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Der IT-Systemvertrag kann als AGB oder als Individualvereinbarung gestaltet werden. Der Verwender von AGB kann auch im B2B-Bereich (Vertrag zwischen Unternehmen oder mit der öffentlichen Hand) nicht wesentlich von den Vorgaben des BGB und des HGB abweichen. Es ist aber nicht möglich, durch scheinbar listige AGB die Rechte des Vertragspartners des Verwenders wesentlich zu beschneiden...
Gemäß § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle von AGB ist § 307 BGB. Hier wird bestimmt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessenen Benachteiligung ist gem. § 307 II BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit
In den §§ 308 und 309 BGB ist näher ausgeführt, welche Klauseln insbesondere unwirksam sind. Diese Vorschriften gelten zwar gem. § 310 I S. 1 BGB nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden.
Über § 310 I S.2 BGB und die Generalklausel des § 307 BGB besteht aber auch zwischen Unternehmern kein entscheidender Abweichungsspielraum vom BGB. Dies führt und führte dazu, dass sich die gängigen AGB-Texte in der Praxis sehr standardisiert haben.
Der Verwender von AGB kann daher auch im B2B-Bereich (Vertrag zwischen Unternehmen oder mit der öffentlichen Hand) nicht wesentlich von den Vorgaben des BGB und des HGB abweichen. Es ist daher nicht möglich, durch scheinbar listige AGB die Rechte des Vertragspartners des Verwenders wesentlich zu beschneiden. Im Zweifel werden solche Regelungen unwirksam sein.
Darüber hinaus sind IT-Projekte auch so komplex und individuell, dass sie durch AGB nicht sinnvoll und umfänglich geregelt werden können. Viel sinnvoller ist es, über eine detaillierte und umfassende Leistungsbeschreibung das Leistungsstörungsrecht überschaubar und angemessen zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist es beiden Vertragspartnern zu empfehlen, zumindest dann keine AGB zu verwenden, wenn die gesamten geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers in einem Generalunternehmervertrag zusammengefasst werden, siehe hierzu Teil 1 unserer Serie. Gelingt es dem Auftragnehmer hingegen, seine Leistungen in unterschiedlichen Verträgen anzubieten, kann es durchaus sinnvoll sein, die einzelnen Leistungsteile, zum Beispiel die Überlassung der Standardsoftware oder den Kauf von Hardware im Rahmen der Auftragnehmer-AGB zu regeln.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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