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Zurzeit werden viele Lebensmittelhändler abgemahnt, weil sie beim Verkauf ihrer Lebensmittel (auch Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel) oder Futtermittel mit krankheitsbezogenen Aussagen werben. Dies ist laut § 12 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) jedoch ausdrücklich untersagt!
Darunter fasst man
1. "Jetzt besteht die allerste Möglichkeit, Krankheiten an der Wurzel anzupacken".
2. "Fast alle im Alter auftretenden Krankheiten werden von freien Radikalen mit verursacht - vom herzinfarkt bis zur Alzheimerkrankheit. Selbst Alterflecken und Hautfalten sind ihr Werk. Wird die Erbsubstanz (unsere Gene) durch die aggressiven Moleküle verändert, kann sogar Krebs entstehen."
„Futtermittel“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. sind Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
Gemäß § 20 LFGB ist es verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
Hinweis: Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Tipp des Tages: Sie verkaufen Lebensmittel oder Futtermittel? Dann werben Sie nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen!
Die Förderung/Erhaltung der Gesundheit darf ja beworben werden.
Kommentar von Bio-Bauer
zum Beitrag Tipp des Tages: Sie verkaufen Lebensmittel oder Futtermittel? Dann werben Sie nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen!
Dürfen dann auch etwa Schauspielerinnen in einem Werbespot nicht mehr ein Produkt mit den Worten anpreisen, dass durch den Verzehr des betreffenden Lebensmitteles ihre Gesundheit deutlich gefördert... » Weiterlesen
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