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Jung vs. alt: Löschungsanspruch junger Firma gegenüber älterer Domain

29.12.2016, 12:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
Jung vs. alt: Löschungsanspruch junger Firma gegenüber älterer Domain

Mit Urteil vom 29.09.2016 (Az.: 6 U 187/15) gestand das OLG Frankfurt a.M. einem Unternehmen gegen den Inhaber einer Domain, die zeitlich vor Entstehen der Firma eingetragen wurde, einen Löschungsanspruch zu, weil die Internetadresse allein zum Zwecke für diese Nutzung registriert wurde.

In dem Namenrechtsstreit divergieren die Parteien um die Löschung der Domain „a.de“. Der Beklagte, der an der Gründung der Klägerin beteiligt war, ließ sich im Jahre 2008 die streitbefangene Domain eintragen. Am 04.12.2009 wurde die GmbH und spätere Klägerin des Verfahrens gegründet; am 20.04.2010 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister. Etwa ein Jahr später, am 18.05.2011, meldete der Beklagte sodann eine Marke an, die gleichlautend mit der zeitlich früher registrierten Domain „a.de“ war. Die Domain nutzte er jedoch nie, lediglich erwarb er unter ihr zahlreiche Fitnessgeräte, wie sie auch die Klägerin am Markt anbietet. Durch dieses Verhalten sah sich die Klägerin in ihren Namensrechten verletzt und verlangte die Löschung der Domain vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 2-06 O 83/15). Gegen das erstinstanzlich obsiegende Urteil legte der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG Frankfurt: Namensrecht nach § 12 BGB einschlägig

Und auch in zweiter Instanz obsiegte die Klägerin. Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG hob zunächst hervor, dass der Klägerin an ihrem Unternehmenswort, als Teil ihrer GmbH mit Namensfunktion, neben dem Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG auch ein Namensrecht zusteht. Obwohl grundsätzlich das Markengesetz vorrangig Anwendung findet, ist im zu entscheidenden Fall das Namensrecht des § 12 BGB einschlägig, betonte das Gericht. Begründet wird dies aufgrund des Umstandes, dass die begehrte Löschung der Domain nur so erreicht werden kann, da die Namensrechtsverletzung bereits bei der Registrierung der Domain eintritt und nicht, wie im Markenrecht, bereits mit der geschäftlichen Nutzung.

"Der Anspruch aus § 12 MarkenG wird im Streitfall nicht durch die für Unternehmenskennzeichen vorrangigen Bestimmungen der §§ 5 II, 15 MarkenG verdrängt. Mit der Löschung des Domainnamens wird eine Rechtsfolge begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann."

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Unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB)

Das Gericht entschied, dass die Klägerin ein besonderes schutzbedürftiges Interesse an der Domain hat. Diese kann und ist nur einmal zu vergeben. Weil der Beklagte Inhaber der besagten Domain ist und er ebenfalls Fitnessgeräte unter der gleichlautenden Domain erwirbt, wie es auch die Klägerin am Markt tut, ist in jedem Fall eine Zuordnungsverwirrung gegeben.

"Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung des Domainnamens erfüllt werden."

Älterer Firmenname der Klägerin hat Vorrang vor jüngerer Domain

Die Richter räumten dem älteren Firmennamen der Klägerin Vorrang vor der jüngeren Domain des Beklagten ein. Daher ist letzterer nicht befugt, diesen Namen zu gebrauchen. Insbesondere ist auch über die bislang ungenutzte Domain kein Recht entstanden, was die Rechtslage in einem anderen Licht erscheinen ließe. Auch die zeitlich frühere Registrierung der Domain seitens des Beklagten vor Entstehung des Namensrechts vermag die Situation nicht zu ändern. Dem Beklagten stehen in keinem Fall eigene Rechte an der besagten Bezeichnung zu.

"Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet der registrierte Domainnamen selbst kein absolutes Recht an der Bezeichnung (OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2015, 3 U 59/11, juris)."

Die eingetragene Domain war von Anfang an für die GmbH der Klägerin beabsichtigt.

"Im Streitfall ist jedoch entscheidend, dass die registrierte Domain unstreitig von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war. Der Beklagte hat also nicht unabhängig von der Klägerin eine eigene Rechtsposition begründet."

Wie immer: Umstände des Einzelfalls waren ausschlaggebend

Ein an für sich atypischer Fall für das Domain-Recht. Das OLG Frankfurt ließ in seiner Entscheidung eine jüngere GmbH gegenüber einer älteren Internetadresse obsiegen und räumte ihr einen Löschungsanspruch ein. Das Urteil zeigt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, die im vorliegenden Fall besonders waren. Entscheidend war, dass der Beklagte an der Gründung der Klägerin beteiligt war und es vorgesehen wurde, dass die Klägerin die streitige Domain bekam. Mit einer solchen Ausgangslage lässt sich keine eigenständige Rechtsposition des Beklagten begründen, mit der Folge, dass aus dem Unternehmensrecht ein Anspruch auf Löschung der besagten Domain entsteht.

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