Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG hat eine Limited (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: "das Handelsregister, Vereinsregister,..., in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...". Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG handelt es sich - so das OLG München - um das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information.

Ein Bagatellfall liege gerade nicht vor. Dies begründete das OLG München (mit Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09) wie folgt:

Geschäftliche Relevanz hat die Verletzung einer Informationspflicht regelmäßig dann, wenn sie "wesentliche" Informationen enthält. "Wesentlich" im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang II sind die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation und damit u.a. Art. 5 und 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Aus Art. 5 Abs. 1 d) ergibt sich die Verpflichtung, folgende Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen: "wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung...

Aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UGP-Richtlinie ergibt sich ferner, dass die Richtlinie das Vorenthalten von Informationen nur dann als unlautere Geschäftspraxis ansieht, wenn es sich (1) um eine wesentliche Information handelt und (2) dies den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung veranlassen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 a Rn. 37, 55).

Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht - auch nach Auffassung der Senats - kein Zweifel, dass es sich dabei um "wesentliche" Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren. Bei ausländischen juristischen Personen - wie im vorliegenden Fall - hat der deutsche Verbraucher zudem ein gesteigertes Informationsinteresse im Hinblick auf die Frage, wem gegenüber er ggf. seine Rechte geltend machen muss. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Klägerin, die (...) weder angegeben hat, ob sie bei einem englischen oder deutschen Registergericht eingetragen ist, noch eine entsprechende Registernummer angegeben hat, ist daher wesentlich.(...)"

Übrigens: Die Limited drang nicht mit dem Argument durch, dass sie ihre Daten bei eBay hinterlegt habe und es sich um einen Systemfehler auf der Internetplattform handeln müsse.

Klare Absage des OLG München:

(...) Die Tätigkeit von eBay wurde auf die Initiative und den eigenen Wunsch der Klägerin hin ausgelöst, der sie die erforderlichen Daten für die Teilnahme am Internethandel mitgeteilt hat. Die Klägerin haftet für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß, der von eBay durch Weglassen von Angaben der Klägerin begangen wurde, daher gem. § 8 Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommt, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH GRUR 2008, 186 - Tz. 22 - Telefonaktion, M.w.N.). Aufgrund der technischen Gegebenheiten im Internetversandhandel bedient sich die Klägerin der Organisationsstrukur der Fa. eBay als Beauftragten, die die technische Abwicklung für sie übernimmt.

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