Das Infomationsfreiheitsgesetz – scharfe Waffe oder Papiertiger?

von RA Dr. Sebastian Kraska, 06.05.2011, 08:47 Uhr
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Am 1. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes in Kraft. Mit der grundsätzlichen Abkehr vom Amtsgeheimnis versuchte man mit dem Erlass des IFG eine Kehrtwende im Umgang mit behördlichen Daten. Dieser Beitrag stellt die rechtliche Situation dar und erläutert die Handhabe in der Praxis.

Bedeutung

§ 1 Abs. 1 IFG gesteht jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes zu. Das heißt jeder, nicht nur jeder deutsche, Bürger kann sich ohne weiteres an eine beliebige Bundesbehörde wenden und Auskunft über jedwede dort befindliche Information verlangen. Die Angabe von Gründen ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Auch ist die Antragsstellung nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Paradigmenwechsel

Der unbeschränkte Zugang zu behördlichen Informationen ist nach der deutschen Rechtstradition des Amtsgeheimnisses keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Früher galt der Grundsatz, dass Behördendaten nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur an Verfahrensbeteiligte weitergegeben werden. Diese hatten, und haben noch immer, ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Entwicklung in Deutschland

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden in Deutschland erstmals 1994 mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) geändert, das einen Anspruch auf Zugang zu umweltrelevanten Informationen verschaffte. Vor Inkrafttreten des für alle Arten von Informationen geltenden IFG des Bundes hatte es seit 1998 bereits in einigen Bundesländern (nämlich Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) Gesetze mit entsprechendem Regelungsgegenstand gegeben. Ein 1997 im Bundestag vorgelegter Entwurf wurde sehr kontrovers diskutiert. Insbesondere das Bundesministerium der Finanzen äußerte damals Bedenken. Zur Fassung in Gesetzesform kam es vorerst nicht. Weitere Entwürfe folgten 1998, 2002 und 2004. Letzterer wurde Gesetz und trat schließlich am 1.1.2006 in Kraft. Später kam auch noch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hinzu.

Landesebene: kein bayerisches Informationsfreiheitsgesetz

In Bayern existiert bislang kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. In einigen Gemeinden versuchte man diesen Umstand durch kommunale Informationsfreiheitssatzungen auszugleichen. In Bad Aibling und Ebersberg scheiterte dieses Unterfangen. Schwandorf verfügt hingegen bereits über eine solche Satzung. Zu bei Behörden des Freistaats Bayern befindlichen Informationen bleibt der Zugang aber bis auf Weiteres verschlossen.

Welche Behörden sind auskunftsverpflichtet?

Einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem IFG unterliegt eine Bundesbehörde nur, wenn und soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Darunter fallen insbesondere nicht parlamentarische Aufgaben und Rechtsprechung. Von der Auskunftspflicht ebenfalls ausgenommen sind Kreditinstitute des Bundes.

Zuständigkeit

Die Informationsfreiheit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Seine Aufgabe ist es, den Informationsfreiheitsgesetzen zur Durchsetzung zu verhelfen. Er sieht das Recht auf Informationsfreiheit als eine wichtige Voraussetzung für Transparenz und Bürgerbeteiligung an. Es sei „Ausdruck eines veränderten Staatsverständnisses“. Partizipation spiele eine immer wichtigere Rolle und Voraussetzung dafür sei eben der Zugang zu Informationen (vgl. dazu die Rede von Peter Schaar am 1. Oktober 2010 bei der Friedrich Ebert-Stiftung).

Herausgabe auch nachteiliger Informationen

Umstritten ist die Frage, ob die Behörden auch solche Informationen herausgeben müssen, die gegen sie verwendet werden können. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und auch die herrschende Meinung in der Literatur beantworten die Frage mit einem klaren „Ja“.

Autor:
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