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Das ABC der Versandkostentragung im Rahmen der Mängelprüfung

25.07.2017, 21:22 Uhr | Lesezeit: 9 min
Das ABC der Versandkostentragung im Rahmen der Mängelprüfung

Vor der Anerkennung etwaiger Gewährleistungspflichten haben Händler das Recht, die als mangelhaft gerügte Kaufsache auf ihre Beschaffenheit und ihre Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch hin zu untersuchen und so die Begründetheit der Käufervorwürfe zu verifizieren. Im Fernabsatz kann dafür regelmäßig die Einsendung der vermeintlichen Mangelware verlangt werden. Doch welche Vertragspartei muss in welchem Fall für die Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücksendung aufkommen? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Die Einsendung zur Mängelprüfung im Online-Handel

Weil es dem Händler nicht zugemutet werden kann, die Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflichten von einer Verbraucherrüge abhängig zu machen, deren Begründetheit er mangels Gewahrsams an der Kaufsache nicht beurteilen kann, steht im nach ständiger Rechtsprechung im Vorfeld des Einlassens auf das Verbrauchergesuch ein Prüfrecht zu (begründet durch BGH, Urteil vom 10.03.2010 – Az.: VI ZR 310/08)

Dieses soll ihn in die Lage versetzen, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel überhaupt besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

An welchem Ort der Händler das Prüfrecht nun ausüben darf, bestimmt sich maßgeblich nach dem Leistungsort der (zu diesem Zeitpunkt noch hypothetischen) Nacherfüllung.

Heute herrscht allgemeine Einigkeit darüber, dass der Nacherfüllungsort mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den Grundsätzen des §269 Abs. 1 BGB zu ermitteln ist. Im Rahmen dieser Vorschrift wird vorrangig auf die vertragliche Festlegung eines bestimmten Nacherfüllungsortes und nachrangig auf die besondere Natur des Schuldverhältnisses abgestellt. Weil bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen, die Händler und Verbraucher im Wege der Fernkommunikation schließen, eine Regelung über den Nacherfüllungsort (etwa in den AGB) im Regelfall aber fehlen und sich auch aus der kaufrechtlichen Natur des Schuldverhältnisses keine eindeutige Lokalität ermitteln lassen wird, sind die Nacherfüllung und mithin auch die Mängelprüfung nach §269 Abs. 1 Alternative 3 BGB grundsätzlich am Sitz des nacherfüllungsschuldenden Händlers zu leisten. Dieser ist für Gewerbetreibende der Sitz der geschäftlichen Niederlassung, §269 Abs. 2 BGB.

Daraus folgt, dass der Händler von Gesetzes wegen in den allermeisten Fällen nicht verpflichtet werden kann, die Mängelrüge des Käufers durch eine Produktuntersuchung an dessen Wohnsitz zu überprüfen. Vielmehr darf er rechtens vom Käufer verlangen, die Kaufsache zum Zwecke der Prüfung an seine geschäftliche Niederlassung zu versenden.

II. Kostenübernahmepflichten für den Versand im Zuge der Mängelprüfung

Kann der Händler vom Käufer verlangen, die Sache gerügte Kaufsache zur Durchführung der Mängelprüfung an ihn zu versenden, ist fraglich, wer die hierfür anfallenden Versandkosten zu tragen hat. Die Kostenproblematik betrifft nicht ausschließlich die Hinsendekosten, sondern kann in gewissen Konstellationen auch für eine anfallende Rücksendung der Kaufsache relevant werden.

In jedem Fall hängt Versandkostenschuld hierbei von der Begründetheit der Mängelrüge ab.

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1.) Hinsendekosten

Weil der Käufer mit seiner Mängelrüge einen Gewährleistungsfall geltend zu machen versucht, rückt das Schuldverhältnis mit dem Verkäufer ab diesem Zeitpunkt in den Grenzbereich zum kaufvertraglichen Leistungsstörungsrecht, für welches das Gesetz besondere Rechts- und Einstandspflichten des Verkäufers etabliert.

a) §439 Abs. 2 BGB und die Anwendung auf Mängelprüfungsfälle

Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Vorschrift des §439 Abs. 2 BGB, nach welcher der Händler die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten und Portkosten für den Warenversand, zu tragen hat.

Als eigene Anspruchsgrundlage berechtigt die benannte Regelung den Käufer zum einen, auf eigene Kosten bereits übernommene Aufwendungen vom Händler ersetzt zu verlangen. Sie wird über den Wortlaut hinaus allerdings auch dahingehend verstanden, dass der Käufer im Falle von mit Gewissheit eintretenden zukünftigen Aufwendungen vom Händler einen Vorschuss in der konkreten Aufwendungshöhe verlangen kann (für Versandkosten s. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – Az. VIII ZR 220/10)

Nun gilt es jedoch zu beachten, dass die von §439 Abs. 2 BGB angeordnete Rechtsfolge der grundsätzlichen Kostentragung des Händlers für die Versandgebühren zum Zwecke der Mängelprüfung nicht bedingungslos passt. Ersatz- bzw. vorschussfähig sollen nämlich nur Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung sein, die wiederum einen begründeten Sachmangel und somit einen gesetzlichen Gewährleistungsfall voraussetzt. Dahingegen dient die Mängelprüfung aber erst der Feststellung, ob ein solcher im konkreten Fall überhaupt angenommen werden kann. Die Ausübung des Untersuchungsrechts des Händlers ist insofern die Bedingung für die Anerkennung einer Nacherfüllungspflicht, sodass Versandkosten im Zusammenhang mit der Mängelprüfung (noch) nicht zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewendet werden.

b) Abweichende Beurteilung bei begründeten Mängelrügen

Weil es aber möglich bleibt, dass die Untersuchung das Vorliegen eines Sachmangels und damit auch das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsfalls ergibt, können Versandkosten zum Zwecke der Mängelprüfung nachträglich zu Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung werden.

Deshalb werden die Hinsendekosten immer dann, wenn die Prüfung die Rüge des Käufers rechtfertigt, als Kosten angesehen, die dieser für die Nacherfüllung aufwenden musste. Der Zeitpunkt der erst durch die Mangelprüfung bestätigten Mangelhaftigkeit wird in diesem Fall auf den Zeitpunkt der originären Einsendung vorverlegt, sodass die Hinsendekosten für eine positive Mängeluntersuchung unmittelbar als Kosten für die Nacherfüllung qualifiziert werden. Immerhin dienten die Versandkosten dann dazu, dem Händler die Erkenntnis der Mangelhaftigkeit und diejenige seiner Einstandspflicht zu ermöglichen.

Erweist sich die Kaufsache bei der Mangelprüfung tatsächlich als mangelhaft, hat der Käufer mithin einen Anspruch auf Erstattung der Einsendekosten aus §439 Abs. 2 BGB.

c) Keine Erstattungspflicht des Händlers bei unbegründeten Mängelrügen

Ergibt die Mängelprüfung dahingehend, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen den Händler mithin nicht bestehen, können die Einsendekosten zu Untersuchungszwecken vom Käufer niemals „zum Zwecke der Nacherfüllung“ im Sinne des §439 Abs. 2 BGB aufgewendet worden sein. Zu einer solchen ist der Händler dann nämlich gerade nicht verpflichtet.

Hinsendekosten, die dem Käufer für die Einsendung einer eigentlich nicht mangelhaften Ware zur Überprüfung entstehen, sind daher grundsätzlich von diesem selbst zu tragen und müssen vom Händler nicht erstattet werden.

d) Vorschusspflicht des Händlers

Wie gezeigt wurde, hängt die Pflicht zur Übernahme der Versandkosten maßgeblich vom Ergebnis der Mängelprüfung ab. Erweisen sich die Käufervorwürfe als berechtigt, muss der Händler für die Kosten der Einsendung aufkommen. Ergibt die Untersuchung dahingegen, dass ein Mangel überhaupt nicht vorliegt, gehen die Transportkosten zu Lasten des unberechtigt rügenden Käufers.

Weil die Person des Kostentragungspflichtigen vernünftig erst mit dem Abschluss der Mängelprüfung bestimmt werden kann, könnten Händler nun geneigt sein, dem Verbraucher die Einsendekosten zunächst stets aufzuerlegen und sich bei Begründetheit der Mängelrüge nachträglich zu deren Erstattung bereitzuerklären.

Dies liefe aber der gesetzgeberischen Konzeption des §439 Abs. 2 BGB zuwider und könnte den Käufer faktisch davon abhalten, berechtigte Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Würde der Käufer, der von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache überzeugt ist und diese Überzeugung in einer Mangelrüge kundtut, in Form der Einsendekosten zur Mängelprüfung ein anfängliches Kostenrisiko tragen, könnte ihn das veranlassen, den Mangelerscheinungen gar nicht nachzugehen und auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – unabhängig von deren nachträglich festgestellter Begründetheit – gänzlich zu verzichten.

Auch mit Blick auf die Anerkennung einer Vorschusspflicht des Händlers ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsendekosten zum Zwecke der Mängelprüfung vom Händler in jedem Fall im Voraus zu übernehmen sind. Nur dadurch wird sichergestellt, dass der Verbraucher in seiner Rechtsverfolgung nicht durch zusätzliche Anfangskosten behindert wird.

Erweist sich die Mängelrüge als Ergebnis der Prüfung später als unbegründet, darf der Händler vom Käufer die Erstattung der übernommenen Hinsendekosten nach §812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erst nachträglich verlangen, weil er für diese ohne den Rechtsgrund eines gewährleistungsauslösenden Sachmangels aufgekommen ist.

2.) Rücksendekosten

In zwei Konstellationen kann sich an die Durchführung einer Mängelprüfung die Rücksendung der Kaufsache an den Käufer anschließen.

Zum einen ist das immer dann der Fall, wenn das Ergebnis der Untersuchung die Mangelfreiheit und damit die Unbegründetheit der Mängelrüge ergibt. Dann steht die Sache nach wie vor im Eigentum des Käufers und muss an diesen zurückgeführt werden. Die Rücksendung kann der Händler hier stets von der vorherigen Erstattung der Retourkosten durch den Käufer abhängig machen, weil eine Gewährleistungspflicht seinerseits gerade nicht besteht.

Zum anderen kommt eine Rücksendung aber auch dann in Betracht, wenn der Käufer seiner Mängelrüge anfänglich die Bitte um Reparatur beistellt und sich die Rüge im Rahmen der Untersuchung als begründet herausstellt. Weil die Kaufsache bereits beim Händler belegen ist, kann er die Reparatur in Erfüllung seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht unmittelbar vornehmen und ist daraufhin verpflichtet, dem Käufer die wieder intakte Sache zukommen zu lassen. Die hierfür anfallenden Retourkosten sind bei berechtigten Reparaturgesuchen dann gemäß §439 Abs. 2 BGB allerdings vom Händler zu tragen, weil sie für die Erfüllung die Erfüllung von dessen erwiesener Nacherfüllungspflicht erforderlich sind.

III. Fazit

Macht der Händler von seinem Recht Gebrauch, die als mangelhaft gerügte Kaufsache vor Anerkennung einer Rechtspflicht auf ihren Zustand hin zu überprüfen, hängt die Verantwortlichkeit für die hierbei anfallenden Transportkosten grundsätzlich davon ab, ob sich die Kaufsache als tatsächlich mangelhaft erweist oder nicht.

Ergibt die Prüfung einen Sachmangel und damit die Begründetheit des Käufervorwurfs, muss der Händler gemäß §439 Abs. 2 BGB für die Einsendekosten aufkommen. Ist das Gegenteil der Fall, obliegen diese dem Käufer.

Aus Gründen des Schutzes einer effektiven Käuferrechtsdurchsetzung ist der Händler dennoch stets originär verpflichtet, die Einsendekosten zu übernehmen, und kann diese nicht anfänglich und mit der Bereitschaft einer eventuellen späteren Rückerstattung auf den Käufer abwälzen. Vielmehr obliegt es dem Händler, Einsendekosten, deren generelle Übernahme sich nach einer ergebnislosen Mängelprüfung als unberechtigt erweist, nachträglich vom Käufer zurückzufordern.

Kommt es nach einer Mängelprüfung zur Rücksendung, trägt die Kosten dafür der Käufer, wenn kein Sachmangel bestätigt werden konnte und der Händler ihm den Besitz am Eigentum wieder einräumen will. Der Verkäufer trägt die Retourkosten dahingegen bei durch die Mängelprüfung erwiesenen berechtigten Reparaturverlangen.

Bei weiteren Fragen zu Kostentragungspflichten in Gewährleistungsfällen oder zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen Mängelprüfung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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5 Kommentare

a
ava 26.05.2020, 16:08 Uhr
Das ABC der Versandkostentragung im Rahmen der MängelprüfungAbweichende, Beurteilung bei begründeten Mängelrügen
Mangel durch Reparatur des Herstellers bestätigt. Trotzdem verweigert Händler Porto von 7,50 €, will nur 6,50 € zahlen, auf Nachfragen antwortet er nicht und bezahlt letztlich nichts.
Und jetzt, Mahnbescheid, kann es eigentlich nicht sein?
Oder gehören dann bislang nicht geltend gemachte Fahrtkosten zur Post, Verpackung, Zeit und Nerven auch nachträglich zu den Transportkosten?
A
Anna 02.12.2019, 11:54 Uhr
Versandkostenfreigrenze und Teil-Rücksendung wegen Defekts
Guten Tag!
Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Allerdings vermisse ich darin eine Konstellation:

Wie sieht es denn mit den ursprünglichen Hinsendekosten aus, wenn der Käufer beim Kauf von zwei Artikeln ursprünglich über eine Versandkostenfreigrenze kam, dann aber aufgrund der Teil-Rücksendung eines defekten Artikels aus jener Bestellung wieder unter dieser Grenze liegt? Nach meinem Verständnis dürften die Hinsendekosten - im Gegensatz zu einem reinen Widerruf - in diesem Fall nicht durch den Händler nachgefordert werden, da der Kunde ja einen defekten oder falschen Artikel zugeschickt bekommen hat, aber wie sieht die Rechtslage hierzu konkret aus?
Frdl. Grüße, Anna E.
m
mitch 26.11.2018, 12:42 Uhr
Was sind Transportkosten?
Danke für die tolle Info. Sie schreiben von Transport- bzw. Einsendekosten. Gerade bei Sperrgut kann ja durchaus auch die Verpackung kostspielig sein. Sind Verpackungskosten auch vom Händler zu übernehmen?
x
xyz 23.10.2018, 16:54 Uhr
urteil passt doch
aufs datum des urteils achten...
m
martin 18.09.2018, 22:32 Uhr
Urteil passt nicht zum Artikel
Das hier benannte VI ZR 310/08 handelt von etwas ganz anderem (Unfall eines PKW m. Kind). Das kann nicht stimmen oder?

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