Der IT Systemvertrag, Teil 5: Vertragsgestaltung

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 09.07.2007
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Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Klauseln eines IT-Systemvertrages aus der Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers dargestellt und erläutert. Die Interessen der einzelnen Parteien werden, soweit dies rechtlich vertretbar ist, jeweils in den Vordergrund gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Vorschriften als Individualvertragsklauseln gelten, also verhandelt werden können...

1. Allgemeines

Im Folgenden werden die wichtigsten Klauseln eines IT-Systemvertrages aus der Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers dargestellt und erläutert. Die Interessen der einzelnen Parteien werden, soweit dies rechtlich vertretbar ist, jeweils in den Vordergrund gestellt.

Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Vorschriften als Individualvertragsklauseln gelten, also verhandelt werden können. Da bei solchen Individualklauseln die AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB als gesetzlicher Interessensausgleich keine Rolle spielen die Redaktionshoheit eine ganz erhebliche Rolle. Diejenige Vertragspartei, der es gelingt, ihren Vertragsentwurf zur Verhandlungsbasis zu machen, wird regelmäßig einen großen Vorteil im Rahmen der Verhandlungen haben. Die andere Vertragspartei ist genötigt, ihre Änderungswünsche in den Vertrag hinein zu verhandeln, so dass psychologisch die Vertragspartei mit Redaktionshoheit entsprechende Zugeständnisse macht.

Da bei Vertragsverhandlungen selbstverständlich solche Zugeständnisse nicht bei allen Punkten eingeräumt werden und der Vertragspartner dies meist auch gar nicht erwartet, wird die Redaktionshoheit dazu führen, dass eine Vielzahl von Punkten unverändert im Sinne des Entwurfsverfassers bestehen bleibt und bei anderen Punkten, bei denen der Entwurfsverfasser Zugeständnisse macht, Kompromisse gefunden werden. Insgesamt verbleibt es daher bei einem Vertrag, der bei geschickter Entwurfsverfassung für den Vertragsersteller, wenn auch nicht optimal, so zumindest an vielen Stellen vorteilhaft ist.

An dieser Stelle sei vor der Verwendung von Vertragsmuster gewarnt, den oft werden sie unbesehen auf jeden Vertragsfall angewandt. Es bedarf der genauen Analyse, ob die Muster die Probleme des Falls genau wiedergeben. Hierzu bedarf es in vielen Fällen wesentlicher Änderung einzelner Vertragsklauseln. Auch kann der Laie nicht ersehen, ob die Muster noch dem geltenden Recht entsprechen.

2. Titel des Systemvertrages und Präambel

2.1 Der Titel

Der Titel des Systemvertrages kann bereits die entscheidende Weichenstellung darstellen, wie die Parteien den Vertrag vertragstypologisch einzuordnen gedenken (siehe hierzu Teil 1 unserer Serie). Mit dem Titel „Systemerstellungsvertrag“ oder „GU-Systemvertrag“ bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er alle Leistungen des Vertrages aus einer Hand wünscht und dass der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung trägt. Des Weiteren tendiert der Begriff „Erstellung“ ins Werkvertragsrecht. Lautet der Titel, „Systemlieferungsvertrag“ , will der Auftragnehmer die Lieferung eines Systemes vereinbaren und unterstellt den Vertrag dem Kaufrecht. Der Titel ist selbstverständlich nicht ausschlaggebend. Wird nachfolgend ein völlig anderer Vertragstyp gewählt, ist der anderslautende Titel unschädlich. Der Titel kann aber bei Zweifeln als weiteres Indiz für die vertragstypologische Einordnung dienen.

2.2 Die Präambel

Eine Präambel ist Vertragsbestandteil und kein überflüssiger Vorspann. Die Präambel dient im Wesentlichen dazu, die Vertragsparteien und das Vertragsprodukt allgemein zu beschreiben. Die Präambel gibt somit wesentliche Teile der Geschäftsgrundlage wieder, auf der der Vertrag geschlossen wird.

Die Präambel ist deshalb keinesfalls von untergeordneter juristischer Bedeutung, sondern kann bei Streitfragen zumindestens zur Auslegung herangezogen werden. Sofern der Auftraggeber selbst nur über geringes EDV-know-how verfügt, gibt ihm die Präambel die Möglichkeit, seine Projektziele allgemein, unjuristisch und technisch zu beschreiben. Da der Auftragnehmer außerhalb von ausdrücklichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten meist die Erfolgshaftung für die Erreichung der Vertragsziele übernimmt, hat die Präambel hier auch bei der konkreten Feststellung des Leistungsinhaltes eine nicht zu vernachlässigende Indizfunktion.

Im Zweifelsfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer, die in der Präambel dargestellten Vertragsziele zu realisieren. Es ist daher Auftraggebern und Auftragnehmern sehr angeraten, die Vertragsziele in der Präambel möglichst weit (Auftraggeber) oder möglichst eng (Auftragnehmer) zu gestalten. Der Auftraggeber sollte darauf achten, sein know-how als möglichst gering und das des Auftragnehmers als möglichst umfangreich darzustellen. Der Auftraggeber sollte alle vertraglichen Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtsystem zusammenbinden und dem Auftragnehmer die Projekt- und Gesamterfolgsverantwortung zuschreiben.

Hinweis für den Auftragnehmer: Je sachkundiger und branchenerfahrener er sich darstellt, je mehr muss er sich hinsichtlich seiner Beratungs- und Aufklärungspflichten ggf. hieran festhalten lassen. Umgekehrt vermindert oder erweitert die eigene Fachkunde des Auftraggebers entsprechende Nebenpflichten des Auftraggebers.

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