Der Handel mit Kerzen: Oh Du fröhliche Kennzeichnungspflicht

von Chris Engel und RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) , 14.12.2009, 12:33 Uhr
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Alle Jahre wieder blüht gerade in der Adventszeit der Handel mit Kerzen auf – allerdings sind auch bei solchen Massenprodukten grundsätzlich die allgemeinen Händlerpflichten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu beachten.

Hintergrund

Kerzen sind heutzutage eine echte Massenware – und im wahrsten Sinne des Wortes „brandgefährlich“. Immer wieder einmal findet ein romantisches candle light dinner oder ein gemütlicher Abend mit Adventskranz seinen Höhepunkt mit dem Anrücken der Feuerwehr – für die Verliebten bzw. Andächtigen ist es dann allerding mit Romantik,  Andacht, und manchmal auch dem Leben, vorbei.

Kennzeichnungspflichten

Um derlei unweihnachtlichen Geschehnissen vorzubeugen, sind im europäischen und nationalen Recht umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Händler verankert. So hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b GPSG hat jeder Händler, der mit Kerzen (also zum Abbrennen bestimmten Wachsprodukten) handelt, folgendes zu beachten:

  • Es ist sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
  • Es ist der Name des Herstellers (oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers) und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Bei Kerzen ist insbesondere der erste Punkt wichtig, da ja von Kerzen eine erhebliche Brandgefahr ausgehen kann. Von daher ist es mehr als sinnvoll, diese Produkte mit entsprechenden Warnhinweisen und Handlungsanweisungen zu versehen. Entsprechende Hinweistexte und Piktogramme sind in der DIN EN 15494 „Kerzen – Produktsicherheitskennzeichnung“ festgelegt.

Im Einzelnen sollten, zusammen mit dem allgemeinen Warnzeichen (gelbes Dreieck, schwarzer Rand, mittiges schwarzes Ausrufezeichen) diese Warnhinweise an den Kerzen angebracht sein:

  • „Brennende Kerze nie unbeaufsichtigt lassen.“
  • „Zwischen brennenden Kerzen mindestens […] cm Abstand lassen.“
  • „Kerzen nie auf oder nahe brennbaren Gegenständen abbrennen.“
  • „Kerzen nicht in Reichweite von Kindern oder Haustieren abbrennen.“

Die Hinweise können auch in Form von leichtverständlichen Piktogrammen dargestellt werden. Ein übersichtliches Informationsblatt zur Kennzeichnungspflicht, das auch die wichtigsten Piktogramme enthält, ist auf der Webpräsenz der Bayerischen Wachszieher-Innung einsehbar.

Weiterführende Informationen werden z.B. beim Verband Deutscher Kerzenhersteller (www.kerzenverband.de), bei der Gütegemeinschaft Kerzen oder bei der Bayerischen Wachszieher-Innung vorgehalten;

Ein Informationsblatt über den sicheren Umgang mit Kerzen und weihnachtlichen Dekorationsobjekten findet sich auf der Webpräsenz des Landesfeuerwehrverbands Bayern.

Fazit

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt – unangenehm wird es allerdings dann, wenn der Brand sich nicht mehr nur auf das Lichtlein beschränkt sondern auch Dekoration und Mobiliar für sich beansprucht. Von daher dienen die Kennzeichnungsvorschriften für Kerzen nicht zur der Absicherung des Herstellers, sondern auch der Brandsicherung des Endverbrauchers. Wenn also die Hersteller und Händler ihre Kennzeichnungspflichten und die Anwender ihre Sicherungspflichten befolgt haben, sollten sich auch und gerade in der Adventszeit alle Verliebten, Andächtigen, Gewerbetreibenden und Feuerwehrleute entspannt zurücklehnen und die Vorfreude auf Weihnachten genießen können.


Hinweis: Ein Textexemplar der der DIN EN 15494 kann beim Beuth-Verlag (www.beuth.de) bezogen werden.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Unter Mitwirkung von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Piktogramme

01.05.2011, 19:04 Uhr

Kommentar von Simon Oelke zum Beitrag Der Handel mit Kerzen: Oh Du fröhliche Kennzeichnungspflicht

Hallo, sie erwähnen in dem Artikel die Piktogramme auf der Webseite der Bayerischen Wachszieher-Innung. Darf eigentlich jeder diese Piktogramme benutzen? Was ist mit den Piktogrammen die in... » Weiterlesen

Ohne Worte

24.12.2009, 15:31 Uhr

Kommentar von Carsten zum Beitrag Der Handel mit Kerzen: Oh Du fröhliche Kennzeichnungspflicht

Dieses Land ist für mich einfach nur noch gestört, da fällt einem langsam nichts mehr zu ein. Kollegen in Nachbarländern lachen uns aus weil wir vor lauter Abmahnschutzvorkehrungen, Verpackungs-VO´s,... » Weiterlesen

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