Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Aus die Maus: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung

08.03.2012, 17:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
Aus die Maus: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung

Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird. Die Markeninhaberin verlor ihre Ansprüche!

Sachverhalt

A hat sich 2009 die Marke XY in den Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 (u.a. pharmazeutische Erzeugnisse) eintragen lassen. Dagegen legte die Inhaberin B der seit 2002 in den gleichen Klassen eingetragenen Marke X & Y Widerspruch ein.

A wandte ein, die B habe ihre Marke nicht rechtserhaltend genutzt und könne deshalb keinen begründeten Widerspruch einlegen.

Exkurs: Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
§ 26 Abs. 1 MarkenG lautet:

„Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“

Das bedeutet, dass eine Marke nach Eintragung also auch tatsächlich genutzt werden muss, um Schutzrechte geltend machen zu können. Voraussetzungen:

 

  • erst nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist notwendig
  • Nutzung in ernsthaftem Umfang
  • wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
  • ernsthafte Nutzung

Exkurs Ende

Banner Unlimited Paket

Aus der Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht verneinte im vorliegenden Fall eine rechtserhaltende Nutzung der Marke, mit der Folge, dass der Widerspruch der A gegen die Markeneintragung der B nicht erfolgreich war.

Zur Begründung wird ausgeführt:

„Aber selbst wenn zugunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass die Widerspruchsmarke in den Monaten Februar 2005 und März 2007 benutzt worden ist, liegt damit keine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. d. § 26 Abs. 1 MarkenG vor. Denn die Marke muss, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssen, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein […] Diesen Anforderungen genügt die Widerspruchs- marke nicht. Denn eine stetige, stabile Marktpräsenz ist mit einem Warenverkauf für einen Zeitraum von nur jeweils einen Monat in einem Abstand von über zwei Jahren nicht gegeben.“

Auf die Frage der Verwechslungsgefahr ist das Bundespatentgericht gar nicht mehr eingegangen, da diese nicht mehr entscheidungserheblich war.

Kommentar

Eine interessante Entscheidung! Trotz der Benutzung einer Marke für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mit einem Abstand von zwei Jahren und der Absicht derartige Nutzungen zu wiederholen liegt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine rechtserhaltende Benutzung vor. Also aufpassen: Um eventuelle markenrechtliche Ansprüche nicht zu verlieren, muss eine eingetragene Marke stetig am Markt genutzt werden.
rden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Christian Schwier - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung
(14.12.2022, 10:50 Uhr)
Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung
Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“
(19.10.2022, 11:00 Uhr)
Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“
Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen
(15.06.2022, 10:24 Uhr)
Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen
Markenüberwachung - das lohnt sich!
(01.03.2021, 11:22 Uhr)
Markenüberwachung - das lohnt sich!
Wer nicht nutzt - verliert: Zu Benutzungszwang und -schonfrist im Markenrecht
(02.03.2020, 15:35 Uhr)
Wer nicht nutzt - verliert: Zu Benutzungszwang und -schonfrist im Markenrecht
Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge ist besser als Nachsorge!
(03.12.2019, 15:28 Uhr)
Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge ist besser als Nachsorge!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei