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Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 17.08.2007, Az. 10 Sa 512/07) stellte fest, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Auflösungsvereinbarung der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB bedarf. Dem könne aber eine SMS nicht genügen.
Eine SMS wahre die erforderliche Schriftform eben nicht. So erfordere nach § 126 BGB die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehle es jedoch bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung wäre demnach mittels einer SMS nicht durchführbar.
Allzu leicht kann es sich der Arbeitgeber also nicht machen – sorgfältig achtet die Rechtsprechung darauf, dass die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts in diesem Punkt nicht ausgehöhlt werden. Diese Formvorschriften (also § 623 BGB) nehmen sogar bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst – aber eben nur mündlich – abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos sind.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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