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Alle Jahre wieder blüht gerade in der Adventszeit der Handel mit Kerzen auf – allerdings sind auch bei solchen Massenprodukten grundsätzlich die allgemeinen Händlerpflichten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu beachten.
Kerzen sind heutzutage eine echte Massenware – und im wahrsten Sinne des Wortes „brandgefährlich“. Immer wieder einmal findet ein romantisches candle light dinner oder ein gemütlicher Abend mit Adventskranz seinen Höhepunkt mit dem Anrücken der Feuerwehr – für die Verliebten bzw. Andächtigen ist es dann allerding mit Romantik, Andacht, und manchmal auch dem Leben, vorbei.
Um derlei unweihnachtlichen Geschehnissen vorzubeugen, sind im europäischen und nationalen Recht umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Händler verankert. So hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b GPSG hat jeder Händler, der mit Kerzen (also zum Abbrennen bestimmten Wachsprodukten) handelt, folgendes zu beachten:
Bei Kerzen ist insbesondere der erste Punkt wichtig, da ja von Kerzen eine erhebliche Brandgefahr ausgehen kann. Von daher ist es mehr als sinnvoll, diese Produkte mit entsprechenden Warnhinweisen und Handlungsanweisungen zu versehen. Entsprechende Hinweistexte und Piktogramme sind in der DIN EN 15494 „Kerzen – Produktsicherheitskennzeichnung“ festgelegt.
Im Einzelnen sollten, zusammen mit dem allgemeinen Warnzeichen (gelbes Dreieck, schwarzer Rand, mittiges schwarzes Ausrufezeichen) diese Warnhinweise an den Kerzen angebracht sein:
Die Hinweise können auch in Form von leichtverständlichen Piktogrammen dargestellt werden. Ein übersichtliches Informationsblatt zur Kennzeichnungspflicht, das auch die wichtigsten Piktogramme enthält, ist auf der Webpräsenz der Bayerischen Wachszieher-Innung einsehbar.
Weiterführende Informationen werden z.B. beim Verband Deutscher Kerzenhersteller (www.kerzenverband.de), bei der Gütegemeinschaft Kerzen oder bei der Bayerischen Wachszieher-Innung vorgehalten;
Ein Informationsblatt über den sicheren Umgang mit Kerzen und weihnachtlichen Dekorationsobjekten findet sich auf der Webpräsenz des Landesfeuerwehrverbands Bayern.
Advent, Advent, ein Lichtlein brennt – unangenehm wird es allerdings dann, wenn der Brand sich nicht mehr nur auf das Lichtlein beschränkt sondern auch Dekoration und Mobiliar für sich beansprucht. Von daher dienen die Kennzeichnungsvorschriften für Kerzen nicht zur der Absicherung des Herstellers, sondern auch der Brandsicherung des Endverbrauchers. Wenn also die Hersteller und Händler ihre Kennzeichnungspflichten und die Anwender ihre Sicherungspflichten befolgt haben, sollten sich auch und gerade in der Adventszeit alle Verliebten, Andächtigen, Gewerbetreibenden und Feuerwehrleute entspannt zurücklehnen und die Vorfreude auf Weihnachten genießen können.
Hinweis: Ein Textexemplar der der DIN EN 15494 kann beim Beuth-Verlag (www.beuth.de) bezogen werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Simon Oelke
zum Beitrag Der Handel mit Kerzen: Oh Du fröhliche Kennzeichnungspflicht
Hallo, sie erwähnen in dem Artikel die Piktogramme auf der Webseite der Bayerischen Wachszieher-Innung. Darf eigentlich jeder diese Piktogramme benutzen? Was ist mit den Piktogrammen die in... » Weiterlesen
Kommentar von Carsten
zum Beitrag Der Handel mit Kerzen: Oh Du fröhliche Kennzeichnungspflicht
Dieses Land ist für mich einfach nur noch gestört, da fällt einem langsam nichts mehr zu ein. Kollegen in Nachbarländern lachen uns aus weil wir vor lauter Abmahnschutzvorkehrungen, Verpackungs-VO´s,... » Weiterlesen
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