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Werden Trägermedien (z.B. CD, DVD, Blu-Ray, etc.) von der Bundesprüfungsstelle auf die Liste jugendgefährdende Schriften aufgenommen, sog. indizierte Medien, unterliegen diese Medien gewissen Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, und vor allem Werbebeschränkungen.
Indizierte Medien dürfen im stationären Handel nur noch „unter dem Ladentisch“ oder im Internet auf speziellen Plattformen angeboten und verkauft werden. „Speziell“ ist eine Plattform dann, wenn durch die Installierung eines Alterverifikationssystems sichergestellt ist, dass der Inhalt der Seiten ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss der Verkäufer durch geeignete Mittel sicherstellen, dass die verkaufte indizierte Ware nur an den volljährigen Käufer versendet und übergeben wird.
Wie aber sieht es mit der Möglichkeit der Bewerbung indizierter Medien im Online-Angbeot auf vorgenannten Plattformen aus?
Das Jugendschutzgesetz spricht in § 15 I Nr.6, IV, V JuSchG klare Worte und untersagt sowohl die öffentliche Bewerbung indizierter Medien, als auch Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Auf speziellen Internetplattformen, die sicherstellen, dass der Inhalt indizierter Medien nur Erwachsenen zugänglich gemacht und angeboten wird, darf ein indiziertes Medium beworben werden. Unzulässig ist hingegen die Werbung mit der Indizierung selbst. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf eine Werbung mit einem Indizierungsverfahren, unabhängig davon, wie dieses Verfahren ausgeht oder ausgegangen ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 15 JuSchG stellt eine Straftat dar, § 27 I, III JuSchG und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Darüber hinaus stellen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher gemäß § 4 Nr.11 UWG dar. Ein Zuwiderhandeln nach § 15 JuSchG ist unlauter und stellt bei wettbewerbsrechtlicher Erheblichkeit ( § 3 I UWG) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Es sollte beim Verkauf indizierter Medien unbedingt darauf geachtet werden, dass keinerlei Werbung mit der Indizierung oder einem Indizierungsverfahren des Mediums erfolgt.
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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