Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kreativität gefragt: Nur ungewöhnliche Werbeslogans kann man als Marken schützen lassen

12.04.2017, 14:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kreativität gefragt: Nur ungewöhnliche Werbeslogans kann man als Marken schützen lassen

Wer ein gutes Produkt verkauft, setzt sein Firmenzeichen darauf. Um sich vor Plagiaten zu schützen, kann man dieses Zeichen in das beim Patentamt geführte Markenregister eintragen lassen. Das gilt auch für Werbeslogans – allerdings nicht für jeden beliebigen. Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichtes (BPatG) vom 27. 2. 2017 zeigt: Wie bei allen Marken kommt es auch hier auf die Unterscheidungskraft an (Az. 25 W (pat) 122/14).

Ein Bankunternehmen, das neben Finanzdienstleistungen verschiedener Art auch die Vermittlung von Versicherungen anbietet, bewirbt seine Leistungen mit dem Slogan „Weitsicht durch Nähe“. Damit will die Bank ihren Kunden das Gefühl vermitteln, dass sie einerseits wirtschaftliche Prozesse frühzeitig voraussehen und richtig einschätzen kann, sich aber andererseits in der Region verwurzelt sieht. Sie beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung des Spruches als Marke. Diese Eintragung wurde ihr verwehrt, weil aus Sicht des DPMA die nötige Unterscheidungskraft nicht gegeben sei – weder beim Slogan selbst noch hinsichtlich seiner graphischen Ausgestaltung. Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Es wandte sich mit der Begründung an das Bundespatentgericht, dass die Markenstelle sich nicht hinreichend konkret mit den angebotenen Dienstleitungen befasst habe. Das Gegensatzpaar „Weitsicht“ und „Nähe“ und die Schreibweise („WeITSICHT DURCH NäHE“) seien ungewöhnlich genug, um eine eigene Marke zu begründen.

Der Slogan muss ein Herkunftshinweis sein

Das Bundespatentgericht sah das anders und pflichtete dem Deutschen Patent- und Markenamt bei. Bei der Eintragung einer Marke dreht sich alles um das Merkmal der „Unterscheidungskraft“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

"Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden."

Das DPMA schützt nicht jede beliebige Werbephrase – schützenswert sind nur originelle und prägnante Slogans, die einen Denkprozess auslösen. Sinn und Zweck ist, dass man eine gewisse Rechtssicherheit herstellen, die unberechtigte Eintragung von Marken verhindern und eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingetragenen Marken sicherstellen möchte. Wenn jede beliebige Wortkombination eintragungsfähig wäre, würde dies zu einer unüberschaubaren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen.

Banner Premium Paket

Ungewöhnlich muss es sein

Deshalb kontrolliert die Markenstelle streng und fordert zu Recht die Kreativität der Anbieter. „Weitsicht durch Nähe“ ist da schlicht zu normal.

"Die Verknüpfung der Begriffe (…) vermag nicht zur Schutzfähigkeit der Wortkombination führen, da diese ohne weiteres einen Sinn ergibt, der von dem oben dargestellten Verständnis auch weder wegführt noch wodurch die werbliche Aussage mehrdeutig oder unverständlich wird."

Der Slogan sollte einen ungewöhnlichen Satzbau aufweisen. Wenn das nicht der Fall ist, dann muss wenigstens die graphische Gestaltung ausgefallen sein.

"Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird."

In der Finanz-, Immobilien-, und Versicherungsbranche wird gerne mit unternehmerischem Weitblick und besonderer Kundenbindung geworben. Werbemottos wie „Kundennähe, Verlässlichkeit, Partnerschaft, aber auch Verantwortung, Innovationskraft und Weitsicht“ oder Exzellente Beratung mit Weitsicht ... durch zahlreiche Standorte immer in direkter Nähe zu unseren Kunden“ sind nichts Ungewöhnliches. „Weitsicht durch Nähe“ sticht aus diesem Kontext durch seine Wortwahl oder den Satzbau bzw. die graphische Gestaltung („WeITSICHT DURCH NäHE“) nicht besonders stark heraus. Jedenfalls weicht es von dem allgemeinen Gebrauch der verwendeten Wörter nicht so stark ab, dass potenzielle Kunden die Phrase ausschließlich diesem einen Bankunternehmen zuordnen würden. Es handelt sich um eine bloße werbewirksame Anpreisung ohne Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Damit hat der Satz keine besondere Unterscheidungskraft, wie dies § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fordert.

Wer wagt, gewinnt – auch beim Markenamt

Wer seinen Werbespruch markenrechtlich schützen lassen und so verhindern will, dass andere Unternehmer ihn für sicher verwenden, der muss sich schon etwas einfallen lassen: Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht achten auf die Unterscheidungskraft der Marke im Rechtsverkehr – d.h. wesentlich ist, dass die Allgemeinheit den Slogan gleichsam als Visitenkarte eines bestimmten Unternehmens auffasst. Die Markenstelle akzeptiert keine bloßen Produktbeschreibungen, keine werbewirksamen Anpreisungen ohne besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder wenn das Besondere nur durch die Verwendung von Wörtern aus gebräuchlichen Fremdsprachen wie Englisch oder Französisch hergestellt werden soll. Es kommt vielmehr auf das gewisse Etwas, den besonderen Dreh an, der Kunden stutzen und aufhorchen lassen soll. Aber das ist ja ohnehin ein wesentliches Merkmal erfolgreicher Werbung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(08.11.2023, 08:05 Uhr)
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(22.05.2023, 07:43 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
(22.09.2022, 11:16 Uhr)
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei