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Wertersatz nach Karneval: Welche Rechte Sie als Händler haben

21.02.2017, 17:43 Uhr | Lesezeit: 8 min
von Dr. Bea Brünen
Wertersatz nach Karneval: Welche Rechte Sie als Händler haben

FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall" veröffentlicht.

Kaum ist die Karnevalszeit vorbei, fragen sich viele Jecken, was sie jetzt eigentlich mit ihren Kostümen machen sollen. Die gleiche Verkleidung in der nächsten Saison nochmal zu tragen, kommt für viele nicht in Betracht. Häufig sind die Kostüme auch nicht wirklich alltagstauglich, sodass sie letztlich in einer Kiste landen und im Schrank vor sich hin modern. Viele Karnevalisten, die ihr Kostüm online erstanden haben, pochen daher nach durchzechten Karnevalsnächten darauf, dass der Händler die getragene Verkleidung wieder zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet. Doch müssen Shop-Betreiber diesem Wunsch tatsächlich nachkommen?

1. Das 14-tägige Widerrufsrecht: Grundsätzlich auch beim Online-Kauf von Kostümen

Wurde ein Artikel im Internet bestellt, hat der Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies gilt auch für Faschingskostüme. Der Händler ist dann verpflichtet, das bereits gezahlte Geld innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten.

Eine Ausnahme bilden Verkleidungen, die nach Kundenvorgaben maßangefertigt werden. Wer sich also ein maßgeschneidertes Sturmtruppler-Kostüm anfertigen lässt, sollte im Auge behalten, dass der Online-Händler das Widerrufsrecht ausschließen kann (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts kommt zudem in Betracht, wenn es sich bei dem Kostüm oder Karnevalsaccessoire um einen Hygieneartikel handelt und die Versiegelung durch den Verbraucher entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) . Als Hygieneartikel können bspw. Schmuck (Ohrring, Nasenring) oder Masken angesehen werden.

2. Wertersatzpflicht des Käufers

Der Online-Händler ist zunächst einmal während der 14-tägigen Widerrufsfrist verpflichtet, die bestellte Ware zurückzunehmen. Dazu gehört auch die online bestelle Faschingsbekleidung. Widerruft der Kunde und schickt Ihnen das Kostüm zurück, dürfen Sie ihm den Widerruf also nicht verweigern. Eine Verweigerung wäre wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Eine davon getrennt zu betrachtende Frage ist, ob der Händler auch den (gesamten) Kaufpreis an den Käufer rückerstatten muss. Denn in bestimmten Fällen muss der Verbraucher Wertersatz leisten. Wann dies der Fall ist, ist in § 357 Abs. 7 BGB geregelt.

Nach dieser Vorschrift hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn

  • der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
  • der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat

Damit der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, müssen also kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

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3. Zu eng, zu kurz, zu langweilig: Anprobieren ist erlaubt!

Merkt der Verbraucher schon beim Anprobieren, dass das gekaufte Kostüm zu eng, zu kurz oder für die fünfte Jahreszeit doch ein bisschen zu langweilig ist, muss der Händler stets den gesamten Kaufpreis zurückzahlen. Denn der vom Käufer zu leistende Wertersatz ist gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB auf Fälle begrenzt, in denen ein Wertverlust aus einem Umgang mit der Kaufsache resultiert, der zur Prüfung ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsweise nicht notwendig war.

Wann eine dementsprechende Prüfung über die Notwendigkeitsschwelle hinausgeht, kann nicht allgemein gesagt werden. Grundsätzlich muss der Verbraucher bei Erhalt des bestellten Kostüms prüfen dürfen, ob es auch seinen tatsächlichen Kaufvorstellungen entspricht, ohne im daraufhin herbeigeführten Widerrufsfall ersatzpflichtig zu sein.

Erst bei Nutzungen, die über eine jeweils notwendige Eignungsuntersuchung hinausgehen, kann der Händler Ersatz für den Verlust verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er die Karnevalskleidung nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.

Als Faustregel zur Beurteilung der Grenze des zulässigen Prüfumfangs kann die Frage herangezogen werden, ob das Kostüm nach Rückerhalt als „gebraucht“ im Rechtssinne angesehen werden muss. Verschleißspuren, Abnutzungsansätze oder Beschädigungen können hierfür ein Indiz sein. Ist auf dem Hexenhut also ein Zigarettenbrandloch, am Kragen ein bisschen Lippenstift, oder fehlt der Prinzessinnen-Krone eine Zacke, kann der Verbraucher grundsätzlich nur noch auf die Kulanz des Händlers hoffen. Eine zulässige Eignungsprüfung des Kostüms liegt dann im Allgemeinen nicht mehr vor.

4. Wertersatzpflicht bei durchfeierten Nächten

Zu solchen über die notwendige Eignungsprüfung hinausgehenden Beschädigungen des bestellten Kostüms kommt es meist dann, wenn der Jeck in seiner Verkleidung an Weiberfastnacht von Kneipe zu Kneipe gezogen ist und sie dementsprechend noch zahlreiche Spuren von der durchzechten Nacht aufweist. In einem solchen Fall hat das bestellte Kostüm einen Wertverlust erlitten.

Die Pflicht eines Rückgewährschuldners zum Wertersatz greift also unterm Strich immer dann ein, wenn eine Kaufsache in der Sphäre des Käufers einen Wertverlust erlitten hat, weil sie beschädigt, abgenutzt oder auf sonstige Weise in ihrer Gebrauchstauglichkeit geschmälert wurde und aus diesem Grunde nicht oder nicht vollständig integer wieder zurückgegeben werden kann.

Der Wertersatz stellt insofern eine Entschädigung des Händlers dafür dar, dass es dem Verbraucher unmöglich geworden ist, das Kostüm in ordnungsgemäßem Zustand wieder herauszugeben. Ein Anspruch auf Wertersatz ist daher stets auf die Zahlung eines gewissen Geldbetrags gerichtet und berechnet sich direkt proportional zu dem Umfang, in welchem die Sache von ihrem ursprünglichen Zustand abweicht.

Übrigens: Die Beweispflicht für die wertersatzanspruchsbegründenden Umstände trägt stets der Händler. Ihm obliegt daher der Nachweis, dass die festgestellte Wertminderung gerade auf eine über eine notwendige Eignungsprüfung hinausgehende Benutzung durch den Verbraucher zurückzuführen ist.

5. Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht

Damit ein Anspruch auf Wertersatz entsteht, muss der Händler den Verbraucher zudem nach Maßgabe des Art. 246a §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt haben. Hat der Shop-Betreiber den Karnevalisten nicht belehrt, kann er auch keinen Wertersatz beanspruchen.

Maßgeblich ist nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Händler tatsächlich eine allen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nutzt, die insbesondere

  • die Bedingungen,
  • die Fristen
  • das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und
  • das Muster-Widerrufsformular

enthält.

Grundsätzlich sollte die Widerrufsbelehrung an das gesetzliche Muster im Anhang zu Art. 246a EGBGB angelehnt sein, um dessen Vollständigkeit zu gewährleisten.

Für die Begründung einer Wertersatzpflicht muss zudem sichergestellt werden, dass der Verbraucher vollständig über seine potenzielle Ersatzpflicht und die Umstände, die zu einer solchen führen, informiert wird.

Der Händler muss zudem darauf achten, dass der Käufer auch tatsächlich über sein Widerrufsrecht und die mögliche Ersatzpflicht belehrt wird. Das bedeutet, dass der Shop-Betreiber die ordnungsgemäße Belehrung auch in gesetzeskonformer Weise zur Verfügung gestellt haben muss.

Der Händler hat bspw. sicherzustellen, dass dem Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen (Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB) . Zudem muss er darauf achten, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch nachvertraglich innerhalb einer angemessen Frist zukommen lässt, §312f Abs. 2 BGB.

Hat der Shop-Betreiber keine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers vorgenommen, bleibt er auf dem „zerfeierten“ Kostüm sitzen. Er hat gegen den Käufer dann keinen Anspruch auf Wertersatz.

6. Höhe des Wertersatzes

Wie hoch der Wertersatz letztlich ausfällt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dazu trägt zudem die Tatsache bei, dass es seit jeher höchst umstritten ist, auf welcher Grundlage der Wertersatz im Widerrufsfall zu berechnen ist und wie und unter welchen Umständen die Berechnung summarisch zu erfolgen hat. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist für die Berechnung des Wertersatzes stets der vereinbarte Kaufpreis zugrunde zu legen. So werden nicht nur Schwierigkeiten bei der Ermittlung der ersatzfähigen Beträge vermieden, die daraus resultieren, dass der objektive Sachwert regelmäßig empirisch nicht festzustellen ist.

Wurde das Kostüm völlig zerstört, ist die Rückgabe tatsächlich unmöglich geworden, sodass nun eine Entschädigung in Höhe des vollen Kaufpreises geschuldet ist. Der volle Kaufpreis dürfte z.B. geschuldet sein, wenn der Karnevalist das Kostüm von dem ersten Kneipenbesuch an Weiberfastnacht bis zum Rosenmontagsumzug getragen hat.

Wurde die Verkleidung dahingegen nur beschädigt, muss der Rückgewährpflichtige die Sache im gegenwärtigen Zustand zurückgeben und zusätzlich die Wertdifferenz ausgleichen, die durch den Grad der Beschädigung im Verhältnis zum vertragsgemäßen Sachzustand entstanden ist.

Mehr Informationen zu der Höhe des Wertersatzanspruchs finden Sie hier.

7. Hin- und Rücksendekosten

Seit dem 13.06.2014 regelt § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Hinsendekosten im Widerrufsfall (grundsätzlich) zu Lasten des Unternehmers gehen.

Achtung: Der Unternehmer muss die Hinsendekosten nur in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen Standardversand angefallen wären. Wählt der Verbraucher eine teurere Versandform aus als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand, bleibt er auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen.

Hinsichtlich der Rücksendekosten bestimmt § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB, dass der Verbraucher die Kosten zu tragen hat, wenn er über diese Pflicht in der Widerrufsbelehrung informiert wurde.

Mehr Informationen zu den Hin- und Rücksendekosten finden Sie hier.

8. Fazit

Shop-Betreiber, die aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechts verpflichtet sind, die „zerfeierten“ Kostüme nach den Karnevalstagen zurückzunehmen, stehen nicht schutzlos da. Sie können unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 BGB einen Wertersatzanspruch gegenüber dem Verbraucher geltend machen. Daher ist es auch in der fünften Jahreszeit wichtig, auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu achten. Dann können auch Shop-Betreiber den Karnevalstagen gut gelaunt entgegen fiebern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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