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Ihr Kunde zahlt nicht? Sie wissen aber nicht wann und ob Sie Ihrem Kunden dafür Mahngebühren in Rechnung stellen dürfen? Lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer einem Verbraucher Mahnkosten in Rechnung stellen darf.
Mahnkosten sind eine Form von Schadensersatz, genauer Verzögerungsschäden, welche nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangt werden dürfen.
Wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung von Mahnkosten ist, dass sich der Kunde in Verzug befindet.
Dieser kann eintreten durch
Eine weitere Voraussetzung für Verzug ist das Verschulden des Schuldners. Ein solches Verschulden wird aber bei Geldschulden nach dem Grundsatz „ Geld hat man zu haben“ stets angenommen
Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Mahnpauschale und dem Ersatz der tatsächlich durch den Verzug entstandenen nachgewiesenen Kosten.
Grundsätzlich ist nur der Schaden erstattungsfähig, der im Einzelnen nachgewiesen wird. Eine Mahnpauschale kann aber nur verlangt werden, wenn sie vereinbart ist. Eine häufig zu beobachtende Praxis, Mahnpauschalen ohne Vereinbarung zu verlangen ist daher unzulässig.
Hinsichtlich der Vereinbarung gilt es zu beachten, dass eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale unwirksam ist ( § 309 Nr.5 BGB) ,
Zu den gewöhnlich zu erwartenden Kosten gehören z.B. die Kosten für das Mahnschreiben und die Kosten für das mahnende Personal. Eigene Kosten des Gläubigers für die Mahnschreiben oder Besuche beim Rechtsanwalt (lediglich sogenannte Freizeiteinbuße) sind nicht erstattungsfähig.
Bei einer Mahnung durch den Gläubiger selbst werden in AGB vereinbarte pauschale Kosten von etwa 2,50 Euro als angemessen angesehen, Mahnt ein Unternehmer durch Personal ist die Höhe der Schadenspauschale umstritten. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine in AGB vereinbarte Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist. 4,00 Euro werden aber vermutlich angemessen sein.
Darüber hinaus kann der weitere nachgewiesene Verzögerungsschaden verlangt werden. Ist in AGB bereits ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart, ist es anzuraten, dass sich der Verwender der AGB den Nachweis eines höheren Schadens im Vertrag ausdrücklich vorbehält,
Als weitere Verzögerungsschaden gelten u.a. nach Verzugseintritt:
Achtung: Da die Kosten für eine Mahnung erst erstattungsfähig sind, wenn sich der Verbraucher in Verzug befindet, sind die Aufwendungen für eine Erstmahnung, wenn sie den Verzug erst auslöst, grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sich der Kunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befindet. Etwas anderes gilt nur, dann, wenn bereits durch eine der obigen Ausnahmen der Verzug vor der ersten Mahnung begründet wurde.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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