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Nach bisheriger Rechtslage können Inhalte, die nicht für Minderjährige bestimmt sind je nach Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung entweder mit einem entsprechenden Zugangsschutz gesichert werden (Altersverifikation) oder nur zu Nachtzeiten geöffnet werden (Sendezeitbeschränkung). Mit der Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), welche wohl ab Anfang 2011 gelten wird, können Inhalte auch für ein bestimmtes Alter gekennzeichnet werden („ab XX“ Jahren). Doch in welchem Verhältnis steht diese neue Möglichkeit zu den bisherigen Optionen? Darf bspw. ein Online-Anbieter von Pornographie sein bisher bestehende Altersverifikationssystem (AVS ) abschalten und allein auf die Kennzeichnung seiner Webseite zu vertrauen?
Grundsätzlich bestehen die beiden bisherigen Möglichkeiten weiterhin. Wie schon nach bisheriger Rechtslage muss genau differenziert werden zwischen sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (§ 5 JMStV) und relativ unzulässigen Inhalten (§ 4 Abs. 2 JMStV).
Eine Übersicht was unter „entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten“ zu verstehen ist, finden Sie auf den Seiten der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter).
Hier muss ein weniger strenger Maßstab angelegt werden, weshalb bisher die Begrenzung der Sendezeit oder sonstige technische Mittel (wie beispielsweise eine Personalausweisnummern-Kontrolle oder der Abgleich mit Schufa-Daten) ausreichend war. Insbesondere die Sendezeitbegrenzung kommt im Internet jedoch kaum in Frage, da unter anderem ein gravierendes Abrutschen in den Suchmaschinen-Rankings droht.
Bei diesen Inhalten ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Der Zugriff auf die Inhalte darf Minderjährigen nicht möglich sein, weshalb der Zugang hier nur mittels AVS-Systemen ermöglicht werden darf. Der Einsatz anderer technischer Mittel (s.o.) ist nicht weitreichend genug.
Stellt sich also die Frage in welchem Verhältnis die bisherigen Möglichkeiten zur neuen Variante des Kennzeichnens von Webseiten steht:
Für alle Webseiten, die bisher bereits ein AVS-System einsetzen, ändert sich nichts. Dieses kann nicht durch die neue Möglichkeit der Kennzeichnung einer Webseite abgelöst werden.
Webseiten die bisher jedoch bereits auf eine Sendezeitbeschränkung oder auf andere zulässige Mittel setzen, können zukünftig von der deutlich einfacheren und benutzerfreundlicheren Variante des Kennzeichnens Gebrauch machen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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