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Im Internet wird inzwischen in Foren und Bewertungsportalen nicht nur über Hotels, Restaurants und Lehrer abgestimmt, immer öfter äußern sich Mitarbeiter im Internet auch über ihren Arbeitgeber. Durch die rasche Verbreitungsmöglichkeit durch Suchmaschinen und Verlinkung kann so schnell ein ab und an nicht allzu positives Bild des Arbeitgebers in der öffentlichen Wahrnehmung entstehen. Aber wie weit dürfen Mitarbeiter mit ihren Äußerungen gehen?
Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht München (Az. 4 Sa 227/10 vom 26.08.2010) auseinanderzusetzen. Ein Mitarbeiter hatte einen Internetauftritt unterhalten, der dem Internetauftritt seines Arbeitgebers in Aufmachung und Farbgestaltung sehr ähnlich war. Auf diesen Seiten stellte der Mitarbeiter Einzelhandelsbetriebe als "Sklavenmärkte", "Galeere GmbH & Co. KG" und als "Idi Amin-Handelsgruppe AG" dar. Er trug vor, damit in satirischer Form auf die Entwicklung der Beschäftigungsverhältnisse im Einzelhandel aufmerksam machen zu wollen. Sein Arbeitgeber sah das anders: Er fühlte sich öffentlich diffamiert, da er durch die Gestaltung der Website konkret erkennbar gemacht werde, und kündigte dem Mitarbeiter
Das Landesarbeitsgericht sah diese Kündigung als unwirksam an. Zum einen reiche es nicht aus, dass der Arbeitgeber nur von "Insidern", also eigenen Mitarbeitern und langjährigen Geschäftspartnern identifiziert werden konnte. Zum anderen betonte das Landesarbeitsgericht, dass auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Meinungsfreiheit gelte. Gerade im Fall der satirischen Darstellung, der ihr eignen Verzerrung und Überhöhung, sei der Schutzbereich der Meinungsfreiheit besonders weit, selbst wenn die Darstellung im Einzelfall geschmacklos und phantasielos ist.
Das Landesarbeitsgericht hält damit an der Linie der bisherigen Rechtsprechung fest. Die Meinungsfreiheit schützt auch Äußerungen, die sich in satirischer Weise mit Arbeitsbedingungen und dem Arbeitgeber auseinandersetzen. Diese dürfen auch im Internet publik gemacht werden. Enthalten die Äußerungen aber Unwahrheiten oder gar offene Beleidigungen, so sind diese nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Sie können je nach Schwere und Umfang sogar eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen der Äußerungen dürfen aber auf keinen Fall Betriebsgeheimnisse oder -interna verraten werden.
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Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist Partner der interdisziplinären Wirtschaftskanzlei Schaal & Partner aus München. Er berät seit vielen Jahren mittelständische Unternehmer in allen Fragen rund um die Themen Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Der enge Kontakt zu den kanzleiinternen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfer ermöglicht ihm dabei die Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen in rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Obwohl der Focus seiner Beratung auf mittelständische Unternehmen gerichtet ist, ist ihm der Perspektivwechsel nicht fremd. Da er genau weiß, wie Unternehmen ticken und wo ihre Schwachstellen sitzen, kann er bei der Vertretung von Arbeitnehmern Erfolge verbuchen, die anderen Beratern in diesem Bereich verwehrt bleiben.
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