RA Keller veröffentlicht Beitrag in IT-Business zum Thema "Werben mit Made in Germany"

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.01.2009, 16:05 Uhr
Druckvorschau

Deutsche Produkte genießen in Deutschland und im Ausland einen guten Ruf, insbesondere was ihre Qualität anbelangt. Nur, wo ist die Grenze zu ziehen? Was gilt etwa, wenn Teile eines Geräts im Ausland produziert worden sind? Wie dürfen Produkte beworben werden, die zwar in Deutschland, nicht aber von einem deutschen Unternehmen hergestellt worden sind?

Relevant sind diese Fragestellungen vor allem für das Verbot der irreführenden Werbung gemäß Paragraf fünf des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Für Erzeugnisse, die in Deutschland hergestellt worden sind, ist die Bezeichnung "Deutsches Erzeugnis" oder "Deutsche Ware" grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings stellt sich die Frage, wann ein Erzeugnis als in Deutschland hergestellt gilt.

Der vollständige Beitrag wurde in der Ausgabe 01/2009 der Fachzeitschrift für den IT-Markt "IT-Business" veröffentlicht.

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de