Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks

07.07.2009, 13:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Musik in den Ohren der Urheber: Erste Einigung über eine Urhebervergütung auf Speicherkarten und USB-Sticks

Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle ist es erstmals gelungen, eine Einigung über die Vergütungshöhe für die neuen vergütungspflichtigen Produkte Speicherkarten und USB-Sticks zu erzielen. Die Interessen der Urheber und die der Industrie waren schwer in einem Betrag festzulegen. Der Informationskreis AufnahmeMedien (IM) hat nun aber ein erstes Teilergebnis auf dem Weg zum Gesamtvertrag erreicht.

I. Hintergrund

Der Urheber soll für seine Künste bezahlt werden, wenn ein Dritter seine Werke benutzen möchte. Da eine Einholung einer Erlaubnis vom Urheber im Zuge der technischen Entwicklung nahezu unmöglich und vor allem unkontrollierbar geworden ist, wurde einst gesetzlich ein Ausgleich durch eine Abgabe auf alle die Produkte geschaffen, mit denen urheberrechtliche Vervielfältigungen vorgenommen werden können.

Vor der Urheberrechtsnovelle 2008 kannte das Gesetz allerdings nur eine Klassifizierung der vergütungspflichtigen Produkte in „Geräte“ und „Bild- und Tonträger“. Diese Definitionen waren im digitalen Zeitalter veraltet, sodass das Gesetz nach der Urheberrechtsnovelle 2008 nun „Geräte und Speichermedien“ als vergütungspflichtige Produkte nennt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Verhandlungsstand

Aber wie groß sollte nun der Anteil für die Urheber sein? Dies müssen beide Seiten – Hersteller der vergütungspflichtigen Produkte auf der einen sowie Verwertungsgesellschaften als Interessenvertreter der Urheber auf der anderen – nun selbst festlegen, denn eine weitere Neuerung der Urheberrechtsnovelle ist der Zwang des Gesetzes, dass beide Seiten sich auf angemessene Vergütungssätze selbst einigen müssen. Die früher im Gesetz vorgegebenen Tarife gibt es nicht mehr. Beide Seiten müssen nun anhand der tatsächlichen Nutzung der entsprechenden Produkte einen Vergütungssatz ermitteln.

Sowohl die Hersteller als auch die Verwertungsgesellschaften in Form der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) schätzten, dass der Anteil der tatsächlichen Nutzung für urheberrechtsrelevantes Material bei den neuen Medien „Speicherkarten“ und „USB-Sticks“ bei ca. 5 % liege. Der weitaus größte Anteil wird nach Ansicht beider Seiten für Datensicherungen, Fotografie, Videos  und sonstiges nicht vergütungspflichtiges Material verwendet.

Aber die Ansicht beider Seiten über die angemessene Vergütung divergierte bislang. Im Internet und im Markt kursierten Gerüchte, dass 1 € pro GB durchaus in Erwägung gezogen wurden. Der Informationskreis AufnahmeMedien (IM), der die Hersteller und Importeure von analogen und/oder digitalen Speichermedien vertritt, hat nun gemäß der eigenen Pressemitteilung eine Einigung – zumindest der Höhe nach – für Speichermedien und USB-Sticks erstmalig erzielen können. Sowohl von Seiten der Urheber als auch von Seiten der Hersteller fand man nun einen Vergütungssatz, der beiden Seiten angemessen erscheint, nämlich 10 Cent pro Stück.

Jetzt müssen noch die weiteren Details eines Gesamtvertrages erarbeitet werden. Dies wird während der nächsten Wochen erwartet. Hersteller und Händler, die sich Gesamtverträgen anschließen haben hierbei noch weitere Vorteile, z.B. einen Gesamtvertragsnachlass und Erleichterungen bei der Abrechnung.

III. Fazit

Der Markt war lange unsicher und konnte in keiner Weise absehen, welche Urhebervergütung auf die entsprechenden Produkte zu zahlen sein würde. Die Umsetzung des neuen Gesetzes scheint nun für die genannten Produkte erstmals zu gelingen, sodass der Markt endlich mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten kann.

Es ist zu hoffen, dass dies bei den übrigen noch derzeit verhandelten Produkten (z.B. PC, mp3-Player) ebenfalls gelingen kann.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

U
Unbekannt 24.07.2009, 17:24 Uhr
Ohne Titel
hallo
ich möchte elektro wahren aus china in kleinen mengen importieren (hauptsächlich mp4 player ).nun habe ich auf ihrer seite den artikel über das elekrogestetz gelesen und auch das gestetz mir etwas näher angeguckt und bin völlig dran verzweifelt.in meinen recherchen bin ich auch oft auf die begriffe RoHs Sisvel und CE gestossen.was genau muss ich nun beachten bei der einfuhr von mp4 playern können sie mir evntuell weiter helfen.

weitere News

Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
(20.07.2018, 17:36 Uhr)
Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
(30.04.2014, 15:18 Uhr)
BGH: Das sog. Screen-Scraping ist grundsätzlich zulässig
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
(12.10.2009, 12:09 Uhr)
Bundesgerichtshof: Entscheidet über Übersetzerhonorare
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
(09.10.2009, 16:58 Uhr)
Gute Nachrichten: Aus New York für Autoren und Verleger
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
(11.04.2009, 12:59 Uhr)
Urheberrechte an NS-Zeitungen aus den Jahren 1933 - 1938 abgelaufen
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert
(03.12.2008, 11:48 Uhr)
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei