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Eine Werbung für Lebensmittel darf keine Aussagen enthalten, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, vgl. das in § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG bzw. in der Nachfolgevorschrift § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung.
Das lebensmittelrechtliche Verbot gilt auch für den Fall, dass in einer Werbebröschüre mit der krebshemmenden und cholesterinsenkenden Wirkung von Grünem Tee geworben wird (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom 09.10.2007, Az. 6 U 46/07). Dies stellt eine unzulässige krankheitsbezogene Werbeaussage dar.
Das Brandenburgische OLG stellte zudem fest, dass dies auch dann gelte, wenn in zahlreichen wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen die entsprechenden Wirkungen von grünem Tee diskutiert und teilweise bestätigt werde:
„Die maßgeblichen Informationen können in den vorgelegten Veröffentlichungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit und damit auch allen Verbrauchers zugänglich gemacht werden, weil sie nicht Bestandteil einer Werbung sind. Sobald jedoch krankheitsbezogene Aussagen – auch in Form von Zitaten aus seriösen Quellen – innerhalb einer Verkaufswerbung verwendet werden, unterfallen sie dem lebensmittelrechtlichen Werbeverbot.“
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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