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Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt. Nur, wann ist ein Elektrogerät tatsächlich in Verkehr gebracht? Diesem Thema widmet sich der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Vorab: Der Begriff des Inverkehrbringens wird durch das ElektroG (leider) nicht definiert.
Auslegungshilfen bietet immerhin
Gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG ist Hersteller jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
Wichtig: Hersteller gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist nur, wer Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.
Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland bereitgestellt wird (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 18).
Unter der Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Die Überlassung erfolgt dabei entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung) wobei ein Produkt als überlassen gilt, sobald die Übergabe oder Übereignung des Produkts tatsächlich stattgefunden hat.
Die Überlassung des Produkts erfolgt dabei entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigen an
Ein Elektrogerät kann damit schon mit seiner Überlassung vom Hersteller an den Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden, wobei der Zwischenhändler, der eben nicht anhand eines eigenen auf dem Gerät befindlichen Markennamens zu identifizieren ist, kein Hersteller i.S.d. ElektroG ist (vgl. Giesberts/ Hilf, ElektroG 2009, § 3 Rn. 49).
Keine Überlassung liegt dagegen wiederum vor, wenn der Hersteller ausschließlich für die Geräte in Katalogen oder im Internet wirbt (weitere Informationen hierzu in (Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 49). Ein in einem Katalog oder über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotenes Produkt gilt erst dann als auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt, also übergeben oder übereignet wird.
Aber Achtung, für Vertreiber gilt Abweichendes: Bereits das Anbieten (auch über das Internet) von Elektrogeräten zum Verkauf ist bußgeldbewährt, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“). Es ist also gerade nicht erforderlich (im Unterschied zum Inverkehrbringen), dass es bereits zu einer Übergabe oder Übereignung des Gerätes gekommen sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass ein „Gerät nach außen hin so dargeboten wird, dass der Nutzer den Eindruck gewinnt, er könne das Gerät erwerben (so Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 68).
Hinweis: Vertreiber im Sinne des ElektroG ist übrigens jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (vgl. § 3 Abs. 12 ElektroG) .
Laut dem „Blue Guide“ (s.o.) sowie den Hinweisen der Stiftung EAR ist in folgenden Fällen nicht von einem Inverkehrbringen auszugehen:
Kein Inverkehrbringen liegt vor wenn
Hierzu hat die Stiftung EAR den folgenden Hinweis veröffentlicht:
Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.
Voraussetzungen dafür sind:
Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.
Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.
Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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