LG Köln: Zum Löschungsanspruch eines unberechtigten Dispute-Eintrages

von RA Felix Barth, 22.04.2010, 09:47 Uhr
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In Domainstreitigkeiten stellt die Denic eG. dem Rechteinhaber einen sog. Dispute-Eintrag zur Verfügung, um eine Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern. Sofern dieser Eintrag unberechtigterweise veranlasst wurde, hat dies grds. einen Löschungsanspruch zur Folge. Einen solchen hatte zuletzt auch das LG Köln (Urteil vom 08.05.2009, Az.: 81 O 220/08) in einem Fall bejaht, in dem eine Gemeinde („Welle“) einen Dispute-Eintrag zulasten des Domaininhabers („welle.de“) forciert hatte.

Fall

Der Kläger ist Inhaber der Domain welle.de. Die Beklagte – eine kleine niedersächsische Gemeinde, die den gleichen Namen führt – sah sich durch den Gebrauch dieser Domain in ihrem Namensrecht verletzt und erwirkte einen sog. Dispute-Eintrag. Ein Dispute-Eintrag bedeutet, dass der Inhaber die Domain zwar weiter benutzen kann, im Falle der Veräußerung diese jedoch nicht auf Dritte übertragen kann.

Die Beklagte argumentierte, dass es ihr durch die Benutzung des Begriffes „Welle“, nur erschwert möglich ist, im Internet präsent zu sein. Weiter bestehe die Gefahr, dass bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Zuordnungsverwirrung stattfinden könnte, da die Domain nichts mit der Gemeinde zu tun hat.

Der Inhaber der Domain berief sich auf seine älteren Rechte und begehrte deswegen von der Gemeinde die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages.

Entscheidung

Das LG Köln verurteilte letztlich die beklagte Gemeinde dazu in die Löschung des Disputes-Eintrages einzuwilligen.

Die Entscheidung des LG Köln wurde zunächst mit dem sog. Prioritätsgrundsatz begründet, wonach grundsätzlich derjenige Vorrang für die Benutzung einer Domain gegenüber einem anderen hat, wer sie zuerst angemeldet hat. Dies war hier der Kläger, der schon seit langem Domaininhaber war.

Die Entscheidungsmöglichkeit eine Domain zu verkaufen, gehört zu den elementaren Rechten des Inhabers einer Domain. Der Dispute-Eintrag beeinträchtige den Inhaber in dieser Entscheidungsfreiheit, da er faktisch dazu führt, dass der Inhaber über die Domain nicht verfügen kann. Vorliegend sei der Kläger auch in seiner gewerblichen Betätigung gestört, da er seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains erziele.

Darüber hinaus führt das Gericht an, dass der Name der Gemeinde eine Sachbezeichnung darstelle. Der Begriff „Welle“ habe in der Umgangsprache unterschiedliche Bedeutungen. Im herkömmlichen Sinne bedeutet er ein besonderes Phänomen am Meer oder am See. Außerdem gibt es zahlreiche andere Definitionen dieses Begriffes in  Physik, Mechanik oder anderen Wissenschaftszweigen.

Der Begriff der Welle wird allgemein nicht automatisch mit der niedersächsischen Gemeinde in Verbindung gebracht, so dass auch keine Gefahr einer etwaigen Zuordnungsverwirrung besteht; anders sei dies bei Städten wie etwa Kiel oder Essen zu beurteilen.

Fazit

Eine interessante Entscheidung des LG Köln. Auffallend dabei, dass das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung nicht alleine auf den Prioritätsgrundsatz abgestellt, sondern sich auch mit der Bedeutung des streitgegenständlichen Begriffes auseinandergesetzt hat.Letztlich zeigt die Entscheidung, dass bei Veranlassung eines Dispute-Eintrages eine eingehende rechtliche Vorabprüfung stattfinden sollte, um eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung darüber zu vermeiden.

Autor:
Felix Barth
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Ohne Titel

28.04.2010, 11:36 Uhr

Kommentar von Bernd zum Beitrag LG Köln: Zum Löschungsanspruch eines unberechtigten Dispute-Eintrages

Kiel und Essen kann ich nicht nachvollziehen - Wikipedia kennt auch hier viele Erklärungen: http://de.wikipedia.org/wiki/Kiel_(Begriffskl%C3%A4rung)... » Weiterlesen

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