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AG Frankfurt a. M.: Logo in E-Mail-Signatur stellt grundsätzlich keine Werbung dar

13.12.2017, 15:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
AG Frankfurt a. M.: Logo in E-Mail-Signatur stellt grundsätzlich keine Werbung dar

Mit Urteil vom 02.10.2017 (Az. 29 C 1860/17 (81) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Signatur, in welcher das Logo des Unternehmens aufgeführt ist, grundsätzlich keine Werbung darstellt. Dies gilt erst recht, wenn die E-Mail den Empfänger versehentlich erreicht hat. Nach Ansicht des Gerichts sei hierdurch eine Förderung des Absatzes der Produkte und Dienstleistungen nicht erkennbar.

Zum Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin, Geschäftsführerin einer Firma für Wohnraumkonzepte stand mit der Beklagten, Anbieter für Arbeitnehmer und Kunden Engagement-Lösungen, in geschäftlichen Kontakt, wobei der Großteil der Kommunikation per E-Mail erfolgte.

Die E-Mails, welche von einem Mitarbeiter der Beklagten versendet wurden, enthielten teilweise eine Signatur mit dem Unternehmenslogo, sowie einen Link zur Website der Beklagten.

Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin ausdrücklich mit, dass sie keine weitere Kontaktaufnahme wünsche und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, welcher diese jedoch nicht nachkam.

Mit einstweiliger Verfügung vom 05.07.2017 untersagte das Gericht der Beklagten der Klägerin weitere elektronische Post zukommen zu lassen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte behauptet, die E-Mail sei unbeabsichtigt an die Klägerin versendet worden, da es sich bei dieser um eine Hotelreservierung gehandelt haben solle, die mit der Klägerin in keinem Zusammenhang stehe.

Durch den geschäftlichen Kontakt mit dem Mitarbeiter der Beklagten habe die Klägerin zudem in die Verwendung ihrer E-Mail-Adresse eingewilligt, oder zumindest nicht erkennbar erklärt, keine weiteren E-Mails erhalten zu wollen.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Frankfurt a. M. hat die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Übersendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung zu, da weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege.
Hierbei sei es auch unerheblich, ob die Klägerin ihre E-Mail-Adresse privat oder geschäftlich nutze.

Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts komme bei einer bloßen Kontaktaufnahme nur dann in Betracht, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt sei.

Bei der übersandten E-Mail handle es sich gerade nicht um Werbung

Der Begriff der Werbung umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet seien. Dabei sei Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail tatsächlich um Werbung handle. Vielmehr habe die Beklagte den Vortrag der Klägerin entkräftet und das Gericht überzeugt, dass die E-Mail eine Zimmerreservierung für ein Hotel zum Gegenstand hatte. Die E-Mail habe die Klägerin versehentlich erreicht, was auch durch ihren Inhalt gestützt werde, welcher keinen Bezug zu der Klägerin aufweise.

Am Fuß der E-Mail enthaltene Signatur ebenfalls keine Werbung

Die Signatur enthalte lediglich das Logo der Beklagten, welches neben dem Namen der Beklagten noch deren Geschäftsbereiche ausweise.

"Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen."

Das Logo enthalte auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass sich hinter dem Logo unsichtbar eine Verlinkung auf die Website der Beklagten befinde, denn dieses müsse zunächst selbstständig angeklickt werden.

Auch sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte aufgefordert habe die Kontaktaufnahme zu unterlassen, da in der Folgezeit weitere E-Mails erfolgten, welche diesen Vortrag gerade nicht stützen.

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