Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Längere Wortfolgen nicht als Marke eintragbar

02.09.2010, 10:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Fabian Karg
Längere Wortfolgen nicht als Marke eintragbar

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden [% Urteil id="4762" text="(Beschluss vom 01.07.2010; Az. I ZB 35/09)" %] , dass längeren Wortfolgen in der Regel jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des MarkenG fehlt, weshalb eine Markeneintragung ausscheidet.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des folgenden Textes (Wortfolge) als Marke beantragt:

„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“

Die Eintragung sollte für die Klassen 30 (Kaffee, Tee, etc.), 35 (u.a. Werbung) sowie 42 (u.a. Computersoftware) erfolgen. Die Anmeldung der Marke wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die dagegen beim Bundespatentgericht eingereichte Beschwerde der Klägerin, wurde als unbegründet abgewiesen.

Banner Premium Paket

Aus der Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen die Bundespatentgerichtsentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht habe rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht.

Doch was ist überhaupt „Unterscheidungskraft“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG? Dazu führt der BGH aus:

„Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Es ist zu prüfen, ob die Wortfolge ausschließlich produktbeschreibend beziehungsweise allgemein gebräuchlich ist, oder ob ihr eine darüber hinausgehende Unterscheidungskraft zukommt. Dabei ist jedoch ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jedes noch so kleine Unterscheidungsmerkmal ausreichend ist, um Schutz durch das MarkenG zu erlangen.

Die obige Definition und der soeben angesprochene Maßstab ist laut BGH auch bei der Beurteilung von Wortfolgen anzuwenden. Von mangelnder Unterscheidungskraft bei einer Wortfolge sei dann auszugehen, wenn die Angaben oder Anpreisungen beziehungsweise die Werbeaussagen allgemeiner Art sind.

Darüber hinaus kann die Unterscheidungskraft jedoch auch fehlen, wenn der Inhalt nicht beschreibend ist oder wenn es sich um kein allgemein gebräuchliches Wort handelt: Dies sei insbesondere bei längeren Wortfolgen der Fall, da selbige grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig seien. Der BGH meint dazu:

„Eine längere Wortfolge vermittelt dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.“

Im vorliegenden Fall wurde die Markeneintragung abgelehnt, da es den angemeldeten Phrasen an Kürze, Prägnanz und Originalität gefehlt habe. Diese seien wichtige Indizien für das Merkmal der Unterscheidungskraft.

Fazit

Der BGH hat erneut bestätigt, dass längere Wortfolgen mangels „Unterscheidungskraft“ meist nicht als Marke eintragungsfähig sind. Eine Eintragung ist in Ausnahmefällen jedoch möglich, wenn die Wortfolge kurz, prägnant und originell ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© foto.fritz - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
Simona Heinrich 02.09.2010, 11:53 Uhr
Marke oder Nicht-Marke?
Dachte immer, dass eine Marke auch ein Fünkchen Kreativität inne haben sollte. Schließlich soll Sie dem Kunden in Auge & Ohr bleiben. Häufig wird dies nur durch kurze prägnante Wörter bzw. Wortfolgen erreicht. Die hier genannten Beispiele sind so allgemein, dass sie für mich auch eher in den allgemeinen Sprachgebrauch fallen. Von daher ist die Entscheidung zu begrüßen!

weitere News

Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(08.11.2023, 08:05 Uhr)
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(22.05.2023, 07:43 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
(22.09.2022, 11:16 Uhr)
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei