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Möglichkeit der Kaufpreisrückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel im Widerrufsfall?

27.09.2016, 17:51 Uhr | Lesezeit: 5 min
Möglichkeit der Kaufpreisrückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel im Widerrufsfall?

Die meisten Online-Shops stellen ihren Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung, die getätigten Käufe zu bezahlen. Dies soll einerseits im Interesse der Verbraucherfreundlichkeit eine weitreichende Auswahlfreiheit garantieren, dient aber auch der Ansprache eines möglichst breiten Publikums und der schnellen Zahlungsabwicklung. Wirtschaftlich prekär für den Händler kann ein weites Spektrum an Zahlungsmethoden aber dann werden, wenn nach wirksamem Widerruf der bezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Für einige Zahlungsmittel wie etwa die Kreditkarte können hier nicht unbeträchtliche ‘Provider“-Kosten auf der Händlerseite anfallen. Darf der Händler also für die Rückzahlung auf ein anderes als das vom Kunden ursprünglich gewählte Zahlungsmittel zurückgreifen? Lesen Sie dazu mehr im folgenden Beitrag.

I. Grundsatz der Zahlungsmittelidentität für Zahlung und Rückerstattung

Widerruft der Verbraucher wirksam einen über das Internet geschlossenen Kaufvertrag, muss sich der Händler nach 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Rückzahlung grundsätzlich immer des Zahlungsmittels bedienen, das der Verbraucher für die originäre Kaufpreiszahlung verwendet hat. Diese Vorschrift soll den Verbraucher vor allem vor zusätzlichen Kosten schützen, die ihm durch die willkürliche Wahl eines Zahlungsmittels durch den Unternehmer von Seiten des eigenen Kreditinstituts entstehen, dient aber gleichzeitig auch dem Vertrauens- und Bonitätsschutz. Der Verbraucher soll sich also darauf verlassen können dürfen, im Widerrufsfall eine Gutschrift auf exakt demjenigen Zahlungsmittel zu erhalten, das durch die ursprüngliche Kaufpreiszahlung belastet wurde, und damit zusätzlich davor bewahrt werden, etwaige wertmäßige Differenzen auf dem verwendeten Zahlungsmittel durch Transaktionen von einem abweichenden Zahlungsmittel für die Rückerstattung selbst ausgleichen zu müssen.

Diese Regelung des §357 Abs. 3 Satz 1 BGB fasst ausschließlich einen wirksamen Verbraucherschutz im Rahmen des Widerrufsrechts ins Auge und gilt somit unabhängig davon, ob beim Händler für die Rückzahlung auf dem Wege desselben Zahlungsmittels Kosten anfallen, die entfielen, wenn der Verbraucher anfänglich eine andere Methode gewählt hätte. Insofern geht in diesem Fall die aus Kundensicht vorteilhafte Verfügbarmachung eines breiten Spektrums an Möglichkeiten für die Kaufpreiszahlung zulasten des Händlers, der für den Widerrufsfall die wirtschaftlichen Risiken der Optionsfülle zu tragen hat.

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II. Abweichende ausdrückliche Vereinbarungen zulässig

Um den Händler durch die starre Vorgabe einer Zahlungsmittelidentität nicht übermäßig zu belasten, gewährt das Gesetz in §357 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings eine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verluste, die bei der Rückzahlung über bestimmte Zahlungsmethoden wie etwa die Kreditkartenzahlung entstehen können, zu umgehen.

Diese Vorschrift stellt es dem Händler insofern frei, von der Regelung der Zahlungsmittelidentität durch eine ausdrückliche Vereinbarung abzuweichen, sofern dies den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

1.) Begriff der Ausdrücklichkeit

Eine vom Grundsatz der Zahlungsmittelidentität abweichende Regelung kann der Händler nach §357 Abs. 3 Satz 2 BGB nur ausdrücklich treffen. Dies bedeutet, dass es ihm verwehrt ist, den Rückgriff auf ein anderes Zahlungsmittel durch eine pauschale vorformulierte Klausel in den AGB vorzusehen. Vielmehr ist er gehalten, mit dem jeweiligen Verbraucher eine individuelle Abrede über eine divergierende Rückzahlungsmethode zu treffen, die diesem deren Ausnahmecharakter eindeutig vor Augen führt. Wäre es dem Händler nämlich gestattet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abweichung zu etablieren, wäre die Erkennbarkeit für den Verbraucher nicht hinreichend gewährleistet, da dieser vernünftigerweise mit der Einhaltung des Grundsatzes der Zahlungsmittelidentität rechnen darf.

Durch die Vorgabe der Ausdrücklichkeit muss sich der Händler also individuell an den Verbraucher wenden, um die Rückzahlung über ein anderes als das zur originären Kaufpreiszahlung verwendete Zahlungsmittel zu vereinbaren. Dies kann vor allem über eine Kontaktaufnahme per Mail erfolgen, ist aber auch in Form einer Checkbox im Bestellvorgang möglich, die den Verbraucher hinreichend bestimmt auf die abweichende Rechtsfolge hinweist und ihm eine Einwilligungsoption zur Verfügung stellt. Auf keinen Fall darf der Vertragsschluss allerdings von der Einwilligung des Verbrauchers in die Abweichung abhängig gemacht werden, da es sich dann um eine unzulässige Bedingung von Seiten des Unternehmers und gerade nicht um eine auf beidseitiger Freiwilligkeit basierende Abrede handeln würde.

2.) Einholung der benötigten Daten

Weil im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Händler, der die Vornahme der Rückzahlung über ein anderes Zahlungsmittel wünscht, nicht über die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Verbrauchers (Bankverbindung, Paypal-Kontoname oder sonstige) verfügt, muss er diese im Rahmen der ausdrücklichen Vereinbarung einholen.

Hierbei sind die Grundsätze des deutschen Datenschutzrechtes zu beachten, welche die zulässige Verwendung personenbezogener Daten nach §4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich von einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen abhängig machen. Zwar wird der Händler durch die Sonderregelung des §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG aufgrund der Erforderlichkeit der Daten für die eigenen Geschäftszwecke vom Einwilligungsvorrang regelmäßig befreit sein, zumal der Verbraucher bei Zustimmung zur Abweichung vom Grundsatz der Zahlungsmittelidentität seine Zahlungsdaten freiwillig übermitteln wird. Allerdings muss der Händler im Rahmen des Übermittlungsverlangens auch dann nach §28 Abs. 1 Satz 2 BDSG hinreichend auf den Zweck der Erhebung und Verarbeitung sowie auf deren Grenzen hinweisen.

Holt der Händler zum Zwecke der Rückzahlung über ein anderes Zahlungsmittel die zur Durchführung erforderlichen Daten beim Verbraucher ein, ist er also gehalten, diesen vorher darüber zu informieren, dass die bereitgestellten Angaben ausschließlich der Rückzahlung des Kaufpreises als Folge des Widerrufs dienen, nicht an Dritte weitergegeben und nach Abwicklung des Erstattungsvorgangs unverzüglich wieder gelöscht werden.

III. Fazit

Grundsätzlich verbietet es §357 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Händler, zur Vermeidung von Transferkosten bei der Rückzahlung des Kaufpreises (und der Hinsendekosten) im Widerrufsfall auf ein anderes Zahlungsmittel zurückzugreifen als dasjenige, das der Verbraucher für die originäre Kaufpreiszahlung verwendet hat.

Von dem hierdurch etablierten Grundsatz der Zahlungsmittelidentität kann der Händler allerdings ausnahmsweise dann abweichen, wenn er dies mit dem Verbraucher ausdrücklich, also nicht in seinen AGB, sondern per individuellem Schriftverkehr oder durch eine hinreichend bestimmte Checkbox im Bestellvorgang, vereinbart. Dabei muss er für die Einholung der zur Rückerstattung benötigten Zahlungsdaten die Grundsätze des Datenschutzrechts beachten und so sicherstellen und darauf hinweisen, dass die vom ursprünglichen Zahlungsmittel abweichenden Informationen ausschließlich für die einmalige Rückzahlung gespeichert und verwendet sowie im Anschluss unverzüglich wieder gelöscht werden.

Bei weiteren Fragen zur Rückzahlung im Widerrufsfall und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

G
Grawp 10.04.2018, 03:24 Uhr
Wieder ein Verbraucherschutzgesetz, dass dem Verbraucher schadet
Denn so kann der Verbraucher meist nicht wählen, auf welchem Weg er seine Rückerstattung erhalten möchte, was der Händler ansonsten sicher der Kundenfreundlichkeit halber meist ermöglichen würde.

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