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Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?

04.01.2016, 20:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
Können Wertgutscheine verjähren oder gibt es Geld zurück?

Wer vor Weihnachten keine kreativen Geschenkideen hat, schenkt einfach einen Gutschein. Wer dabei ausdrücken möchte, dass er es trotzdem ernst mit dem Schenken meint, bastelt nicht bloß einen selbstgemachten Gutschein, der sowieso nie eingelöst wird, sondern kauft einen Wertgutschein eines Geschäfts, den der Beschenkte hoffentlich so toll findet, dass er dort etwas findet. Solche Wertgutscheine haben jedoch in der Regel ein Ablaufdatum. Ist dieses Ablaufdatum verbindlich oder müssen Händler Gutscheine auch noch danach akzeptieren? Die IT-Recht Kanzlei gibt eine Antwort.

I. Gutschein ist abgelaufen – noch einlösbar?

Nicht selten kommt es zwischen Händlern und Verbrauchern zu Diskussionen über Wertgutscheine, die ihr Ablaufdatum bereits überschritten haben. Beide Seiten Fragen sich, ob solche Gutscheine noch eingelöst werden können oder ob der Händler das Geld in bar auszahlen muss.

Der Kauf von Wertgutscheinen unterliegt der gleichen Verjährung wie der Kauf anderer Kaufsachen. Regelmäßig verjähren entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Kauf. Danach darf der Verkäufer seine Leistungspflicht zwar immer noch erbringen, er muss das dann jedoch nicht mehr –mit Hinweis auf die Verjährung darf er die Vertragserfüllung verweigern.

Im Jahr 2015 erworbene Wertgutscheine verjähren somit grundsätzlich zum 31.12.2018; Wertgutscheine aus dem Jahr 2016 werden hingegen erst zum 31.12.2019 verjähren. Nach dem jeweiligen Datum steht es den Händlern frei, ob sie den Wertgutschein eines Kunden noch akzeptieren oder nicht.

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II. Geld zurück an Kunden?

Verständlicherweise wollen manche Verbraucher das Ablaufdatum eines Wertgutscheins, den sie vielleicht erst nach vielen Jahren wiederentdeckt haben, häufig nicht akzeptieren. Die Einlösung des Gutscheins können sie allerdings wie gesehen nicht erzwingen. Doch können sie die Auszahlung des Wertes in bar verlangen?

Manch ein vermeintlich findiger Verbraucher versucht genau dies mit einem Verweis auf eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Händlers zu erreichen. Der Händler habe Geld erhalten, aber (noch) keine Gegenleistung erbracht, daher sei er dem Inhaber eines Wertgutscheines nach § 812 Absatz 1 BGB zumindest zur Auszahlung des Geldbetrags verpflichtet. Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar. Es ist schlichtweg nicht richtig, dass ein Händler bei Verkauf eines Wertgutscheins noch keine Gegenleistung erbracht habe. Immerhin gibt der Händler durch Ausgabe des Wertgutscheins das Versprechen ab, künftig Waren im Wert des Gutscheins gegen den Gutschein einzutauschen, ohne dass diese Waren noch anderweitig bezahlt werden müssten. Im Prinzip handelt es sich bei dem Kaufvertrag über einen Wertgutschein um einen Vorvertrag bezüglich eines später – bei Einlösung des Gutscheins – zu schließenden Hauptvertrags, durch den bereits einige Bedingungen des späteren Hauptvertrags verbindlich festgelegt werden.

In rechtlicher Hinsicht bildet der Kaufvertrag über den Erwerb des Wertgutscheins damit einen sog. Rechtsgrund i.S.d § 812 Absatz 1 BGB, so dass ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung deshalb nicht gegeben ist, weil die Leistung gerade nicht ungerechtfertigt, sondern aufgrund eines Rechtsgrunds erfolgt ist.

III. Die Rechtsprechung ist eindeutig

Diese Sichtweise wird von der Rechtsprechung bestätigt. Nach einem Urteil des LG Oldenburg (Urteil vom 27. August 2013, Az. 16 S 702/12) hat der Inhaber eines Wertgutscheines nach Ablauf der Verjährungsfrist keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes:

Bei einem Gutscheingeschäft werde ein Vertrag dahingehend geschlossen, dass seitens des Ausstellers gegen Hingabe des Gutscheins die Verpflichtung besteht, mit dem Inhaber des Gutscheins einen Hauptvertrag zur Durchführung der sich aus dem Gutschein ergebenden Leistung abzuschließen, so dass der Erwerb des Gutscheins gegen Zahlung eines bestimmten Betrages nicht ohne Rechtsgrund erfolge. Insofern sei das im Gutschein verbriefte Recht als vorvertraglicher Anspruch auf Abschluss eines späteren Hauptvertrages zu vorbestimmten Konditionen anzusehen.

Der Eintritt der Verjährung führe nicht zur Entstehung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

IV. Fazit

Nach dem Ende der Ablauffrist eines Wertgutscheins müssen diese von Webshop-Betreibern weder eingelöst noch ausbezahlt werden. Vielmehr steht ihnen aufgrund Verjährung ein Verweigerungsrecht zu, das sie ausüben können, aber nicht müssen. Es steht Händlern somit vollkommen frei, ob sie abgelaufene Gutscheine – aus Kulanz und zum Zwecke der Kundenbindung – akzeptieren oder nicht.

Für Promotionsgutscheine, die nicht von Kunden gekauft worden, sondern ohne Gegenleistung zu Marketingzwecken ausgegeben worden sind, gelten hingegen andere Regeln. Hier kann das Ablaufdatum viel kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist gewählt werden; selbstverständlich müssen auch diese nach dem Ende der Ablauffrist nicht mehr akzeptiert oder gar in bar ausbezahlt werden.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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10 Kommentare

S
Susanne Schmiedke 11.12.2023, 11:24 Uhr
restaurantgutschein nach Corona und Betreiberwechsel : Einlösung seitens des neuen Pächters abgelehnt
Ich habe einen bezahlten Wertgutschein für ein Restaurant über 150.-€ ausgestellt am 5.12.2017 vergessen einzulösen, dann kam Corona. Jetzt hat das Lokal einen anderen Pächter. Dieser weigert sich nun , den Gutschein zu akzeptieren . ein Verfallsdatum ist NICHT vermerkt.
Muss der neue Pächter den Gutschein annehmen oder nicht ? Bitte um Hilfe.
Vielen Dank.
Susanne S.
T
Thomas Greiß 06.11.2020, 12:25 Uhr
Gutschein auch nach den drei Jahren noch gültig ?
Hallo, habe im Jahr 2013 zwei Gutscheine bekommen am Krankenbett und diese nun vor paar Wochen durch den Austausch gegen ein neues Krankenbett gefunden , mir ist klar das es schon einige Zeit ist , die Gutscheine wurden damals jedoch bar bezahlt und ja ich habe es damals zwar mitbekommen jedoch durch die Krankheit und da ich diese nicht mehr gesehen habe mir keine weiteren Gedanken mehr gemacht . Was kann ich heute noch machen zumal es das Unternehmen noch gibt (Konzern) und somit eigentlich Deutschlandweit einlösbar wäre . Was bleibt mir oder was kann ich hier genau machen noch .
F
Ferdinand Schmitt 13.07.2020, 13:27 Uhr
Restaurant-Gutschein Gültigkeit nach Wechsel des Pächters
Hallo, haben zum Geburtstag für ein Restaurant einen Essens-Gutschein geschenkt bekommen. Wollten ihn nun (Ausstellung Juli 2019) einlösen. Stellten dann fest, dass es einen neuen Pächter gab, der die Annahme verweigerte. Er verwies uns an den Vorpächter, der andernorts ein Restaurant übernommen hätte. Wie ist die Rechtslage?
I
I.Bachmann 05.03.2020, 14:42 Uhr
Gutschein
Guten Tag, wir haben zu unserer Hochzeit im Febr. 2017 einen Hotelgutscheins (Wert über 700,00€) sowie ein Gutschein über eine Bierdiplom (zirka 50,00€) als Geschenk erhalten. Also ein Geschenkgutschein vom Hotel und von der Touristeninformation! Wir waren dieses Jahr Ende Januar an dem Ort und wollten vor Ort diesen einlösen. Leider ist Winterzeit und die Touristeninformation hatte schon zu. Meiner Aufforderung den Gutschein angeblich wäre dieser nur 2 Jahre gültig, nun auszuzahlen wird nicht nachgekommen da die Befristung abgelaufen ist.



Was kann man tun? Ist dies wirklich so?
R
RA 21.05.2019, 10:50 Uhr
Irreführendes Fazit
Das Fazit ist nicht ganz klar. Es läge nach dieser Ansicht ein einstiges Leistungsbestimmungsrecht des Händlers vor, was unzulässig ist. Selbst wenn man der Ansicht folgt, dass hier ein Vorvertrag geschlossen ist, in dem Sich der Händler verpflichtet in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen so kann er nicht einseitig diese Leistungspflicht nach seinem Ermessen bestimmen. Vielmehr darf die Gültigkeit eines im voraus bezahlten Gutscheins die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht unterschreiten, so auch das OLG Oldenburg.
Es ist daher so, dass Gutscheine in der Regel Fall 3 Jahre gültig sind und eine kürzere Frist unwirksam ist. Dies wird im Fazit nicht klar herausgestellt, denn nicht die Ablauffrist des Gutscheins ist entscheidend sondern die gesetzliche Verjährung. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein gültig wird, so dass die Gültigkeit bis fast 4 Jahre sein kann.
M
Marie 17.07.2018, 20:01 Uhr
Geldbetrag für ein Fotoshooting in Form eines Gutscheins
Ich habe letztes Jahr in einer Aktion von einer Fotografin einen Gutschein gekauft da sie neue bekam und diese somit 50% runtergesetzt waren. Nun habe ich einen 100€ Gutschein für ein Fotoshooting meiner Wahl. Dieser in vor einer Woche abgelaufen. Auf dem Gutschein steht ein Jahr gültig. Ist der nun rechtsgültig wirklich abgelaufen oder erst nach 3 Jahren? 
Liebe Grüße 

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