Frage des Tages: Gilt die Online-Kennzeichnungspflicht für Spielzeug auch bei gebrauchten Produkten?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 03.08.2011, 16:21 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Spielzeug" veröffentlicht.

Ja, dies ist der Fall. Grund: Die Richtlinie 2009/48/EG (sowie die 2. GPSGV) regelt nicht nur die Bereitstellung neuen Spielzeugs. Die Richtlinie (sowie die 2. GPSGV) gilt generell für Produkte, die "bestimmt ... sind, von Kindern ... zum Spielen verwendet zu werden." Die Richtlinie enthält keine Einschränkungen für ausschließlich neues Spielzeug.

Aber: Gemäß § 23 der 2. GPSGV ist diese Verordnung nicht bei Spielzeug anzuwenden, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde. Dasselbe regelt die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.

Weitere Informationen zum Begriff "Inverkehrbringen" s. hier

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