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Über kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Nutzung nicht legal. Denn der Nutzer stellt eine unerlaubte Vervielfältigung des Filmes her und verstößt damit gegen §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG.
Durch das Streaming entsteht in dem Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers eine Kopie des Films. Diese ist zwar keine dauerhafte Kopie, jedoch ist auch diese Kopie nach herrschender, juristischer Meinung von dem Merkmal „Vervielfältigung“ in § 16 I UrhG erfasst, da es bei der Vervielfältigung nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt. Damit verletzt der Nutzer durch das Streaming das Urheberrecht des Filmherstellers.
Auch ist dieses Streamingverfahren für den Nutzer nicht durch das Recht zur Privatkopie nach § 53 I 1 UrhG erlaubt. Denn dafür darf durch den Nutzer keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Da bei kino.to auch aktuelle Kinofilme angeboten werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtswidrige Vorlage zur Verwendung kommt. Auch ist nicht wie z.B. bei YouTube bekannt, dass der Betreiber der Webseite eine Vereinbarung mit den jeweiligen Urhebern getroffen hat.
Somit macht sich jeder Nutzer gemäß § 97 I UrhG schadensersatzpflichtig und gemäß § 106 I UrhG strafbar. Ob dies jedoch verfolgt wird, ist uns nicht bekannt. Wahrscheinlicher ist es unserer Ansicht nach, dass die Filmindustrie gegen den Webseitenbetreiber von kino.to vorgeht.
8 Kommentare
Sehr geehrte Leser,
ich darf Bezug nehmen auf den Kommentar des Besuchers "Olaf".
Wie bereits am Ende des Beitrags erwähnt, können eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung sowie ein strafrechtliches Verfahren Sanktionen sein.
Konkrete gerichtliche oder außergerichtliche Verfolgungen… » Weiterlesen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung. Persönlich habe ich die seite noch nicht benutzt, weil ich mir einen aktuellen Film lieber im Kino ansehe. Aber das tut nichts zur Sache.
Interessant wäre es jedoch, ob die Frage der Legalität dieser Seite überhaupt einmal… » Weiterlesen
Sehr geehrte Verfasser der Kommentare,
vielen Dank für das rege und kritische Beurteilen unserer Artikel, wovon die IT-Recht Kanzlei immer wieder profitiert.
Ich möchte den Artikel insoweit ergänzen, als meines Erachtens § 44a UrhG vorliegend nicht einschlägig ist. Denn es liegt weder… » Weiterlesen
@voriger Unbekannt:
Richtig, das ist der anerkannte Unterschied zwischen Arbeitsspeicher und Cache - bei der Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher handelt es sich ohne Zweifel um eine "technisch notwendige" Vervielfältigung "ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung".
Hätte man… » Weiterlesen
Da kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. § 44a UrhG dürfte hier im Rahmen der Prüfung übersehen worden sein. Anders dürfte das Ergebnis jedoch bei Verwendung des progressive downloads ausfallen, bei dem tatsächlich eine permanente Kopie, wenngleich in einem temporären Ordner…
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