Kennzeichnungspflicht: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 15.03.2010, 10:49 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.

(Vorab: Das LG Bochum hat bereits entschieden, dass die fehlende Kennzeichnung eines in Verkehr gebrachten Elektrogeräts i.S.d. § 7 ElektroG wettbewerbswidrig ist.)

I. Elektro- und Elektronikgeräte sind in dreierlei Hinsicht zu kennzeichnen!

  1. Identität des Herstellers: Durch die Kennzeichnung muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein
  2. Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Durch die Kennzeichnung muss feststellbar sein, dass das Gerät erst nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
  3. Symbol der durchgestrichenen Mülltonne: Zuletzt sieht § 7 ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist (s. hierzu unten).

II. Dauerhafte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte

Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft zu kennzeichnen. Damit ist gemeint, dass die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Produkt

  • fest verbunden und
  • auch nicht ohne weiteres ablösbar sein darf.

Laut DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)".) wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch überprüft (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG 2006, § 7 Rn.17). Nur wenn nach diesem Test die Kennzeichnung noch leserlich ist und nicht einfach zu entfernen ist, kann von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung ausgegangen werden. Aufkleber sind wohl zulässig, dürfen jedoch nach dem Test keine Wellen aufweisen.

III. Im Einzelnen…

1. Eindeutige Identifizierung des Herstellers

§ 7 ElektroG schreibt vor, dass der Hersteller durch die Kennzeichnung eindeutig zu identifizieren sein muss. Dies kann durch Angabe

  • des Namens,
  • der Handelsmarke,
  • des Warenzeichens,
  • der registrierten Firmennummer oder
  • anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers

erfolgen (vgl. DIN EN 50419).

Meistens wird die Kennzeichnung durch den Markennamen oder das Markenzeichen des Herstellers bewirkt, wobei der Hersteller bei der Registrierung der Geräte anzugeben hat, welche Kennzeichnung er verwenden möchte.

Wichtig: Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers ist direkt auf dem Produkt anzugeben.

Hinweis: Der Hersteller ist allerdings nicht verpflichtet, das Gerät entsprechend zu kennzeichnen, wenn er Geräte aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union importiert, die bereits gekennzeichnet sind, um sie in Deutschland erstmals in Verkehr zu bringen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 7 Rn. 12). Eine solche nationale Zweitkennzeichnung wird von der Europäischen Kommission als unzulässiges Handelshemmnis betrachtet und würde den Hersteller vor erhebliche praktische Probleme stellen, da er nun jedes einzelne Elektrogerät auszupacken, zu kennzeichnen sowie anschließend wieder zu verpacken hätte (vgl. Prelle, Thärichen, A. Versteyl, ElektroG, 2008, § 7 Rn. 7). Achtung: Die Registrierungspflicht des Herstellers, der ein Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, bleibt hiervon unberührt.

2. Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Elektro- und Elektronikgeräte sind laut § 7 ElektroG dauerhaft auf eine Art und Weise zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde. Hierzu reicht es aus, die Ware lediglich mit dem Produktionsdatum zu kennzeichnen. Etwa, indem

  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in unverschlüsseltem Text erfolgt,
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen (die die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandeln) bekannt ist (vgl. DIN EN 50419) oder
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrsbringung durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (hierzu später mehr) erfolgt. Laut DIN EN 50419 hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 11mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten. (Beachten Sie auch die übrigen, in der DIN-Norm angegebenen Vorgaben bez. der Proportionen).

Wichtig: Die Kennzeichnung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist  direkt auf dem Produkt anzugeben.

3. Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“

Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 7 ElektroG mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Dies ist bei allen Geräten der Fall, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch sog. „dual-use-Geräte“ (die auch in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern der Hersteller nicht glaubhaft machen kann, dass er die Geräte ausschließlich in den gewerblichen Bereich abgibt. 

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ist in der Regel direkt auf dem Gerät anzubringen. Nur sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts unumgänglich ist, ist das Symbol auf

  • die Verpackung,
  • die Gebrauchsanweisung oder
  • den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät

aufzudrucken.

Eine solche Ausnahme läge etwa vor, wenn das Produkt schlicht zu klein ist, um an dieses dauerhaft das Symbol anzubringen.

Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht bez. der durchgestrichenen Mülltonne dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgt werden dürfen.

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