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Das LG Köln hat am 20.06.2007 entschieden (Az. 28 O 798/04), dass das Kopieren der Gestaltung einer Internet-Webseite ein Verstoß gegen das UWG sein kann und Ansprüche aus dem sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zur Folge haben kann, wenn die Internetseite keinen Urheberrechtsschutz genießt, weil die dafür notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.
Die für einen Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich – so das Gericht weiter – aus einem besonders hohen Grad der Übernahme einer Leistung und dem Ausnutzen der Bekanntheit und der Verbreitung einer Internet-Webseite.
Das Übernehmen von Gestaltungselementen anderer Webseiten ist – wenn es sich nicht um eine besonders originelle Gestaltung handelt – wohl in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt – so jedenfalls das LG Köln.
Wenn allerdings eine fast identische Leistungsübernahme, d.h. also eine fast identische Kopie der Gestaltung einer anderen Internetseite vorliegt, und die Bekanntheit der Seite ausgenutzt wird, so kann derjenige, dessen Seite kopiert worden ist, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem UWG geltend machen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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