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Kunst vs. Jugendschutz – Schutz der Jugend überwiegt Kunstfreiheit bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten

15.04.2011, 15:54 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Mag. iur Christoph Engel
Kunst vs. Jugendschutz – Schutz der Jugend überwiegt Kunstfreiheit bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten

Mit der Frage, ob die Belange des Jugendschutzes die Kunstfreiheit überwiegen können hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil (16.12.2010, Az. 27 L 355.10) zu befassen. Das Thema ist aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus heikel, da die Kunstfreiheit zu den im deutschen Grundgesetz garantierten Grundfreiheiten gehört. Ebenfalls interessant war in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein online-Forum in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

1. Streitiger Content

Im gegebenen Fall ging es um ein Internet-Portal, das – persönlich und zeitlich unbeschränkt – Kunstwerke in literarischer und bildlicher Form darstellte; zu entscheiden war grundsätzlich, ob das Portal nach den Maßgaben des JMStV verpflichtet werden kann, aus Gründen des Jugendschutzes eine Zugangsbeschränkung für minderjährige User zu installieren. Nach einem Gutachten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ist der Content dieses Forums zwar nicht grundsätzlich verboten, allerdings für jugendliche Augen ungeeignet:

„Das Angebot ist zwar insgesamt nicht unzulässig, darf aber nach Auffassung der mabb Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, bzw. es sollte sichergestellt sein, dass das Angebot durch ein Jugendschutzprogramm oder anderer Vorkehrungen geschützt ist, da die Seite Textpassagen enthält, in denen sexuelle Vorgänge explizit, im Detail und drastisch beschrieben werden. Unter der Rubrik ‚Literatur‘ findet sich beispielsweise der Text ‚Blue Moon‘, der explizit sexuelle Vorgänge beschreibt [...]. In Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz werte die mabb den Text in seiner Gesamtheit als zulässig. Gleichwohl kann eine Überforderung Minderjähriger aufgrund der explizit geschilderten sexuellen Vorgänge (Analverkehr, möglicherweise in irgendeiner erzwungenen Form) im Einklang mit dem Erfahrungshorizont dieser Altersgruppe jedoch nicht ausgeschlossen werden, so dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung i.S. von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV zu befürchten steht.“

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2. Kunstfreiheit vs Jugendschutz

Da die Betreiber des Portals sich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit beriefen, prüften die Richter im Rahmen des Verfahrens folgerichtig auch das Verhältnis zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit. Nach Auffassung des Gerichts stellen diese beiden Rechtspositionen kollidierende Freiheiten dar, zwischen denen im Wege der „praktischen Konkordanz“ ein sinnvoller Ausgleich gesucht werden muss:

„Dass der Schutz der Jugend aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechts und aufgrund des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang hat, hat das BVerfG wiederholt […] festgestellt […]. Der Gesetzgeber ist daher befugt, der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit Belange des Kinder- und Jugendschutzes gegenüberzustellen, wenn eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen nicht vernünftigerweise auszuschließen ist […]. Die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen an ein solches Gesetz werden vom JMStV erfüllt, wobei […] das Risiko einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Beiträge in Telemedien schon deswegen erhöht ist, weil praktisch jeder Altersgruppe im Internet ein Zugang zu allen Beiträgen ermöglicht wird, wobei sogar ein zufälliger Aufruf jugendgefährdender Internetbeiträge nicht ausgeschlossen ist. […] Der erforderliche Ausgleich mit den Grundrechten aus Art. 5 GG im Wege praktischer Konkordanz ist gesetzlich durch § 5 Abs. 3 JMStV erfolgt, danach ist gewährleistet, dass auch ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot weiter verbreitet werden kann, sofern sichergestellt wird, dass der geschützte Personenkreis der Kinder und Jugendlichen dieses Angebot nicht ohne weiteres wahrnehmen kann. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet keinen Anspruch des Grundrechtsträgers darauf, dass ein zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geeignetes Kunstwerk Kindern und Jugendlichen jederzeit frei – also ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten – zugänglich ist, weil gerade im Fall der Kollision zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz dem Verfassungsgebot des Jugendschutzes Rechnung zu tragen ist. Die gesetzliche Folge – bei jugendgefährdenden Angeboten hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass Kinder oder Jugendliche (§ 3 Abs. 1 JMStV) sie üblicherweise nicht wahrnehmen, was durch technische Mittel oder zeitliche Einschränkung des Angebots erfolgen kann (§ 5 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 JMStV) – trägt den kollidierenden Grundrechten hinreichend Rechnung und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“

Die Belange des Jugendschutzes überwiegen also die künstlerische Freiheit dahingehend, dass bei kritischen Inhalten die Verbreitung von Kunstwerken vor einem minderjährigen Publikum eingeschränkt werden darf.
Dies dürfte eine allgemeingültige – nicht nur auf diesen konkreten Fall bezogene – Aussage sein. Der viel diskutierte JMStV gehört zu einem umfassenden Normenkomplex, mit dem der Staat dem verfassungsrechtlichen Ziel des Jugendschutzes Rechnung trägt; da er – wie auch das VG Berlin ausführte – mit gehöriger Rücksichtnahme auf kollidierende Grundfreiheit formuliert wurde, ist eine verhältnismäßige Einschränkung der Kunstfreiheit, wie hierbeabsichtigt, keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken unterworfen.

3. Forum als Grundrechtsträger?

Eine weitere interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, ob ein solches Forum (bzw. dessen Betreiber) überhaupt ein tauglicher Grundrechtsträger der Kunstfreiheit ist. Dies wurde vom Gericht in Zweifel gezogen, da über das Forum die fraglichen Kunstwerke lediglich verbreitet, nicht aber dort erstellt wurden:

„Soweit der Antragsteller einwendet, Maßnahmen gegen sein Angebot seien schon deshalb unzulässig, weil sein Angebot durch die schrankenlose Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt sei, ist dem nicht zu folgen: Es ist durchaus fraglich, ob der Antragsteller mit seinem Angebot Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG ist. Das Angebot des Antragstellers besteht in der Bereitstellung eines den Nutzern über das Internet zugänglichen Internetportals, in dem fremde Kunsterzeugnisse – ähnlich wie in einer Präsenzbibliothek – betrachtet werden können. Hierfür wird der Grundrechtsschutz jedenfalls über die Grundrechte zur Kommunikationsfreiheit – also Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG – vermittelt; insoweit ist die Grundrechtsausübung durch den Gesetzesvorbehalt der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 1 GG) bzw. den Jugendschutz (Art. 5 Abs. 2 GG) jedoch bereits von Verfassungs wegen beschränkt. Dem Antragsteller – der nicht dargetan hat, selbst Verfasser der in seinem Internetportal angebotenen Literatur usw. zu sein – könnte der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG nur dann zukommen, wenn er maßgeblich daran beteiligt ist, dass diese Literatur der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Unter diesem Aspekt hat das BVerfG etwa den Verleger eines Buches […] die Grundrechtsträgerschaft aus Art. 5 Abs. 3 GG zuerkannt […]. Hierfür hat der Antragsteller jedoch nichts glaubhaft gemacht.“

Die Kunstfreiheit soll also in erster Linie die Urheber der Kunstwerke schützen, nicht unbedingt diejenigen, die Abbildungen dieser Kunstwerke in den Telemedien verbreiten; dementsprechend wurde dem Betreiber des Forums hier der Schutz der Grundfreiheit versagt. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn die Erstellung der Kunstwerke gerade auf dem Forum erfolgt bzw. das Forum selbst als Kunstwerk dient (Stichwort Aktionskunst; im besprochenen Sachverhalt ist dies jedoch nicht der Fall gewesen). Andererseits würde die Aufnahme des Forums in den Schutzbereich der Kunstfreiheit hier auch nicht weiterhelfen – schließlich muss die Kunstfreiheit gegebenenfalls vor den Belangen des Jugendschutzes zurückweichen (vgl.o.).

Durch die Versagung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit werden online-Foren keineswegs schutzlos gestellt, vielmehr können sie sich jederzeit auf die Kommunikationsfreiheit berufen – diese endet allerdings schon nach ihrem Wortlaut dort, wo die gültigen Gesetze und die Erfordernisse des Jugendschutzes die Grenzen ziehen.

4. Kommentar

Eine heikle Aufgabe, die vom VG Berlin mit Bravour gelöst wurde. Kollidierende Grundfreiheiten sind stets ein kritisches Thema, da diese Fälle schnell zu Grundsatzdebatten verleiten und die entsprechenden Verfahren oftmals auch sehr emotional geführt werden. Dennoch dürfte hier der Rechtsauffassung des VG Berlin zu folgen sein; so wichtig die Kunstfreiheit für die Kultur einer Nation auch sein mag, der Schutz der ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dürfte höher zu gewichten sein. Und eines darf hier nicht vergessen werden: Die beabsichtigte Einschränkung ist hier minimal – die Verbreitung der Kunst wird nicht unterbunden, es wird lediglich ein kleiner – und für erotische Kunst wohl auch unbedeutender – Teil des Publikums abgeschnitten. Insofern sollte davon auszugehen sein, dass die künstlerische Szene von den Vorgaben des JMStV keinen Schaden nimmt.

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Bildquelle:
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