Das Bundespatentgericht hat (Urteil vom 19.10.2010, Az. 25 W (pat) 200/09) die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und entschieden, dass das Wortzeichen „Kaffeerösterei Freiburg“ als Marke nicht eintragungsfähig ist. Dem Zeichen fehlt es an der Unterscheidungskraft. Darüberhinaus weist es einen beschreibenden Inhalt auf.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Anmelderin hat für ihre Kaffeeprodukte die Anmeldung des Zeichens „Kaffeerösterei Freiburg“ beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag zurück. Gegen die Ablehnung legte die Anmelderin die Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde nicht statt.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es dem Zeichen „Kaffeerösterei Freiburg“ an der Unterscheidungskraft. Jedes Zeichen, das als Marke eingetragen werden soll, muss Unterscheidungskraft aufweisen. Darin liegt die Hauptfunktion einer Marke. Damit soll die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden. Der Begriff Kaffeerösterei bezeichnet Betriebe in denen Kaffeeprodukte hergestellt und aufbereitet werden. Es ist allgemein üblich, dass in einer Rösterei auch zumindest in kleinen Mengen Kaffe zum Verkauf angeboten wird. Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird somit nicht als ein Hinweis auf die Herkunft der Produkte verstanden.
Außerdem weist das Zeichen einen beschreibenden Inhalt auf. Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit dienen können. Das Zeichen bezeichnet lediglich den Ort, an dem der Kaffee geröstet werden soll. Es ist nicht geeignet den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmers von den Waren eines anderen abzugrenzen.
Fazit
Das Wortzeichen „Kaffeerösterei Freiburg“ war im hier zu entscheidenden Fall aus zwei Gründen nicht eintragungsfähig: Es hat an der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt und das Zeichen hat einen beschreibenden Inhalt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgewiesen. Zweck dieser Regelungen ist es, die Produkte, für die die Marke eingetragen werden soll, aus der Anonymität der Angebote herauszuheben und einem bestimmten Unternehmer zuzuordnen. Es sollen nur solche Zeichen als Marken eingetragen werden, die eine hinreichend eigenständige Bedeutung haben.
„Kaffeerösterei Freiburg“ oder andere Wortzeichen wie „Speicherstadt (Az. 24 W (pat) 76/08); „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ (Az. 25 W (pat) 507/10) und „Dynamic“ (Az: 28 W (pat) 83/09) sollen deswegen als Marken nicht eintragungsfähig sein.
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