschlägigen Markenregistern eingetragen für den Rechteinhaber. Das bedeutet: Die geschützten Zeichen dürfen grds. nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten genutzt werden – sofern von Dritten eine solche Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, kann die Markennutzung nur dann rechtmäßig sein, sofern die gesetzlichen Schranken des Markenrechts betroffen sind.

Vorliegend beruft sich der Rechteinhaber auf die Bekanntheit seiner Marke und rügt va. die Ausnutzung von Ruf und Wertschätzung – in diesen Fällen des erweiterten Markenschutzes ist es im Gegensatz zur Prüfung bei Verletzung des Verwechslungsschutzes nicht erforderlich, dass das Zeichen für die eingetragenen Klassen genutzt wurde – es kann also hier, wie oben erwähnt, jeden treffen.

Ob eine Marke tatsächlich als bekannt einzustufen ist, hängt davon ab, ob die Marke einem bedeutenden Teil des angesprochenen Publikums bekannt ist – dies bemisst sich ua. an Marktanteilen, Nutzungsdauer oder Investitionen. Auch Verkehrsumfragen werden hier in der Praxis gerne herangezogen.

Liegt keine Markenverletzung vor, entfallen neben dem Unterlassungsanspruch denknotwendig auch die weiteren in der Abmahnung geltend gemachten Annexansprüche.

Was ist zu tun?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der kurzen Frist anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – es sind dabei alle rechtlichen Argumente für und wider abzuwiegen, um zu einer v.a. wirtschaftlich vertretbaren Lösung für den Abgemahnten zu gelangen.

Achtung: Wegen der regelmäßig hohe Gegenstandswerte va. im Markenrecht ist das finanzielle Risiko für den Abgemahnten hier entsprechend hoch – es besteht also Handlungsbedarf.

Die IT-Recht Kanzlei steht bei Fragen zu markenrechtlichen Abmahnungen gerne beratend zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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