Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Textilien" veröffentlicht.

Gemäß § 6 ProdSG ist sicherzustellen, dass auf Textilien, die für Verbraucher bestimmt sind, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigen oder des Einführes angebracht ist. Eine Online-Kennzeichnungspflicht besteht insoweit jedoch nicht.

Wortlaut des § 6 I Nr. 2 ProdSG:

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

Sinn dieser Regelung ist es, die genaue Zuordnung und Rückverfolgbarkeit der nun nach dem Inverkehrbringen im Markt aufgegangenen Produkte zu ermöglichen.

Ein paar Hinweise zur Kennzeichnung:

1. Als Name (z.B. des Herstellers) ist die handelsrechtliche Firmierung zu verstehen. Gerade nicht ausreichend ist die Nennung einer bloßen Marke des Herstellers.

2. Die Kontaktanschrift muss die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort erforderlich. Ein Postfach ist nicht ausreichend, da nicht zustellungsfähig. Achtung:  Der Begriff „Kontaktanschrift“ (vgl. § 6 I Nr. 2 ProdSG) stellt klar, dass eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend ist ([vgl. Gesetzesbegründung zum ProdSG](http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706276.pdf) ).

3. Der Name und die Kontaktanschrift sind auf der Textilie oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung anzubringen. Ausnahmen sollen gemäß § 6 I ProdSG zulässig sein, "wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen."  - was immer das heißen mag.

Hierzu Klindt (Kommentar zum GPSG, S. 204, Rn. 34):

Realistisch denkbar ist diese Kenntnis zum einen bei laufenden Kundenbeziehungen im Rahmen von Internet- oder Katalogbestellware oder sonstigen Formen des regelmäßigen Produktbezugs über Versandhäuser.

4. Die Nichtkennzeichnung der Textilien mit dem Namen sowie der Anschrift ist bußgewldbewehrt (vgl. § 39 Ab1. 1 Nr. 3 ProdSG) und wohl auch wettbewerbswidrig.

5. Nicht zwingend, aber natürlich möglich, ist es auch im Internet den Hersteller (bzw. Bevollmächtigten/Einführer) zu bezeichnen.

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

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