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LG Berlin: Bezeichnung von preisreduzierten Waren als „im Outlet“ irreführend?

25.05.2016, 16:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Evangelos Krachtis
LG Berlin: Bezeichnung von preisreduzierten Waren als „im Outlet“ irreführend?

In „Outlets“ bzw. „Factory-Outlets“ haben Verbraucher die Möglichkeit Waren aus nicht mehr aktuellen Kollektionen, Rückläufer des Handels, B-Ware oder Ware aus Überproduktion zu günstigeren Preisen zu erwerben. Der Verkauf dieser besonders günstigen Markenware wird heutzutage auch über das Internet, dem sog. „Online-Outlet“, angeboten. Allerdings ist bei der Verwendung des Begriffs „im Outlet“ Vorsicht geboten. Ob die Bezeichnung beim Verkauf von preisreduzierten Waren im Einzelhandel irreführend ist, hat nun das LG Berlin mit Beschluss vom 05.04.2016 (Az.: 103 O 125/15) entschieden.

I. Der Sachverhalt

Dem Landgericht lag ein Sachverhalt zugrunde, indem die Beklagte eine Webseite betrieb, auf der Angebote Dritter zum Verkauf verbreitet wurden und mit der Online-Werbung „(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in (...)“ warb. Tatsächlich handelte es sich bei den beworbenen Dritt-Geschäften jedoch um solche aus dem Bereich des Einzelhandels und nicht um einen direkten Fabrikverkauf.

Die Klägerin, welche in Deutschland Parfüm- und Kosmetikprodukte diverser Marken als exklusive Lizenznehmerin der jeweiligen Markeninhaber vertreibt, mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Mit der Klage beanstandet die Klägerin Unterlassung, für Angebote von Parfüms mit der Angabe "Parfüm Outlet" zu werben, wenn es sich bei den beworbenen Angeboten nicht ausschließlich um Direktverkäufe der Klägerin oder der Markeninhaber handelt.

Die Beklagte unterschrieb die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung und überwies der Klägerin den angeforderten Betrag. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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II. Die Entscheidung des Gerichts

Für das LG Berlin erwies sich der Begriff „Outlet“ als einfach und naheliegend:

"Ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff "Outlet" oder „Factory-Outlet“ einen Fabrikverkauf durch den Hersteller, bei dem aufgrund der Ausschaltung von Handelsstufen ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann. Es ist unzutreffend, dass der Begriff des Outlets im Internet in einen anderen Kontext gesetzt wird, nämlich "Outlet" mit "Sale" gleichgesetzt wird und lediglich günstige Angebote bezeichnet."

Das Landgericht folgte somit der Auffasung zahlreicher anderer Gerichte bzgl. des Verkehrsverständnisses des Begriffs „Outlet“, unter anderem dem BGH (s. Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 89/12).

Auch aus dem Duden ergibt sich, dass ein Outlet nach dem Verkehrsverständnis einen Fabrikverkauf durch den Hersteller darstellt. Laut Duden bedeutet der Begriff "Outlet", selbst ohne den Zusatz "Factory" eine "Verkaufsstelle einer Firma, in der ihre Waren (mit Rabatt) direkt an den Verbraucher verkauft werden".

Die Beklagte war der Meinung, dass der Begriff „im Outlet“ im Internet in einen anderen Kontext gesetzt wird, weil es dem im Internet kaufenden Verbraucher gar nicht darauf ankommt, Waren direkt vom Hersteller zu erwerben.

Nach Ansicht des LG Berlin ist diese Auffassung zumindest nicht auf Internetkäufe übertragbar, bei denen der Käufer – wie hier – im Internet nur einen Gutschein kauft, den er dann aber in einem Einzelhandelsgeschäft einlösen wird. Dem von der Beklagten angenommenen Verständnis, dass bei Verkäufen im Internet der Begriff "im Outlet" mit "Sale" gleichgesetzt wird und lediglich günstige Angebote bezeichnet, steht nämlich entgegen, dass vorliegend ein Gutschein für ausgewählte Markenparfüms in einem Parfüm-Outlet angeboten wurde. Damit wird auf ein bestimmtes Ladengeschäft verwiesen, also gerade nicht auf Sonderangebote eines Online-Händlers.

Aufgrund dessen bewertete das Landgericht die Werbung der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 UWG als irreführend und somit als unlauter.

III. Fazit

Somit ist zwingende Voraussetzung für die Werbung eines Produkts als „im Outlet“, dass es sich tatsächlich um einen Fabrikverkauf durch einen Hersteller handelt, bei dem durch den Ausschluss des Groß- und Zwischenhandels ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird beim Verkauf von preisreduzierten Waren von der Verwendung dieses Begriffs abgeraten, um Abmahnungen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.

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