Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Welche Angaben muss ein rechtssicheres Impressum enthalten?

02.06.2015, 08:48 Uhr | Lesezeit: 15 min
Welche Angaben muss ein rechtssicheres Impressum enthalten?

Abmahnungen in Zusammenhang mit der Impressumspflicht sind unnötig - so kompliziert ist die Rechtslage dann doch nicht. Dennoch stellen sich viele Fragen: Welche Informationen sind im Impressum darzustellen? Ist die Angabe einer Telefonnummer zwingend? Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum und kann man nicht auch einfach mit elektronischen Anfragemasken arabeiten? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beleuchtet.

Inhaltsverzeichnis

Frage: Welche Informationen sind im Impressum grundsätzlich vorzuhalten?

Im Impressum sind nach §5 Abs. 1 TMG folgende Angaben bereitzustellen:

  • der Name und die Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse
  • Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer

Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum notwendig?

Nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss . Diese Unklarheit hat inzwischen der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Begründung des EuGH: Ein Diensteanbieter sei zwar verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssten jedoch nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie könnten auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Es treffe damit zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden könne, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworte.

Das LG Bamberg hat in dem Zusammenhang entschieden (vgl. Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), dass von einer effizienten Kommunikation dann ausgegangen werden könne, wenn eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolge.

Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

Frage: Darf die Telefonnummer im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sein?

Zwar stellt das TMG keine Pflicht zur kostenlosen Kommunikation auf, sodass es zulässig erscheint, dem Anrufer auch höhere Kosten über Mehrwertnummern aufzuerlegen. Allerdings ist zu beachten, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie zurückzuführen ist, der in lit. c das Erfordernis einer „effizienten“ Kommunikation postuliert.

An dieser Effizienz, die im Sinne eines hohen Verbraucherschutzniveaus auszulegen sei, fehlt es nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 02.10.2014 – Az.: 6 U 219/13), wenn neben der E-Mail-Adresse bloß eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angeführt werde. Die Entgeltlichkeit stelle nämlich Entscheidend für eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern eine Hürde dar, die sie unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abschreckt und die mithin verhindert, dass eine hinreichende Korrespondenz für jedermann und zu jeder Zeit gewährleistet sei. Damit bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 02.10.2013 – Az.: 2-03 O 445/12).

Im konkreten Fall erklärte das OLG eine Rufnummer mit einer Kostenbelastung von 2,99€/Minute für unzulässig.

Unerheblich sei hierbei, dass das geforderte Entgelt noch an der oberen Grenze der gem. § 66 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Kosten für sog. Premium-Dienste liegt.

§ 66d TKG Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen."

Insofern komme es ausschließlich auf den Hindernischarakter des kostenpflichtigen Mehrwertdienstes an.

Auf die ausschließliche Angabe von Mehrwertdienstenummern, deren Kosten die üblichen Gebühren für Anrufe aus deutschen Fest- und Mobilfunktnetzen übersteigen, sollte zwingend verzichtet werden!

Banner Starter Paket

Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?

Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist bis dato noch nicht ergangen. Die Rechtsliteratur ist gespaltener Auffassung. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist. Nach anderer Ansicht können auch Anrufbeantworter oder ein Rückruf nach Online-Dateneingabe ein zulässiger Weg der unmittelbaren Kontaktaufnahme sein, sofern ein Rückruf tatsächlich zeitnah erfolgt.

Frage: Muss zwingend eine Mail-Adresse angeführt werden oder genügt ein elektronisches Kontaktformular?

In §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG wird die Angabe einer Adresse der elektronischen Post explizit in den Katalog der Pflichtangaben mit aufgenommen. Bereits daraus ergibt sich, dass ungeachtet etwaiger anderer Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme die Anführung einer Mailadresse unentbehrlich ist.

Dies bestätigte das KG Berlin mit Urteil v. Urt. v. 7.5.2013 (Az. 5 U 32/12). Insofern könne zum einen die Mailadresse mangels Gleichwertigkeit nicht durch eine Telefon- oder Telefaxnummer abbedungen werden, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei als der E-Mail-Versand.

Insbesondere aber darf die Pflicht zur Anführung der Mailadresse nicht durch die bloße Bereitstellung eines elektronischen Kontaktformulars umgangen werden.

Bei einem Online-Kontaktformular werde der Verbraucher bei Darstellung seines Begehrens in ein bestimmtes Formular gezwängt und möglicherweise gar in seinen Ausführungen auf ein zulässiges Zeichenlimit beschränkt. Zudem erhalte er im Regelfall keine Rückmeldung, ob seine Nachricht versandt ist, und könne dies auch nicht dokumentieren.

In Anlehnung an die mit §5 Abs. 1 TMG verfolgte Zielführung eines hohen Verbraucherschutzniveaus müsse mithin stets eine Mailadresse angegeben werden, mittels derer der Verbraucher schriftlich und ohne Formzwang in Korrespondenz zum Anbieter treten könne.

Frage: Darf eine E-Mail-Adresse angegeben werden, die mit einer Autoreply-Funktion ausgestattet ist?

Dass der Verbraucher nach der Kontaktaufnahme über die im Impressum angeführte Mailadresse eine automatische Antwortmail erhält, ist grundsätzlich unschädlich, sofern folgendes gewährleistet ist:

  • die Kenntnisnahme der E-Mail,
  • die Möglichkeit einer direkten Antwort
  • und die Chance auf direkten Austausch mit einem Mitarbeiter

Die Praxis, im Rahmen von automatisch generierten Antwort-E-Mails auf vorformulierte Inhalte zurückzugreifen, ist mithin solange zulässig, wie die Antwort-Mail nur den Eingang der Verbrauchermail bestätigt und eine individuelle Bearbeitung sowie eine darauffolgende persönliche Kontaktaufnahme von Seiten des Anbieters nicht blockiert.

Als unzulässig erklärte das LG Berlin (Urteil v. 28.08.2014 – Az: 52 O 153/13) demgegenüber die Praxis des Online-Riesen Google, mittels einer automatischen Antwortmail darauf hinzuweisen, dass die angegebene Mailadresse für eine Kontaktaufnahme tatsächlich nicht genutzt werden könne und der Verbraucher stattdessen auf bereitgestellte Mail-Formulare zurückgreifen müsse.

Google hatte in seinen Autoreply-Mails folgende Formulierung verwendet:

„Dies ist eine automatisiert generierte E-Mail. Anworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich…. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Kontaktaufnahmen mit der Google Inc ist über dafür bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.“

Insofern stehe die von Google bereitgestellte Maßnahme dem Verweis auf ein Online-Kontaktformular gleich, das die Anführung einer tatsächlich korrespondenzfähigen Mailadresse nicht ersetze. Hier nahm das LG Berlin Bezug auf die in der vorangehenden Frage aufgezeigte Entscheidung des KG Berlin (Urteil v. 7.5.2013 – Az. 5 U 32/12)

Frage: Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?

Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist – zumal stets der Einsatz der Copy&Paste-Funktion möglich ist.

Frage: Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?

Ja, sofern eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese auch mit angegeben werden.

Frage: Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren.

Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben. Insofern kommt der Entscheidung des OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz höheres Gewicht zu.

Frage: Sind die Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft im Impressum namentlich zu benennen?

Nein, grundsätzlich sind die Namen der Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum nicht anzuführen.

Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten kann zwar im Einzelfall einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt ist, etwa als unzuverlässig. Dies sei aber allenfalls zufallsabhängig und bleibe darüber hinaus von der Zielsetzung der Impressumspflicht, dem Verbraucher hinreichende Kontaktmöglichkeiten bereitzustellen, unberührt (KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012 – Az. 5 W 204/12).

Bestätigt wurde diese Auffassung durch das OLG Düsseldorf (Urteil v.18.06.2013 – Az. I-20 U 145/12). Dieses führte aus, dass die Impressumspflicht auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie basiert. Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern aber nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört insofern nicht zur Angabe der Firma, zumal das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden soll.

Auf die Angabe von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft kann im Impressum verzichtet werden.

Frage: Darf sich ein Einzelunternehmer im Impressum als Geschäftsführer bezeichnen?

Grundsätzlich nicht. Das Vorhandensein eines Geschäftsführers kommt immer nur dort in Betracht, wo eine juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit agiert, die sich aus verschiedenen Organen zusammensetzt.

Dass die Bezeichnung eines Ein-Mann-Unternehmers als Geschäftsführer eines Online-Shops mit einem Fantasienamen wettbewerbswidrig sein kann, entschied das OLG München mit Urteil v. 14.11.2013 OLG München (Az. 6 U 1888/13).

Betreiber eines Ein-Mann-Unternehmens könnten im Rechtssinne niemals Geschäftsführer sein, sodass eine Ausweisung des Unternehmers unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ geeignet ist, den Verkehr über die Identität des Unternehmens im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu täuschen . Die Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sodass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Die Firma erkenne der Verbraucher sodann in der Shop-Fantasiebezeichnung und könne mangels des Zusatzes der (eigentlich nicht vorhandenen) Gesellschaftsform nicht erahnen, wer sein Vertragspartner ist. Der Geschäftsführer wäre in diesem Fall nämlich allenfalls Vertretungsberechtigter.

Die Angabe des Shop-Namens im Zusammenhang mit der Geschäftsführerausweisung vermag Verbraucher so in relevanter Weise über die Rechtsform und juristische Organisation der anderen Vertragspartei zu täuschen und wirke sich insbesondere bei der Beurteilung des Insolvenzrisikos und des Haftungsumfangs aus.

Ein-Mann-Unternehmer, die Online-Shops mit fiktiven Bezeichnungen betreiben, sollten sich in ihrem Impressum keinesfalls als Geschäftsführer ausweisen.

Ein Impressum der folgenden Form

„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

ist irreführend und unzulässig.

Zulässig kann die Geschäftsangabe allenfalls sein, wenn hinter der Fantasiebezeichnung unmittelbar der Name des Einzelunternehmers angeführt und in einem weiteren Feld auf dessen Geschäftsführereigenschaft wie folgt verwiesen wird:

„Power-Mustershop Max Mustermann
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Hier würde der Verbraucher nach Ansicht des OLG München den Namenszusatz in der Firmenzeichnung als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen dürfte, dass es sich bei diesem um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt. (Die IT-Recht Kanzlei rät in dem Zusammenhang aber dringend, auf den Begriff "Geschäftsführer" lieber komplett zu verzichten).

Frage: Muss die Rechtsform einer Firma im Impressum genannt werden?

Ja! Dies hat der BGH in einem Leiturteil (Entscheidung v. 18.4.2013, I ZR 180/12) nun endgültig entschieden. Zwar nahm die Entscheidung Bezug auf die Informationspflichten des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, muss im gleichen Umfang aber auch für das Impressum gelten. Zweck der Regelung des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei es – ebenso wie bei der Impressumspflicht nach §5 Abs. 1 TMG –, dem Verbraucher vollständig darüber aufzuklären, wer sein Vertragspartner ist. Dies ergibt sich bereits aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, , die neben der "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“ auch ausdrücklich den „Handelsnamen" nennt.

Gleichzeitig sprechen aber auch Erwägungen zum Verbraucherschutz für dieses Erfordernis. Zum einen ist der Rechtsformzusatz notwendig, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten und weitere Anstrengungen zur Identitätsermittlung Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann Zum anderen versetzt der Zusatz den Verbraucher aber in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.

Achtung: die Pflicht zur Anführung der Rechtsform gilt nur für juristische Personen! Ein-Mann-Unternehmer dürfen dahingegen keine Rechtsformzusätze nutzen, da sie gesetzlich über keine entsprechende Rechtspersönlichkeit verfügen. Einzelunternehmer müssen daher stets ausschließlich ihren Vor- und Zunamen mit der Anschrift anführen.

Frage: Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?

Nein, eine Steuernummer muss - im Gegensatz zur Ust.-ID - nicht im Impressum angegeben werden.

Frage: Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?

Nein, das reicht nicht aus. Nach §5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist vielmehr der vollständige Name inkl. der Anschrift bereitzuhalten (Achtung: nach Ansicht des OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2008 – Az. 20 U 125/08 - darf hier nicht einmal der Vorname abgekürzt werden!) Wird nur das Pseudonym angeführt, läuft dies der Zielführung der Impressumspflicht zuwider, dem Verbraucher eine verlässliche Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme bereitzustellen.

Frage: Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?

Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte letzterer, dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, wenn die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist diese Möglichkeit jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben. In keinem Fall sollte sie aber die zwingend anzuführende Mail-Adresse ersetzen.

Frage: Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu erbringen?

Ja, Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Frage: Muss die Rechtsform "eingetragener Verein" vollständig ausgeschrieben sein?

Dies ist, so das LG Essen, nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11):

"Nicht erforderlich war und ist hingegen, dass die Rechtsform "eingetragener Verein" vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis "e.V.". Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dies Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist, obwohl sie die Kammer wegen ihrer häufigen Verwendung für praktisch ebenso bekannt erachtet wie die nicht abgekürzte Rechtsform selbst. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher als sicher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung "e.V." hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet."

TIPP: Der kostenlose Impressums-Generator der IT-Recht-Kanzlei

Damit Ihr Impressum inhaltlich in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat die IT-Recht Kanzlei einen Generator entwickelt, der individuelle Angaben zu einem rechtskonformen Impressum zusammenfügt. Zum Generator geht es hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

D
Daniela Ella Hermann 22.11.2022, 12:40 Uhr
Soz. M. A., Psychologische Beraterin
Hallo...
ich hätte ja wirklich gern Ihren kostenlosen Impressumsgenerator genutzt, aber für mich gibt es keine passende Rechtsform, die ich dort anklicken kann.
Ich bin Freiberuflerin, im Gründungsjahr (Kleinunternehmerregelung) nicht umsatzsteuerpflichtig, und ich generiere keinerlei Daten auf meiner Webseite - sie ist eher ein virtueller Flyer. Es gibt kein Kontaktformular, keine Verlinkungen, keine Social Media-Verweise. Nur Text und ein paar (eigene) Fotos. Ich weise lediglich auf mein Angebot als Psychologische Beraterin / Coach hin und erkläre meinen Ansatz. Kontaktaufnahme soll per Mail geschehen - die Mailadresse steht im Impressum. Die Seite wird (von mir selbst, per Baukastensystem) über IONOS erstellt.
Was muss sonst noch hinein - und was nicht?
Herzlichen Gruß,
Daniela Hermann

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei