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Lampen-Leuchten-Sets: Online-Kennzeichnung nach der VO 518/2014

16.01.2015, 13:26 Uhr | Lesezeit: 11 min
Lampen-Leuchten-Sets: Online-Kennzeichnung nach der VO 518/2014

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Leuchten" veröffentlicht.

Online-Händler von Leuchten, für welche die Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Etiketten in Online-Angeboten nach der VO (EU) Nr. 518/2014 greift, wurden aufgrund gattungsspezifischer Besonderheiten und gesetzgeberischer Ungenauigkeiten ob der rechtskonformen Umsetzung der neuen Auflagen vermehrt vor erhebliche Probleme gestellt. Soweit die aufkommenden Schwierigkeiten beseitigt werden konnten, rückt nunmehr eine andere problematische Konstellation in den Vordergrund : als Einheit verkaufte Sets von Leuchten mit austauschbaren Lampen. Wie hat hier die Online-Kennzeichnung zu erfolgen? Muss für die Bereitstellung von Informationen auf die Lampe oder die Leuchte abgestellt werden? Oder sind vielleicht beide Komponenten in gleicher Weise maßgeblich? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I.) Die Kennzeichnung von Leuchten in Online-Angeboten

Leuchten unterliegen gemäß Art. 7 der VO (EU) Nr. 518/2014, welcher den Art. 4 Abs. 2 der originären Leuchtenkennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 um den Buchstaben „d)“ erweitert, der Pflicht zur Bereitstellung eines elektronisches Etiketts, sofern sie zur Vermietung zum Kauf oder zum Ratenkauf über das Internet angeboten werden.

Achtung: Für Leuchten ist kein Produktdatenblatt – mithin auch kein elektronisches –vorgesehen.

Die Einbettung dieses Etiketts ist auf zweierlei Weise möglich. Zum einen kann die Etikettengraphik unmittelbar in das jeweilige Angebot eingebunden werden, wobei sie jedoch die in der VO (EU) Nr. 874/2012 für das Label vorgegebenen Dimensionen einhalten muss. Außerdem hat das elektronische Etikett in der Nähe des Preises im Angebot zu erscheinen.

Weil die direkte graphische Darstellung des elektronischen Formats jedoch übermäßig viel Platz beanspruchen und somit die räumlichen Extensionen des Angebots zu Lasten der Übersichtlichkeit und Transparenz übersteigen könnte, lässt die VO (EU) Nr. 518/2014 auch die Darstellung des Etiketts per Verlinkung zu.

Träger dieses Links darf ausschließlich ein Pfeil sein, der

  • der Farbe der Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produktes entspricht
  • in weißer Schrift in seinem Inneren die Effizienzklasse in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, anführt
  • in Preisnähe dargestellt ist und per Mouse-Over, Touch oder Klick das Etikett anzeigt

Die Ausrichtung der Pfeilgestaltung auf die jeweilige Effizienzklasse des Produktes erweist sich bei Leuchten jedoch als unmöglich, weil diese hinsichtlich ihrer Energieeffizienz nicht eigenständig beurteilt werden können. Vielmehr kommt es dafür bei Leuchten stets auf die konkret verwendeten Leuchtmittel (Lampen) an, für welche die Leuchte nur den elektronisch-funktionalen Rahmen bildet.

Je nach Art der Leuchte weist diese in ihren Effizienzetiketten somit eine Spanne über mehrere Effizienzklassen aus, die die Kompatibilität mit entsprechenden Lampen indizieren soll. Selbst, wenn keine zusätzlichen Windungen für Lampen vorgesehen sind, sondern die Leuchte ausschließlich mit LEDs betrieben wird, kann nicht auf eine Effizienzklasse abgestellt werden, da sich die Effizienzspanne bei fest verbauten LEDs über die Klassen A++ - A erstreckt.

Hinweis: die Problematik wird zusammen mit einer kritischen Analyse der gesetzgeberischen Intention und Vorgaben in diesem umfangreichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei eingehend behandelt.

Auf welche konkrete Effizienzklasse bei der rechtskonformen Gestaltung des Pfeils abzustellen ist, war lange Gegenstand von Diskussionen, bis sich die Europäische Kommission im Oktober 2014 in einem Leitfaden der Fragestellung widmete und ihre Einschätzung mitteilte.

Der Lösungsvorschlag der Kommission kann hier eingesehen werden.

Nach Ansicht der Kommission muss nach verschiedenen Leuchtentypen differenziert werden:

  • sind keine LED-Lampen fest verbaut, ist für die Pfeildarstellung auf die höchste kompatible Effizienzklasse abzustellen („[...] the nested display should indicate the highest compatible class oft he luminaire“)
  • sind LED-Lampen verbaut, deren Effizienzspektrum sich immer über die Klassen A++ - A erstreckt, kommt es unabhängig von zusätzlichen Fassungen für andere Leuchtmittel stets auf die Klasse A+ als Mittelwert der Spanne an.

Hinweis: aufgrund der in der VO (EU) Nr. 874/2012 vorgesehen umfangreichen Informationspflichten für jegliche Angebote oder Werbedarstellung von Leuchten ergeben sich derzeit noch widersprüchliche Überschneidungen mit der VO (EU) Nr. 518/2014. Die Unstimmigkeiten werden, verbunden mit einer Kritik an der fehlenden Weitsicht des europäischen Gesetzgebers, in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei dargestellt.

1

II.) Die Kennzeichnung von Lampen in Online-Angeboten

Ebenso wie auch für Leuchten gehen die spezifischen Kennzeichnungspflichten für Lampen aus der VO (EU) Nr. 874/2012 hervor, deren Art. 4 Abs. 1 lit. a durch die VO (EU) Nr. 518/2014 um die Pflicht zur Online-Kennzeichnung in Internetangeboten erweitert wurde.

Obwohl für Lampen – anders als für Leuchten – grundsätzlich auch die Bereitstellung eines Produktdatenblattes vorgesehen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit.a VO (EU) Nr. 874/2012), soll dieses bei der Online-Kennzeichnung entbehrlich sein, wie sich der VO (EU) Nr. 518/2014 ergibt, der nur das Energieetikett erwähnt.

Mithin ist auch für Online-Angebote von Lampen nur die Bereitstellung eines elektronischen Effizienzetiketts verbindlich!

Für die Einbettung des Lampenetiketts in seine Online-Angebote wird dem jeweiligen Händler die bekannte Wahlmöglichkeit zwischen der direkten (unmittelbaren) Darstellung und der Anzeige per Verlinkung eingeräumt.

Träger des Links muss bei letzterer auch hier ein Pfeil sein, der sämtliche, für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 518/2014 identischen, gestalterischen Vorgaben umsetzt:

Der Pfeil muss mithin

  • der Farbe der Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produktes entsprechen
  • in weißer Schrift in seinem Inneren die Effizienzklasse in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, anführen
  • in Preisnähe dargestellt werden und per Mouse-Over, Touch oder Klick das Etikett anzeigen

Anders als bei Leuchten ergeben sich hier für die Ausrichtung des Pfeils auf eine spezifische Effizienzklasse keinerlei Probleme, da diese für jedes Lampenmodell konkret ermittelt werden kann. Abzustellen ist also, wie von der Verordnung grundsätzlich für jedes energieverbrauchsrelevante Produkt intendiert, auf die jeweilige Effizienz der Lampe.

III.) Die Kennzeichnung von Lampen-Leuchten-Sets in Online-Angeboten

Nicht selten legen Online-Händler oder Hersteller, die erstere beliefern, einer Leuchte ein geeignetes Leuchtmittel bei, das es Endkunden ermöglichen soll, die Leuchte sofort nach Erhalt in Betrieb zu nehmen.

Wichtig: die folgenden Ausführungen gelten nur für Lampen-Leuchten-Sets mit austauschbaren Lampen. Sind Lampen indes fest verbaut, sind sie nach Art. 1 Abs. 2 lit.d VO (EU) Nr. 874/2012 nicht gesondert kennzeichnungspflichtig.

Seit jedoch die umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben für Internetangebote gelten, sehen sich Online-Händler, die derartige Lampen-Leuchten-Sets vertreiben, einer erheblichen Ungewissheit gegenübergestellt. Insofern nämlich scheint die VO (EU) Nr. 518/2014 eine derartige Kombination der Produkte im Rahmen eines einheitlichen Verkaufs nicht berücksichtigt zu haben, entbehrt sie nämlich jeglicher Hinweise oder Regelungsinhalte über die Online-Etikettierung von solchen Verkaufseinheiten.

Den folgenden Ausführungen vorangestellt sei der Hinweis, dass sämtliche Überlegungen der IT-Recht Kanzlei nicht als verbindliche Faktenlage interpretiert werden dürfen. Vielmehr kann mit Blick auf die Zielsetzung, die Systematik und die Regelungsinhalte der neuen Kennzeichnungspflichten lediglich eine Einschätzung darüber erfolgen, in welchem Umfang die Bereitstellung der elektronischen Formate in Online-Angeboten von Lampen-Leuchten-Paketen vernünftigerweise umgesetzt werden müsste.

1.) Auf welche Komponente(n) des Paketes (Lampe und/oder Leuchte) müsste abgestellt werden?

Grundsätzlich erscheint die Kennzeichnung von Kombinationspaketen aus Lampen und Leuchten insofern aufwendig und problematisch, als die VO (EU) Nr. 874/2012 für beide Produktkategorien separate Etiketten vorsieht, die auch von der spezifischen, für Online-Angebote geltenden VO (EU) Nr. 518/2014 berücksichtigt werden.

Naheliegend scheint es deshalb, aus Gründen des Verbraucherinteresses an einer – vor allem alle energieverbrauchsrelevanten Hinweise beinhaltenden – vollinformierten Kaufentscheidung sowohl die Einbettung des elektronischen Lampenetiketts als auch die des Leuchtenetiketts vorauszusetzen.

Diese Überlegung wird dadurch bekräftigt, dass Art. 3 Abs. 2 lit. d der VO (EU) Nr. 874/2012 die physische Kennzeichnung von derartigen Sets regelt und vorschreibt, dass die im Paket enthaltene Lampe stets in der Originalverpackung (auf der das Etikett aufgedruckt ist) enthalten ist. Abweichend kann auf die Originalverpackung dann verzichtet werden, wenn auf der Außenseite des Lampen-Leuchten-Kartons alle für die Lampenverpackungen vorgesehen Informationen abgedruckt sind.

Dieser Regelung lässt sich augenscheinlich auch für die Online-Kennzeichnung der wichtige Hinweis entnehmen, dass es bei derartigen Lampen-Leuchten-Kombinationen stets auf die energierelevanten Daten beider Paketkomponenten ankommt.

Für Online-Händler würde dies bedeuten, dass sie in ihren Angeboten entweder das Lampen- und das Leuchtenetikett direkt einbinden, oder aber zwei gesonderte Pfeile als Verlinkungsträger für das jeweilige Etikett darstellen.

Der Annahme eines derartig weitreichenden Pflichtprogramms kann nach Meinung der IT-Recht Kanzlei aus mehreren Gründen allerdings nicht gefolgt werden.

Zum einen nämlich wird die mitgelieferte Lampe regelmäßig eine Zusatzleistung des Händlers (oder des den beliefernden Herstellers) darstellen, die er gewährt, um den Kauf der Leuchte als eigentliche Hauptkomponente des Angebotes attraktiver zu machen und sein Angebot gegenüber solchen, welche nur die Leuchte beinhalten, hervorzuheben.

Die Online-Kennzeichnung in Form des elektronischen Etiketts soll es dem Verbraucher ermöglichen, vorab alle relevanten Energieverbrauchsdaten einzusehen und so seine Kaufentscheidung gegebenenfalls nach dem effizientesten Angebot auszurichten.

Entscheidend kann bei Lampen-Leuchten-Sets, von diesem Verständnis ausgehend, aber nur die energiespezifische Produktgestaltung der Leuchte im Sinne der höchstmöglichen Kompatibilität mit besonders effizienten Lampen sein und nicht etwa die Effizienz des konkret mitgelieferten Leuchtmittels. Zu dessen Verwendung ist der Endkunde nach Erhalt des Pakets nämlich weder verpflichtet noch gezwungen, weil es seiner Entscheidungsfreiheit unterstellt ist, die Leuchte gegebenenfalls mit einem effizienteren Leuchtmittel als dem mitgelieferten in Betrieb zu nehmen.

So wird der Käufer seine Kaufentscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von der Effizienz des mitgelieferten Leuchtmittels (der Lampe) abhängig machen, sondern vielmehr darauf abstellen, ob die Leuchte mit hocheffizienten Lampen überhaupt betrieben werden kann.

Diese Gedankenrichtung zugrunde gelegt, kommt es dem Verbraucher regelmäßig wohl nicht auf die Einsehbarkeit des Lampenetiketts neben dem Leuchtenetikett an, sodass dieses in Online-Angeboten von den betreffenden Sets entbehrlich sein müsste.

Selbst aber, wenn zu unterstellen wäre, dass die energieverbrauchsrelevanten Informationen der mitgelieferten Lampe von Bedeutung für die Kaufentscheidung wären (etwa, weil bei niedriger Effizienz der Lampe ein höherklassiges Set ausgewählt werden könnte), dürfte nichts anderes gelten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bereits das Leuchtenetikett auf Fälle einer im Lieferumfang enthaltenen Lampe zugeschnitten ist. Für den Fall eines solchen Sets nämlich sieht die VO (EU) Nr. 874/2012 ein gesondertes Etikett vor, das stets auch die Effizienzklasse der beigelegten Lampe ausweist:

1

Je nachdem ob festverbaute LEDs enthalten sind oder nicht, müsste das Label entsprechend geändert werden. Relevant ist hier aber nur, dass der Endkunde bereits durch das Leuchtenetikett einsehen kann, wie effizient die mitgelieferte Lampe ist, und so weitergehende Informationen zu letzterer schon erhält. Das in Frage stehende Lampenetikett weist neben der hauptursächlichen Effizienzklasse aber zusätzlich nur den gewichteten Energieverbrauch in kWh/1000 Stunden aus, der insofern umso niedriger ist, je höher die (bereits im Leuchtenetikett angezeigte) Effizienzklasse ist und mithin mit letzterer – auch nach Verbraucherverständnis – korreliert.

In Anbetracht der Tatsache, dass der elementare Teil des Lampenetiketts bereits im Leuchtenetikett aufgeht, erscheint die Pflicht zur zusätzlichen Anführung des ersteren in Online-Angeboten, nur um zusätzlich auf den durch die Effizienzklasse bedingten Energieverbrauch hinzuweisen, überflüssig.

Dies gilt umso mehr, als eine parallele Anführungspflicht für beide Etikettentypen in Lampen-Leuchten-Sets eine etwaige Verwirrung der Verbraucher bewirken könnte. Werden die zwei Etiketten direkt eingebunden, müssten die Verbraucher zwischen diesen genau differenzieren können, um alle relevanten Informationen zu erhalten. Im Zweifel ist dies aber, gerade bei technisch weniger versierten Endkunden, nicht anzunehmen, sodass sie vielleicht sogar dazu veranlasst werden, vom konkreten Angebot Abstand zu nehmen, um sich auf ein leichter verständliches einzulassen. Nach Erwägungsgrund Nr. 5 der VO (EU) Nr. 874/2012 aber soll das Pflichtprogramm keinen unverhältnismäßigen Aufwand der Händler, der wohl auch absatzschwächende Wirkungen der Kennzeichnung umfasst, herbeiführen.

Ähnlich wäre die Situation bei Wahl der verlinkten Darstellungen. Zwei Pfeile als Träger (in unterschiedlichen Effizienzfarben) wären die Folge, bei denen der Verbraucher noch weniger wüsste, welcher Pfeil für die Effizienzklasse des Angebotes nun ausschlaggebend ist und auf was genau sich welcher Pfeil bezieht.

2.) Auf welche Effizienzklasse ist bei der Darstellung des Leuchtenetiketts per Verlinkung abzustellen?

Soweit nach dem oben Gesagten bei Lampen-Leuchten-Sets das Online-Angebot nur die Bereitstellung des elektronischen Leuchtenetiketts (und nicht die das Lampenetiketts) voraussetzt, stellt sich im Folgenden – unterstellt, man wählt die Option der verlinkten Anzeige – die Frage, auf welche Effizienzklasse im Rahmen der Pfeildarstellung für die Etikettenverlinkung abzustellen ist.

Grundsätzlich wäre zu erwägen, mit Rücksicht auf die Kombination des Lampen-Leuchten-Pakets und zur Verdeutlichung der Zusatzleistung den Pfeil auf die Effizienzklasse der mitgelieferten Lampe auszurichten.

Dem steht aber entgegen, dass ein austauschbares Leuchtmittel die Effizienz der Leuchte nicht bedingen kann. Insofern ist auch hier das bereits unter „I.“ zusammengefasste Verständnis der Europäischen Kommission maßgeblich, das die Effizienz der Leuchte unabhängig von mitgelieferten Leuchtmitteln beurteilen will.

Hinweis: die einschlägige Begründung findet sich in englischer Sprache auf den Seiten 12 und 13 (Frage 12) der FAQ zur Energieverbrauchskennzeichnung der Europäischen Kommission.

Es gilt somit für Gestaltung des Pfeils zwischen Leuchten mit festverbauten LEDs und solchen ohne einen derartigen Einbau zu differenzieren:

  • werden Leuchten-Lampen-Sets vertrieben, ohne dass in der Leuchte LEDs festverbaut sind, ist der Pfeil auf die höchstmögliche kompatible Effizienzklasse der Leuchte auszurichten
  • werden Leuchten-Lampen-Sets vertrieben, bei denen die Leuchte festverbaute LEDs enthält, ist der Pfeil stets an den Mittelwert der typischen LED-Spanne A++-A, also an A+, anzupassen.

IV.) Fazit

Wo eben noch die verordnungskonforme Darstellbarkeit des Leuchtenetiketts per Verlinkung in Online-Angeboten die Händler beschäftigte, rückt nun vermehrt die Problematik der Online-Kennzeichnung von Angeboten sogenannter Lampen-Leuchten-Sets ins Zentrum des Interesses. Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Frage, ob bei derartigen Kombinationsofferten sowohl das Leuchten- als auch das Lampenetikett verpflichtend bereitgestellt werden müssen oder ob gegebenenfalls nur eines der beiden Formate vorausgesetzt wird.

Auch wenn die Ausführungen der IT-Recht Kanzlei hierzu keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen können, liegt nahe, dass es bei Set-Angeboten von Lampen und Leuchten aufgrund der Subsidiarität und der Substituierbarkeit der mitgelieferten Lampe stets nur auf das Leuchtenetikett ankommen kann. Dies gilt umso mehr, als das Etikett bereits Angaben über die Effizienz der beigefügten Lampe enthält. Wird für die Anzeige die Option der Verlinkung gewählt, muss sich bei Lampen-Leuchten-Sets der verbindliche Effizienzpfeil an der höchstmöglichen kompatiblen Effizienzklasse der Leuchte orientieren. Sind LED-Lampen verbaut, soll diese Klasse immer „A+“ sein.

Bei weiteren Fragen zur Kennzeichnung von Online-Angeboten energieverbrauchsrelevanter Produkte oder bei Hilfsbedarf ob der Umsetzung der neuen Vorgaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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