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LG Düsseldorf: Grundpreis auch bei Kaffee- und Teekapseln bzw. -pads zwingend erforderlich

18.02.2016, 07:59 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Fabian Dziamski
LG Düsseldorf: Grundpreis auch bei Kaffee- und Teekapseln bzw. -pads zwingend erforderlich

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte mit seinem Urteil vom 09.09.2015 (Az.: 12 O 465/14) entschieden, dass auch bei der Bewerbung für Kaffee- und Teekapseln bzw. -pads in der Werbemaßnahme die Angabe des Grundpreises (Preis pro Mengenheit) zwingend zu erfolgen hat. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung im nachfolgenden Beitrag.

I. Sachverhalt:

Der Kläger ist eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Achtung auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, zählen. Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, veröffentlichte im Jahr 2014 einen Werbeflyer. In diesem bewarb sie das Produkt "Kaffeekapseln" einer gewissen Marke. Hierbei gab die Beklagte den Gesamtpreis des Produkts mit „je 16 Kapseln 2,79“ an.

Eine genaue Angabe eines Preises bezogen auf eine konkrete Menge - der so genannte "Grundpreis" - erfolgte mit dem Werbeflyer nicht. Mit Schreiben vom 13.10.2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Im Jahr 2015 wiederholte die Beklagte die zuvor genannte Werbemethode diesmal bezogen auf Teekapseln.

Sowohl die Kaffee- als auch die Teekapseln wurden von der Beklagten in ihren Verkaufsgeschäften angeboten. Den Ladenpreis gab die Beklagte entgegen ihrer zuvor genannten Werbeaussagen aufgeschlüsselt nach Verkaufs- und Grundpreis an. Der Kläger verklagte die Beklagte darauf es zu unterlassen, die genannte Werbepraxis ohne Angabe eines Grundpreises im geschäftlichen Verkehr mit Kaffee- und Teekapseln zu verwenden.

Im gerichtlichen Verfahren behauptete die Beklagte für Kaffee- und Teekapseln es bestünde keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Die Angabe "Preis nach Gewicht" würde nur bei solchen Produkten gelten, welche üblicherweise unter Angabe des Gewichts angeboten werden würde. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden einschränkenden Auslegung der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.02.1998 - der sog. PreisangabenRL. Bei typischerweise nicht dem Gewicht nach angebotenen Waren, sei hingegen die Angabe bezogen auf eine Menge wie 100g nicht erforderlich. Diese weitergehende Angabe würde ferner dem Verbraucher keine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten bieten, da bei Kaffee- und Teekapseln die vergleichbare Konsumeinheit eine Kapsel und keine Grammzahl sei.

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II. Die Entscheidung des Landesgerichts Düsseldorf:

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und bejahte damit einen Unterlassungsanspruch.

1. Die PAngV folgt eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe

Die Marktverhaltensregeln die in der Preisangabenverordnung niedergelegt sind, wurden von der Beklagten verletzt, indem sie die der Angabe des Grundpreises nicht nachkam. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht bereits immer dann, wenn eine Ware in einer Fertigverpackung nach Gewicht angeboten oder bloß beworben wird.

Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die Kaffee- und Teekapseln nach Ansicht des LG Düsseldorf vor. Der einschränkenden Betrachtungsweise der Beklagten bezogen auf die unübliche Vergleichbarkeit von Kapselprodukten nach deren Gewicht folgte das Landgericht Düsseldorf hingegen nicht. Der Schutzzweck und Wortlaut der Vorschriften der der PAnGV zugrunde liegenden PreisangabenRL stünden einer solchen einschränkenden Auslegung der Reglungen zur Preisangabe entgegen. Voraussetzung für die Pflicht zur Angabe des Grundpreises sei, dass die Ware „nach Gewicht, Länge oder Fläche angeboten wird“. Da die Kaffee- und Teekapseln hier von der Beklagten selbst unter Angabe des Gewichts in ihren Räumlichkeiten angeboten wurde, war dieser Umstand für die Richter des Gerichts gegeben.

2. Andere Beurteilung aufgrund der Preisangabenrichtlinie?

Eine andere Beurteilung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aufgrund des Schutzzweckes der hier den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zugrundeliegender PreisangabenRL. Die Richtlinie sollte nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf vom Grundsatz her alle Erzeugnisse erfassen und nur bei vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Ausnahmen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfallen lassen, wenn eine solche Angabe aufgrund der Zweckbestimmung oder Beschaffenheit der Ware nicht sinnvoll wäre.

3. Steht die Üblichkeit einer Grundpreisangabe entgegen

Die Sinnhaftigkeit der Angabe sei aber nicht gleichzusetzen mit der Üblichkeit solcher Angaben. Bei Kaffee- und Teekapsel sei eine Vergleichbarkeit durch die Angabe des Grundpreises geeignet. Insbesondere sei für den Verbraucher die Vergleichbarkeit zwischen kapselverpackten und lose verpacktem Tee- und Kaffeeprodukten gewährleistet. Die reine Angabe des Preises bezogen auf eine gewisse Kapselangabe werde dem nach Ansicht des Landgerichts nicht gerecht, da der Fassungsgehalt einer Kapsel nicht einheitlich normiert sei.

4. Ausschlussgründe für die Grundpreisangabepflicht?

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Preisangabe sei auch nicht deshalb gegeben, weil die Gewichtsangabe bei Kaffee- und Teekapseln lediglich erläuternd und nicht zu Vergleichszwecken erfolgen würde. Bei Produkten bei denen Maßangaben erfolgen, die für den Verbraucher zu erläuternden Zwecken erfolgt, wird eine derartige Ausnahme der Angabepflicht angenommen. Dies sei zum Beispiel bei der Größe von Handtüchern oder dem Fassungsgehalt von Blumentöpfen der Fall. Bei solchen Produkten bringe der Verbraucher die Maßangabe gerade nicht in Verbindung mit dem Preis, sondern prüfe nur die Geeignetheit für eigene Zwecke. Bei einem Kapselprodukt sei dies aus der vorgenannten Vergleichsmöglichkeit mit lose verpackten Kaffee- und Teeprodukten jedoch gerade nicht der Fall.

Daher bestehe eine solche Ausnahme der Preisangabepflicht insbesondere auch nicht in § 9 PAngV, weshalb der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen gewesen sei.

III. Fazit:

Die Entscheidung des LG Düsseldorf beweist einmal mehr, dass die Gericht in Bezug auf die Grundpreisangabe einen strengen Maßstab anlegen. Auch bei Kaffeekapseln, Teekapseln, Kaffee- und Teepads ist zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Preis pro Mengeneinheit anzugeben. Das Gericht geht davon aus, dass weder die Preisangabenrichtlinie eine andere Bewertung rechtfertige, noch ein anderer Ausschlussgrund in Bezug auf die Grundpreisangabe eingreife. Die fehlende Grundpreisangabe bleibt einer der meist abgemahnten Punkte im Online-Handel und besitzt nach wie vor hohe Brisanz für Händler.

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Bildquelle:
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