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LG Arnsberg: Haftung des Marketplace-Händlers bei irreführendem Produktfoto auf Amazon

01.04.2015, 15:53 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Evangelos Krachtis
LG Arnsberg: Haftung des Marketplace-Händlers bei irreführendem Produktfoto auf Amazon

Beim Internetkauf erthält der Verbraucher neben der Artikelbeschreibung vor allem durch das Produktbild die wesentlichen Informationen zum Produkt mitgeteilt. Weichen diese Informationen auf dem Produktbild von der Beschreibung des Lieferumfangs bzw. des tatsächlichen Lieferumfangs ab, kann es zu einer Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG kommen. Ob ein Marketplace-Händler allerdings auch dann für eine solche Irreführung haftet, wenn ein irreführendes Produktbild von Amazon selbst stammt, hatte das LG Arnsberg mit seinem Urteil vom 05.03.2015 (Az. I – 8 O 10/15) zu entscheiden gehabt.

I. Sachverhalt

Die Beklagte bot Sonnenschirme mit dem entsprechenden Zubehör in verschiedenen Variationen auf der Verkaufsplattform „Amazon.de“ für einen Preis von 134,07 € zum Verkauf an. Auf dem beigefügten Bild waren zusätzlich zum Schirm Betonplatten zu sehen, welche zur Stabilisierung des Schirms dienen. Diese waren jedoch vom Angebot nicht umfasst. Dieser Hinweis war im Angebotstext nicht zu finden, sondern erst in der Produktbeschreibung.

Die Klägerin hält die Konkretisierung dieser wesentlichen Information, die erst unter der Rubrik der Produktbeschreibungen deutlich wird, für nicht ausreichend. Das Produktbild enthalte bereits eine unwahre Angabe, welche zur Täuschung von Verbrauchern geeignet sei. Vom Verbraucher könne nicht erwartet werden, dass dieser sich ausführlich den Unterpunkt „Produktbeschreibung“ durchlese. Das Bild solle gerade das Durchlesen entbehrlich machen, da durch dieses dem Verbraucher ein genaueres Erscheinungsbild über das Produkt möglich gemacht wird.
Aufgrund dieser Irreführung, beantragt die Klägerin gegen die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Sonnenschirmen und dem entsprechendem Zubehör gegenüber Verbrauchern, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angebotenen Preis erworben werden können.

Die Beklagte wies die Anschuldigungen zurück und verwies darauf, dass jeder durchschnittlich informierte Verbraucher, der Online-Produkten kauft, sich bewusst sei, dass die beigefügten Bilder nicht zwangsweise vom Verkäufer selbst eingestellt würden. Die Produktbeschreibung diene gerade dazu, dem Verbraucher ein detailliertes Bild über das Produkt zu verschaffen. Zudem sei erkennbar, dass die Betonplatten, aufgrund der Höhe des Kaufpreises, nicht vom Angebot umfasst seien.

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II. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klage statt. Somit steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Das Angebot enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und sei somit irreführend. Dies gehe aus dem beigefügten Bild hervor, auf dem Betonplatten zu sehen, jedoch nicht vom Angebotspreis umfasst sind.

Aufgrund der Schnelligkeit des Internets, werde der Angebotsinhalt meist nur flüchtig gelesen und zur Kenntnis genommen. Deswegen seien die beigefügten Bilder für die Verbraucher von großer Relevanz, da diese schneller aufgenommen werden können und einprägender sind.

Zwar sei es für den Verbraucher erkennbar, dass die auf dem beigefügten Bild zu sehenden Betonplatten nicht im Kaufpreis von 134,07 € enthalten sind, allerdings ist laut Gesetz nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen. Nach dem Wortlaut des § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Diese Täuschung entstehe bei vielen flüchtig vorgehenden Verbrauchern durch das beigefügte Bild. Somit liege eine irreführende Blickfangwerbung vor.

Inhaltlich wies das Gericht zur weiteren Begründung auf eine eigene Entscheidung aus dem Monat Januar diesen Jahres (LG Arnsberg, Urteil vom 22.01.2015 – Az.: I-8 104/14).

III. Angemessenes Verbraucherleitbild?

Fraglich erscheint, inwieweit das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers zu verstehen ist. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates (UGP-RL) auf einen Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, abzustellen.

Gerade von einem solchen Verbraucher ist zu erwarten, dass dieser, trotz der Masse an im Internet befindlichen Angeboten, sich die Zeit nimmt, sich kritisch mit jedem Angebot auseinanderzusetzen. Das Ziel des Verbrauchers ist, sich das beste Angebot auszusuchen, dazu gehört auch das Lesen der Produktbeschreibung. Zudem ist für den Verbraucher, wie es das LG Arnsberg treffend geschlussfolgert hat, durchaus erkennbar, dass bei einem Preis von 134,07 € die Betonplatten nicht im Angebot enthalten sind. Insofern ist es fraglich, ob bei einem Verbraucher tatsächlich eine irrige Vorstellung hervorgerufen wurde. Die Entscheidung des Gerichts scheint rechtlich richtig zu sein, dennoch sollte das Verständnis des Verbrauchers und seines Leitbildes nicht minder betrachtet werden als sie tatsächlich sind.

IV. Fazit

Somit ist festzuhalten, dass das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt vollständig im Angebotsumfang enthalten sein muss. Die Amazon-Händler haften für die konkrete Ausgestaltung des Angebots, sie unterliegen somit weitreichender und umfassender Prüfungspflichten. Die Haftung erstreckt sich auch auf weitere Verkaufsplattformen, somit ist für alle Händler Vorsicht bei der Einstellung eines Angebots geboten. Besonders das erste Produktbild sollte nur solche Waren enthalten, die letztendlich auch ausgeliefert werden.

Update: Das LG Arnsberg hat mit Entscheidung vom 16.07.2015 (Az.: I-8 O 47/15) erneut bekräftigt, dass eine irreführende Produktabbildung auf der Plattform eBay abmahnbar ist. Auch in diesem Fall wurde im Rahmen eines (eBay-) Angebots im Zusammenhang mit dem Verkauf von Sonnenschirmen mit Ständern sog. Bodenplatten in der Produktabbildung gezeigt, während allerdings ein aufklärender Hinweis im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Produktbild nicht stattfand.

V. Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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