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Einen Systemvertrag sollte man nur schließen, wenn das Projektergebnis wenigstens als Konzept beschrieben werden kann. Optimal ist es, wenn die Leistungsbeschreibung im Vertrag festgelegt, also beim Vertragsabschluss vorhanden ist. Bei vielen Systemverträgen fehlt die Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise. Dies geschieht oft aus Nachlässigkeit, aber in manchen Fällen ist es dem Auftraggeber nicht möglich, das Ergebnis bereits vorab zu definieren.
Die Notwendigkeit, ein möglichst detailliertes Konzept für die Durchführung des Projektes anzulegen - etwa mittels eines Pflichtenheftes -, bestand bei EDV-Projekten schon immer. Nachdem nun die Schuldrechtsreform die sogenannte „Pflichtverletzung" zum zentralen Institut des Schuldrechts gemacht hat, kann die Bedeutung von Leistungsbeschreibungen nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Leistungsbeschreibung legt die Sollbeschaffenheit des Projektergebnisses fest. Nur wenn diese bekannt ist, können Auftraggeber und Auftragnehmer zweifelsfrei feststellen, dass die Ist-Beschaffenheit des Gesamtergebnisses von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dass damit eine Pflichtverletzung vorliegt.
Ist die Leistungsbeschreibung aber ungenau und unzulänglich und lässt sie dadurch Raum für Diskussionen und Auslegungen, werden sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer Schwierigkeiten haben zu beweisen, dass entweder die Leistung erbracht oder nicht erbracht worden ist. Sollten sich die Parteien nicht einigen, wird diese Antwort in einem Gerichtsprozess ein Gutachter geben müssen. Der Tenor eines solchen Gutachtens ist stets ungewiss. Eine andere Folge eines lückenhaften oder gar fehlerhaften Leistungsverzeichnisses ist das sogenannte „Change Request“ also das vergütungspflichtige Änderungsverlangen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss während der Realisierungsphase.
Das Problem trifft in erster Linie den Auftragnehmer, da bei werkvertraglicher Ausgestaltung des Vertrages der Auftragnehmer dafür beweispflichtig ist, dass eine Leistung, die er zusätzlich abrechnen will, nicht zum Umfang des Pauschalauftrages gehört. Ist aber der Auftraggeber von den Leistungen des Auftragnehmers abhängig, weil nur dieser sich in der Welt des Auftraggebers auskennt und in der Lage ist, die geforderten Leistungen ohne großen Aufwand zu leisten, dann besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber jedes präzisierte Realisierungsmodul gesondert zu vergüten hat, da es nach Ansicht des Auftragnehmers nicht vereinbart worden ist.
Wenn nicht genügend klar begrenzt ist, was der Auftragnehmer zu leisten hat und was der Auftraggeber "beizustellen" hat, kann das zu einem "Schrecken ohne Ende" für Auftragnehmer und Auftraggeber werden. Ein solches Szenario ist nur zu vermeiden, wenn für den ursprünglichen Auftrag eine klare, detaillierte und vollständige Leistungsbeschreibung vorliegt. Die mangelhafte Leistungsbeschreibung ist der häufigste Grund für das Scheitern von IT-Projekten. Auftraggeber und Auftragnehmer gehen daher ein erhebliches Risiko ein, wenn sie nicht darauf drängen, das Projekt sauber auf zu teilen in Planung und Erstellung.
Liegt kein Leistungsverzeichnis/Pflichtenheft vor, oder sind die vorliegenden Unterlagen allenfalls eine Gedankensammlung oder eine Checkliste, nicht jedoch die erforderliche fachliche Feinspezifikation, ist der Vertragsgegenstand unklar. Häufig ist die Meinung anzutreffen, das Pflichtenheft habe der Auftragnehmer zu stellen bzw. zu erstellen, sofern nichts Besonderes vereinbart ist. Das Gegenteil ist nach herrschender Ansicht in der juristischen Literatur und Rechtsprechung der Fall.
Das Leistungsverzeichnis/Pflichtenheft ist eine typische Aufgabe des Auftraggebers. Allenfalls hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Unterstützung anzubieten, wenn der Auftraggeber erkennbar Schwierigkeiten mit der Beibringung seiner Anforderungen hat. Unklar kann sein, inwieweit der Auftragnehmer für diese evtl. Unterstützungsleistungen eine Vergütung verlangen kann. Der Auftragnehmer sollte daher die Vergütungspflicht für die Unterstützung bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses vertraglich regeln. Bringt der Auftraggeber das Leistungsverzeichnis bzw. seine Anforderungen nicht bei, beginnen manche Auftragnehmer von sich aus mit der Erstellung des Pflichtenheftes oder gar mit der Arbeit am Auftrag. Dem Auftraggeber „gefällt" das Ergebnis häufig nicht. Die Parteien geraten in Streit über den Ausführungsstandard und andere Kriterien, z. B. die entstandenen Kosten.
Die einzelnen in der Planung zu durchlaufenden Schritte stellen sich im Wesentlichen wie in folgender Gliederung dar, die aus der BVB-Planung entnommen sind. Die öffentliche Hand entwickelt zur Zeit ein neues Verfahrensmodell anlässlich der Erstellung der neuen EVB-IT Planung. Dieses Vertragsmuster wird jedoch vor Ende 2008 nicht veröffentlicht werden. (1) Idee, Gründung des Projekts (2) Vorstudie (3) Grobkonzept (4) Machbarkeitsstudie (5) Ist-Analyse (6) Schwachstellenanalyse (7) Machbarkeit II (?) (8) Fachliche Grobkonzeption (9) Technische Grobkonzeption? (10) Fachliche Feinspezifikation (= Pflichtenheft?) (11) Technische Feinspezifikation (hier oder bei Realisierung ?)
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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