EG-Verordnung Nr. 244/2009 regelt Online-Kennzeichnungspflichten: für LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen, Halogenglühlampen sowie herkömmliche Glühbirnen

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) und Daniel Huber , 16.12.2011, 10:01 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lampen / Lichtquellen / Leuchtmitteln" veröffentlicht.

Online-Händler, welche Lampentypen über das Internet vertreiben, die üblicherweise in Haushalten zu finden sind (wie z.B. herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen, Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen), haben bestimmte Online-Kennzeichnungspflichten einzuhalten, die in der EG-Verordnung Nr. 244/2009 geregelt sind.

Vorab:

  • Der nachfolgende Beitrag richtet sich an Online-Händler, da im Wesentlichen die Online-Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht behandelt werden, die sich aus der EG-Verordnung Nr. 244/2009 ergeben. Nicht besprochen werden dagegen die Kennzeichnungspflichten (welche auch Haushaltslampen betreffen), die sich aus der  Richtlinie 98/11/EG ergeben (vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriftenwerke s.u.).
  • Berücksichtigt wurde die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 244/09 vom 18. März 2009.

I. Geltungsbereich der EG-Verordnung Nr. 244/2009

Frage: Was wird durch die EG-Verordnung Nr. 244/2009 geregelt?

Die EG-Verordnung legt bestimmte Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht fest, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. Außerdem werden Anforderungen an die Produktinformation für Speziallampen festgelegt.

Unter anderem umfasst diese Verordnung eine Reihe von Anforderungen an:

  • die Effizienz von Lampen,
  • die Gebrauchseigenschaften der Lampen

Darüber hinaus gibt die EG-Verordnung Nr. 244/2009  im Anhang detailliert vor, welche Informationen für den Endnutzer (Verbraucher) der Lampen auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind.

Frage: Auf welche Lampen zielt die Verordnung ab?

Es geht um Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. Die von der  EG-Verordnung 244/2009 erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum zu verbessern.

Hierzu das Bayerische Landesamt für Umwelt:

Die Verordnung zielt auf Lampen in Privathaushalten. Es gibt aber viele Lampentypen, die nicht nur in Privathaushalten, sondern auch an anderer Stelle, zum Beispiel in Büros zu finden sind. Daher gilt die Verordnung zwar für Lampentypen, die üblicherweise in Haushalten zu finden sind, wie herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen, Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen. Sie gilt aber unabhängig davon, ob eine dieser Lampen für den Einsatz in Privathaushalten oder an anderer Stelle verkauft wird oder nicht.

In dem Zusammenhang auch das Umweltbundesamt:

Die Verordnung betrifft alle Lampenarten, die die Privathaushalte üblicherweise einsetzen, das heißt im wesentlichen folgende Lampenarten: herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen und Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät – umgangssprachlich oft als Energiesparlampen bezeichnet. Die Verordnung betrifft nicht Kompaktleuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und stabförmige Leuchtstofflampen. Diese werden zwar teilweise auch in Privathaushalten eingesetzt – beispielsweise stabförmige Leuchtstofflampen in Garagen und Werkräumen –, für sie gibt es aber eine andere Verordnung. Nicht alle einzelnen Lampen der hier als betroffen aufgeführten Lampenarten fallen unter die Regelung. Ob eine einzelne Lampe ausgenommen ist, hängt vor allem von Ihrer Vermarktung und von ihren Eigenschaften ab.“

Achtung:

  • Näheres dazu, wann eine Lampe von der Verordnung betroffen oder nicht betroffen ist, finden Sie ab Seite 50 im Punkt D 1 der Erläuterungen des Umweltbundesamtes!
  • Speziallampen (zum Begriff s. u.) sind nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst.
  • Auch neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sind von der Verordnung ausdrücklich umfasst.

Frage: Welche Haushalts- und Speziallampen sind nicht vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst?

Gemäß Artikel 1 der EG-Verordnung Nr. 244/2009 zählen dazu:

a) Lampen mit folgenden Farbwertanteilen x und y:
- x < 0,200 oder x > 0,600
- y < – 2,3172 x² + 2,3653 x – 0,2800 oder
- y > – 2,3172 x² + 2,3653 x – 0,1000;

b) Lampen mit gebündeltem Licht (z.B. Reflektorlampen);

c) Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12 000 Lumen;

d) Lampen, bei denen:
- mindestens 6 % der Gesamtstrahlung im Bereich 250—780 nm zwischen 250 und 400 nm liegen,
- der Strahlungsgipfel zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder 280 und 315 nm (UVB) liegt;

e) Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät (beachte aber hierzu die EG-Verordnung 245/2009)

f) Hochdruckentladungslampen (beachte aber hierzu die EG-Verordnung 245/2009);

g) herkömmliche Glühlampen mit Sockel E14/E27/B22/B15 für eine Betriebsspannung von 60 V oder weniger, mit oder ohne eingebauten Transformator in den in Artikel 3 genannten Stufen 1 bis 5.

h) Speziallampen: Auch Speziallampen sind nicht vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst.  Der Begriff „Speziallampe“ bezeichnet eine Lampe, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet ist (vgl. Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung). Solche Speziallampen werden etwa in Kühlschränken oder in Backöfen eingesetzt.

Aber Achtung – seit 1. September 2009 gilt (vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung):

Bei Speziallampen ist auf der Verpackung und in jeder Art von Produktinformation, mit der die Lampe in Verkehr gebracht wird, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar Folgendes anzugeben:

  • der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe und
  • der Hinweis, dass die Lampe zur Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist.
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II. Begriffsbestimmungen
Unter Mitwirkung von:
Daniel Huber
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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