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Spielzeuge müssen mittlerweile mit einem so großen Sammelsurium an Warnhinweisen gekennzeichnet sein, dass bei vielen Spielsachen der Beipackzettel größer ist als die Ware selbst. Diese Hinweispflichten treffen bald nicht mehr nur die Hersteller, sondern auch die Onlinehändler.
Die Richtlinie 2009/48/EG schreibt in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise, die herstellerseitig auf den Spielzeugen angebracht sein müssen, ab dem 20.07.2011 (vgl. Art. 53 der Richtlinie) auch im Onlineshop dargestellt werden müssen – und zwar vor dem Kauf, d.h. idealerweise auf der Angebotsseite.
Der genaue Inhalt dieser Warnhinweise, die grundsätzlich alle mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen, ist dem Anhang V der Richtlinie zu entnehmen. Ein Überblick:
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1 Kommentar
Kommentar von G. Klein
zum Beitrag Richtlinie 2009/48/ EG: Warnhinweise auf Spielzeugen – ab dem 20.07.2011 auch im Onlineshop!
.... was in den letzen Jahren und Monaten an neuen Anforderungen an Onlinehändler gestellt wurden, bestärkt mich nur in meinem Entschluss, dass ich froh bin, den Spielzeug-Onlinehandel aufgegeben zu... » Weiterlesen
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