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Folgende Frage wurde der IT-Recht Kanzlei heute gestellt: "Wie soll ich Batterien oder Akkus kennzeichnen, die hierfür schlicht zu klein sind (kein Platz zur Kennzeichnung)?"
Vorab: Die IT-Recht Kanzlei hat sich in ihrem Beitrag "Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?" ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten von Herstellern und Importeuren von Elektrogeräten, die Batterien und/oder Akkus enthalten, beschäftigt.
1. Wie sind nun kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?
Antwort: Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen.
Achtung: Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung aufgebracht werden.
2. Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?
Antwort: Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ und ggf. die chemischen Zeichen (vgl. vorherige Frage) sind in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung der Batterie/n aufzubringen.
Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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