Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Der Handel mit Kerzen: Kennzeichnungspflicht – oder nicht?

18.12.2019, 08:35 Uhr | Lesezeit: 7 min
Der Handel mit Kerzen: Kennzeichnungspflicht – oder nicht?

Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Allerdings sind auch bei solchen Massenprodukten die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zu beachten, die sich für Kerzen aufgrund ihrer brandspezifischen Gefahr in besonderen Hinweiserfordernissen niederschlagen. Zwar verpflichtet dieses Gesetz maßgeblich nur Hersteller und Importeure, allerdings können Händler bei unterlassenen Hinweisen in den Haftungsverband mit einbezogen werden.

I. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Kerzen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Kerzenverkauf mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

II. Hintergrund

Kerzen sind heutzutage eine echte Massenware – und im wahrsten Sinne des Wortes „brandgefährlich“. Immer wieder findet ein romantisches „Candle light dinner“ oder ein gemütlicher Abend mit Adventskranz seinen Höhepunkt mit dem Anrücken der Feuerwehr – für die Verliebten bzw. Andächtigen ist es dann allerdings mit Romantik, Andacht, und manchmal auch dem Leben, vorbei.

1

III. Kennzeichnungspflichten

Um derlei unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen, müssen Kerzen Warnhinweise tragen, welche die mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Brandrisiken durch einen rücksichtsvollen Umgang zu minimieren bezwecken. Im Hinblick auf die konkrete Verantwortlichkeit für diese Hinweise besteht allerdings ein Gefälle zwischen Hersteller-/Importeur- und Händlerpflichten.

1.) Keine europäische Kerzen-Kennzeichnungsverordnung

Anders als Presseberichte aus dem Jahr 2015 vermuten ließen, ergeben sich die Hinweispflichten für Kerzen allerdings nicht aus einer spezifisch auf die Betriebsgefahren der Schmelzlichter abgestimmten europäischen Kennzeichnungsverordnung. Ein solcher Rechtsakt, der eine verbindliche sicherheitsrechtliche Kennzeichnung von Kerzen vorgibt, existiert bislang nicht. Insofern stützen sich diesbezügliche Presseberichte lediglich auf eine Ankündigung der EU-Kommission, mit den Mitgliedsstaaten bezüglich harmonisierter Sicherheitsanforderungen und Etikettierungspflichten für Kerzen in Sondierungsverhandlungen treten zu wollen, und einen entsprechend unterbereiteten Vorlagenentwurf.

Dieser wurde jedoch bisher nicht rechtsverbindlich verabschiedet, sodass eine Normung für Kerzen und diesbezügliche Informationspflichten auf europäischer Ebene bislang nicht existieren.

2.) Informationspflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Hinweiserfordernisse für Kerzen ergeben sich demgegenüber aber aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), welches in § 6 Abs. 1 Gebrauchs- und Warnhinweispflichten für sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte aufstellt.

Weil der Verwendung von Kerzen eine nicht unerhebliche Entzündungs- und Brandgefahr sowie das Risiko von Verletzungen gerade bei Kindern immanent ist, unterfallen Kerzen als sicherheitsrelevante Produkte grundsätzlich dem ProdSG. Allerdings obliegt die Kennzeichnung grundsätzlich nur den Herstellern und Importeuren. Für Händler besteht aber eine durch die Rechtsprechung begründete Prüfpflicht mit eigenständigem Haftungspotenzial.

a) Grundsätzlich keine eigenständige Kennzeichnungspflicht für Händler

Zu beachten ist allerdings, dass das ProdSG in § 6 Abs. 1 die primären sicherheitsrechtlichen Kennzeichnungspflichten grundsätzlich allein dem Hersteller bzw. derjenigen Person auferlegt, welche das Produkt erstmalig auf dem europäischen Binnenmarkt bereitzustellen gedenkt.

Eine darüberhinausgehende selbstständige Etikettierungspflicht für die in der Vertriebskette nachgelagerten Händler kennt das Gesetz demgegenüber nicht.

Händler von Kerzen können demnach nicht verpflichtet werden, von Ihnen verkaufte Kerzen selbst zu kennzeichnen und mit den spezifischen Warnhinweisen zu versehen.

b) Händlerhaftung für unterlassene Produktkennzeichnung durch Hersteller und Importeure

Auch wenn Händler dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 ProdSG nicht selbst in den Kreis der Kennzeichnungspflichtigen miteinbezogen werden, so sind sie nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG jedoch gehalten, „ dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.“ Diese Verantwortlichkeit wird in § 6 Abs. 5 Satz 1 dahingehend konkretisiert, dass der Händler keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen darf, von denen er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es die maßgeblichen (dem Hersteller/Importeur) obliegenden Sicherheitshinweise nicht umsetzt.

Lange war umstritten, inwiefern der Händler aus Basis dieser Sorgfaltspflicht für Kennzeichnungsverstöße der Hersteller oder Importeure eigenständig haften kann.

Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az.: I ZR 258/15) hat der BGH die Vorschrift jüngst im Sinne einer grundsätzlichen Prüfpflicht etabliert, deren Vernachlässigung eine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kennzeichnungsverstöße auch des Händlers begründen kann.

Nach höchstrichterlicher Auffassung sind Kerzenhändler demnach verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob die von Ihnen angebotenen Kerzen mit den notwendigen Hinweisen nach § 6 Abs. 1 ProdSG versehen sind, und im Zweifel von einem Verkauf abzusehen, bis der Hersteller oder Importeur die erforderliche Kennzeichnung ordnungsgemäß nachgeholt hat.

Verkauft der Händler Kerzen, welche über die Hinweise nicht oder nur in unzulänglicher Weise verfügen, unter Missachtung seiner Prüfpflicht, macht er sich hierdurch eigenständig wettbewerbsrechtlich haftbar.

Zwar darf der Händler unterlassene und oder unvollständige Sicherheitshinweise für die Kerzen nicht selbstständig nachbessern oder anbringen, sondern muss sich hierfür stets an den Hersteller halten. Er muss im Zweifel aber spezifische Kenntnisse über den konkreten, notwendigen Inhalt und Umfang der Warnhinweise verfügen, um seinen Prüfpflichten rechtssicher nachzukommen.

c) Erforderliche Informationen nach § 6 Abs. 1 ProdSG

Weil der Händler in Ansehung seiner Prüfpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Sicherheitskennzeichnung durch Hersteller oder Importeure den Inhalt der erforderlichen Hinweise wird kennen müssen, um deren Vorhandensein rechtssicher zu beurteilen, sollen nachfolgend die wesentlichen Kennzeichnungsinhalte gemäß § 6 Abs. 1 ProdSG dargestellt werden.

aa) Sicherheitsinformationen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG sind Hersteller und Importeure verpflichtet, dem Verbraucher Sicherheitsinformationen für einen möglichst risikofreien Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Feste Anforderungen an den Inhalt und Umfang dieser Hinweise legt das ProdSG nicht fest, sondern zwingt vielmehr dazu, die Detailgenauigkeit der Informationen von den mit der Verwendung des Produktes einhergehenden konkreten Risiken abhängig zu machen.

Ratsame Informationen, die beim Verkauf von Kerzen bereitgestellt werden sollten und deren Umfang der Vorgabe des ProdSG in jedem Fall genügt, sind allerdings in der Europäischen Norm DIN EN 15494 aufgeführt und können in Form von Piktogrammen und Begleittexten in folgendem beispielhaften Format bereitgestellt werden:

1

Hinweis: die Verwendung von Hinweisen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ist nach dem ProdSG nicht erforderlich, kann aber dann ratsam sein, wenn die Kerze in mehrere europäische Länder vertrieben werden soll.

Festzuhalten ist zwar, dass die Befolgung der DIN EN-Norm für Hersteller und Importeure nicht verpflichtend ist, weil sie einen bloßen Industriestandard festlegt, dem keine Gesetzesqualität zukommt. Dennoch ist die Verwendung der in der Norm enthaltenen Sicherheitsinformationen für Hersteller und Importeure zu empfehlen, weil sie zum einen die ordnungsgemäße Umsetzung der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG gewährleistet und zum anderen das Informationsbedürfnis der Verbraucher abschließend befriedigt.

Regelmäßig bedienen sich Hersteller und Importeure einer Hinweistabelle nach obigem Muster, wobei die Anzahl der Piktogramme und der begleitenden Erklärungen je nach Art der Kerze abweichen kann.

Für die ordnungsgemäße Informationserteilung genügt z.B. ein Beileger zur Kerze, diese Informationen müssen nicht auf der Verpackung selbst angebracht werden (dies ist aus einem Rückschluss aus den Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG zu folgern, da nur diese auf der Verpackung selbst anzubringen sind).

bb) Hersteller- bzw. Importeurkontaktdaten

Zusätzlich zu dem Sicherheitsetikett sind Hersteller und Importeure nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Kontaktanschrift anzugeben, um dem Verbraucher bei eintretenden Sicherheitsrisiken oder bei Rückfragen eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

IV. Fazit

Kerzen müssen aufgrund der mit ihrer Verwendung verbundenen brandspezifischen Gefahren Sicherheits- und Kontakthinweise nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tragen, wobei der Umfang der ersteren sich sinnvoll am Maßstab der Europäischen Norm DIN EN 15494 bestimmen lässt.

Zwar treffen die primären Etikettierungspflichten auf dem Produkt selbst nur Hersteller und Importeure, weil § 6 Abs. 1 ProdSG Händler gerade aus dem Kreis der Pflichtigen ausklammert.

Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Grundlage des § 6 Abs. 5 ProdSG haben Händler allerdings eine Prüfpflicht bezogen auf die ordnungsgemäße Umsetzung der Hinweispflichten und können, wenn sie vom Hersteller/Importeur nicht oder nicht hinreichend gekennzeichnete Kerzen verkaufen, aus einer eigenständigen Wettbewerbsrechtsverletzung haften.

Aus diesem Grunde ist auch für Händler eine Kenntnis des Inhalts und Umfangs der Pflichthinweise unabdingbar. Nur hierdurch kann eine hinreichende und rechtssichere Befolgung ihrer Prüfpflichten sichergestellt werden.

Bei weiteren Fragen zu den sicherheitsrechtlichen Hinweisanforderungen im Kerzenverkauf oder dem Pflichtprogramm des Produktsicherheitsgesetzes steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shadowhunter2000 - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

P
Petra 28.01.2024, 10:40 Uhr
Kerzen beschriften und weiter verkaufen
Hallo mich würde interessieren wenn ich Kerzen kaufe diese mit geeigneter Folie beschrifte und wieder verkaufe benötige ich dann auch diese Kennzeichnung/Warnhinweise auf jeder Kerze?
K
Klaus 22.10.2023, 21:12 Uhr
Kerzenherstellung
Hallo und vielen Dank für diese Seite.
Meine Frage wäre:
Ich stelle Bienenwachskerzen her und verkaufe diese im Internet ist es so das wer Dinge zum Verkauf herstellt der handelt gewerblich und riskiert Abmahnungen?
Und muss ich mich als Versender bei Lucid registrieren und einen Entsorgungsvertrag bei einem Entsorger abschließen, da dies im Extremfall mehrere 1000€ an Abmahnungen und Strafen kosten könnte?
Vielen Dank für die Antworten.
V
Veit 21.03.2023, 12:46 Uhr
Piktogramme und Texte
Ich möchte meine Duftkerzen online und durch lokale Distributoren in ganz Europa anbieten.
Dazu habe ich ein paar Fragen:

1. Piktogramme
Reichen die 4 vorgeschriebenen Piktogramme (min. 5 mm) plus das Rautensymbol mit Ausrufezeichen und das mit Fisch und Baum, oder muss auch ein Erklärungstext zu den 4 Piktogrammen beigefügt werden?
- Wenn ja, muss dieser in allen EU Sprachen verfasst werden?

2. Warntexte (Umwelt, ärztlicher Rat, Entsorgung UND Inhaltsstoffe)
Die Texte liegen mir in 24 europäischen Sprachen vor.
So wie ich es verstehe, müssen diese in allen Sprachen der Länder angegeben sein, in denen ich verkaufen möchte.
Da nur beschränkter Platz auf der Verpackung ist:
Können diese Texte auch auf einem in der Verpackung beigelegten Blatt oder Heftchen stehen?

3. Telefonnummer
Muss neben dem CLP und UFI Code, Recyclingsymbolen und der Adresse auch zwingend eine Telefonnummer auf der
Verpackung angegeben sein? Auf der Webseite darf man die ja weglassen, solange man ein Kontaktformular
anbietet.

Für fachkundige Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
A
Antje Irina Kaminski 23.03.2019, 22:57 Uhr
Frage zum Piktogramm und den entsprechenden Sätzen der Warnhinweise im Bericht
Vielen Dank für den informativen und verständlich geschriebenen Artikel!

Darf das als Beispiel vorgestellte Blatt mit den Warnhinweisen bzw. die Piktogramme weiterverwendet werden?
J
Jürgen Kirsch 01.06.2016, 16:20 Uhr
j.kirsch3004@gmail.com
Hallo zusammen , 
ich stelle seit einiger Zeit Teelichthalter aus Holz her und möchte sie demnächst auch verkaufen. Meine Frage : Reicht es wenn ich jedem Käufer die Warnhinweise für Kerzen mitgebe ?
Schon mal ein Danke und viele Grüße 
H
Heubach 20.10.2014, 11:17 Uhr
Blumenladen
Guten Tag, wir handeln mit Kerzen, und haben so einiges schon erlebt. Die Kennzeichnungspflicht finde ich absolut sinnvoll.
Wir haben uns sogar dieses Jahr dazu entschlossen, keine Fremdkerzen mehr anzunehmen, die wir dann verarbeiten sollen z.B. auf einen Adventskranz. Ein Kunde möchte sparen und bringt uns vom Diskounter billigere Kerzen. Wir möchten dafür keine Haftung übernehmen, da wir das Fremdprodukt nicht kennen. Wir laufen da zwar der Gefahr auf, dass der ein oder andere Kunde unsere teuren Qualitätskerzen verschmäht und gar nicht kommt, aber das ist uns egal, die Sicherheit geht vor.
Viele Grüße

weitere News

OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen
(02.08.2023, 08:14 Uhr)
OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen
Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen
(15.09.2014, 15:07 Uhr)
Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei