Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Böses vs. Region - Beeinträchtigung eines nur regional bekannten Unternehmenskennzeichens führt nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke

08.04.2016, 09:51 Uhr | Lesezeit: 5 min
Böses vs. Region - Beeinträchtigung eines nur regional bekannten Unternehmenskennzeichens führt nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke

Wieder einmal zeigte der BGH mit jüngster Entscheidung vom 15.10.2015 (Az.: I ZB 44/14), dass die Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens wie z.B. ein Restaurantname oder wie hier im zu zugrunde liegenden Fall die Bezeichnung eines Schwimmbads (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG) , nicht ausreicht, um die Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke zu erzielen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) . Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass derjenige, der einen rechtlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, danach besser gegen Böswilligkeit geschützt sein kann, als derjenige, der ein räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränktes Schutzrecht erworben hat.

Im dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall pachtete die Markeninhaberin als Geschäftsführerin der „T.B. mbH“ mit Vertrag vom 01.10.2001 von der „Stiftung Neues Tempodrom“ Räumlichkeiten eines in Berlin befindlichen Veranstaltungsgebäudes mit der Bezeichnung „Liquidrom“ an. Das als „Liquidrom“ bezeichnete Bad eröffnete im Jahre 2002. Bereits nur zwei Jahre später fielen Pächterin und Verpächterin jedoch in Insolvenz mit der Folge, dass das Pachtverhältnis 2005 wieder beendet wurde. Noch im selben Jahr erfolgte sodann eine Neuausschreibung für die Wiedereröffnung des „Liquidroms“. Nach zuvor erfolgloser Bewerbung um einen Pachtvertrag, ließ sich die Geschäftsführerin der „ T-GmbH i. Gr.“ 2006 in der Folge die Wortmarke „LIQUIDROM“ für verschiedene Dienstleistungen in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Das „Liquidrom“ wurde 2007 wiedereröffnet und seitdem von der „Liquidrom GmbH & Co. KG“ betrieben. Gegen diese Markenanmeldung ging der Hausherr des Veranstaltungsgebäudes „Liquidrom“ vor. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz der Unternehmenskennzeichnungen, weil der Name „Liquidrom“ als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG schon vor der Eintragung in Berlin verwendet worden sei. Er selbst hatte keine Marke angemeldet.

#BGH: „Liquidrom“ genießt keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlichen auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich#

Der BGH stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die Bezeichnung „Liquidrom“ keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweise. Der Umstand, dass derjenige, der einen rechtlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, danach besser gegen Böswilligkeit geschützt sein kann als derjenige, der ein räumlich beschränktes Schutzrecht erworben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einer Böswilligkeit des Anmelders i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nur dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Eine böswillige Markenanmeldung scheint insbesondere dann gegeben zu sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.

"Als böswillig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen."

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Frage nach einem böswilligen Eingriff in den schutzwürdigen Besitzstand des Hausherrn kann für die Entscheidung offen bleiben

Im zu entscheidenden Fall ließ der BGH die Frage offen, ob die Markeninhaberin mit der Markenanmeldung böswillig in einen schutzwürdigen Besitzstand des Hausherrn an der Bezeichnung „Liquidrom“ eingegriffen habe. Da die hier streitgegenständliche Bezeichnung „Liquidrom“ lediglich in Berlin für ein Veranstaltungsgebäude verwendet worden sei, genießt sie als besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG nur einen räumlich auf Berlin beschränkten Schutz.

Die Löschung einer im gesamten Inland geschützten Marke wegen böswilliger Markenanmeldung kann daher nicht allein im Blick auf die Beeinträchtigung eines nur räumlich beschränkten Rechts verlangt werden. Der Hausherr kann sich insoweit auch nicht auf seine älteren Nutzungsrechte berufen.

"Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn der Inhaber des älteren Rechts berechtigt ist, die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (…). Die Löschung einer im gesamten Inland geschützten Marke wegen böswilliger Markenanmeldung kann daher nicht allein im Blick auf die Beeinträchtigung eines räumlich beschränkten Rechts verlangt werden."

Der Umstand, dass derjenige, der einen rechtlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, danach besser gegen Böswilligkeit geschützt sein kann als derjenige, der ein räumlich beschränktes Schutzrecht erworben hat, führt nach Ansicht des BGH zu keiner abweichenden Beurteilung.

Eine Löschung wegen Böswilligkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt nur in Betracht, wenn die räumliche Ausdehnung des schutzwürdigen Besitzstandes es rechtfertigt, die Marke mit Wirkung für das gesamte Inland zu löschen. Das sei bei einem räumlich nur auf Berlin beschränkten Besitzstand hier nicht der Fall.

Inhaber des regional beschränkten Zeichenrechts aber nicht schutzlos gestellt: Einrede wettbewerbswidriger Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG möglich

Der Inhaber des regional beschränkten Zeichenrechts ist gegenüber dem Inhaber der im Zusammenhang auf diese Rechte angemeldeten Marken aber nicht schutzlos gestellt. Im Falle einer Zeichenkollision kann er stets dem Unterlassungsbegehren des Markeninhabers wegen seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG entgegenhalten. Dementsprechend kann die Nutzung einer böswillig angemeldeten Marke im räumlichen Geltungsbereich des Zeichens wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Inhabers wegen unlauterer gezielter Behinderung begründen.

Die Entscheidung des BGH verdeutlichte mal wieder, dass Inhaber von regionalen Unternehmenskennzeichnungen nicht davor geschützt sind, dass Dritte diesen Namen als Marke anmelden und damit bundesweiten Schutz hierfür genießen. Grund zum Aufatmen gibt aber der Umstand, dass er im Falle einer Zeichenkollision vom Markeninhaber dennoch verlangen kann, dass dieser die Nutzung des Zeichens innerhalb seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs unterlässt. Denn hierbei greift – für den Fall einer böswilligen Anmeldung - die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© fotodo

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
(09.04.2024, 14:18 Uhr)
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
(29.01.2024, 11:20 Uhr)
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt
(25.01.2024, 10:03 Uhr)
EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
(13.11.2023, 13:58 Uhr)
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei