Ihr Kunde zahlt nicht? Sie wissen aber nicht wann und ob Sie Ihrem Kunden dafür Mahngebühren in Rechnung stellen dürfen? Lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer einem Verbraucher Mahnkosten in Rechnung stellen darf.

Mahnkosten  sind eine Form von Schadensersatz, genauer Verzögerungsschäden, welche nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangt werden dürfen.

Wann dürfen überhaupt Mahnkosten verlangt werden?

Wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung von Mahnkosten ist, dass sich der Kunde in Verzug befindet.

Dieser kann eintreten durch

  • eine Mahnung des Gläubigers nach Fällligkeit, oder
  • wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. Zahlbar am 8.4.2012) ), oder
  • wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. zahlbar 14 Tage nach Rechnungserhalt), oder
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder
  • bei Entgeltforderungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und nach Zugang einer Rechnung (Achtung: Dies gilt nur, wenn Verbraucher auf diese Folge in der Rechnung explizit hingewiesen werden).

Eine weitere Voraussetzung für Verzug ist das Verschulden des Schuldners. Ein solches Verschulden wird aber bei Geldschulden nach dem Grundsatz „ Geld hat man zu haben“ stets angenommen

In welcher Höhe dürfen Mahnkosten verlangt werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Mahnpauschale und dem Ersatz der tatsächlich durch den Verzug entstandenen nachgewiesenen Kosten.

Grundsätzlich ist nur der Schaden erstattungsfähig, der im Einzelnen nachgewiesen wird. Eine Mahnpauschale kann aber nur verlangt werden, wenn sie vereinbart ist. Eine häufig zu beobachtende Praxis, Mahnpauschalen ohne Vereinbarung zu verlangen ist daher unzulässig.

Hinsichtlich der Vereinbarung  gilt es zu beachten, dass eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale unwirksam ist (§ 309 Nr.5 BGB) ,

  • wenn sie nicht in etwa den  Kosten entspricht, die bei dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge  zu erwarten sind(§ 309 Nr.5 a) BGB) ,
  • oder  dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale(§ 309 Nr.5 b BGB) ;

Zu den gewöhnlich zu erwartenden Kosten gehören z.B.  die Kosten für das Mahnschreiben und die Kosten für das mahnende Personal. Eigene Kosten des Gläubigers für die Mahnschreiben oder Besuche beim Rechtsanwalt (lediglich sogenannte Freizeiteinbuße) sind nicht erstattungsfähig.

Bei einer Mahnung durch den Gläubiger selbst werden in AGB vereinbarte pauschale Kosten von etwa 2,50 Euro als angemessen angesehen, Mahnt ein Unternehmer durch Personal ist die Höhe der Schadenspauschale umstritten. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine in AGB vereinbarte Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist. 4,00 Euro werden aber vermutlich angemessen sein.

Darüber hinaus kann der weitere nachgewiesene Verzögerungsschaden verlangt werden. Ist in AGB bereits ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart, ist es  anzuraten, dass sich der Verwender der AGB den Nachweis eines höheren Schadens im Vertrag ausdrücklich vorbehält,

Als weitere Verzögerungsschaden gelten u.a. nach Verzugseintritt:

  • Verzugszinsen (gemäß § 288 BGB 5 Prozentpunkte  über dem Basiszinssatz, der EZB, wenn der Gläubiger ein Verbraucher ist und 8 Prozentpunkte, wenn der Gläubiger ein Unternehmer ist)
  • Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
  • Gerichtskosten für Mahnbescheid
  • Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt sind hier 2,5 €/ Mahnung)

Achtung: Da die Kosten für eine Mahnung erst erstattungsfähig sind, wenn sich der Verbraucher in Verzug befindet, sind die Aufwendungen für eine Erstmahnung, wenn sie den  Verzug erst auslöst,  grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sich der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befindet. Etwas anderes gilt nur, dann, wenn bereits durch eine der obigen Ausnahmen der Verzug vor der ersten Mahnung begründet wurde.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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